Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2971/00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerks Dresden vom 19. November 1998 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1999 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 10/98 bis 9/99 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1977 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1996/97 bis zum Sommersemester 1998 Zahnmedizin an der Universität Düsseldorf und wurde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert. Zum Wintersemester 1998/99 wechselte er zur Technischen Universität Dresden und ließ sich dort für den Studiengang Medizin einschreiben. Das Landesprüfungsamt Medizin und Pharmazie hatte seine bisherigen Studienleistungen mit Bescheid vom 7. Juli 1998 als zwei vorklinische Semester auf das Medizinstudium angerechnet. Der Kläger wurde daher in das dritte Fachsemester eingestuft.
3Am 21. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Weiterförderung und führte dazu aus: Der Wechsel beruhe darauf, dass er sich das Berufsziel "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg" gesetzt habe. Dieser Antrag wurde vom Studentenwerk Dresden mit Bescheid vom 19. November 1998 mit der Begründung abgelehnt, ein Fachrichtungswechsel nach dem dritten Studiensemester könne nur noch aus unabweisbarem Grund anerkannt werden, der bei ihm nicht vorliege. Am 10. November 1998 hatte sich der Kläger in Dresden exmatrikuliert. Er setzte sein Studium sodann an der Ruhr-Universität Bochum fort.
4Mit seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der Weiterförderung machte der Kläger geltend: Bei seinem Wechsel liege nur eine sog. Schwerpunktverlagerung vor, weil alle seine Praktika und Seminare aus dem viersemestrigen Zahnmedizinstudium auf das Studium der Humanmedizin anzurechnen seien. Abgesehen davon liege jedenfalls ein anzuerkennender Neigungswandel vor. Er habe schon während des ersten Semesters gemerkt, dass die Zahnmedizin nicht seine wahre Erfüllung sei. Es gefalle ihm nicht, dass die Zahnmedizin ein sehr großes handwerkliches Vermögen verlange. Er habe sich dann sogleich um einen Studienplatz in Humanmedizin beworben, jedoch drei Mal ohne Erfolg. Das Zahnmedizinstudium habe er als "Parkstudium" weiterbetrieben und zielstrebig alle Praktika und Seminare für die ärztliche Vorprüfung der Humanmedizin abgelegt, um seine Anrechnung für das Humanmedizinstudium zu komplettieren. Ob er nach dem Humanmedizinstudium später nochmals das Zahnmedizinstudium anhängen werde, sei ungewiss. Wenn er das tun werde, geschehe das wegen der besseren Berufsaussichten.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1999 wies das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen den Widerspruch mit der Begründung zurück: Es sei eindeutig von einem Fachrichtungswechsel und nicht von einer Schwerpunktverlagerung auszugehen; denn gegen die Identität des Zahn- und Humanmedizinstudiums spreche, dass eine volle Anrechnung des Zahnmedizinstudiums nicht erfolgt sei. Ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel sei nicht gegeben, so dass wegen des erst mit dem Beginn des fünften Fachsemesters vorgenommenen Fachrichtungswechsels eine Förderung nicht mehr in Betracht komme. Aus den Zulassungsbeschränkungen für Medizin könne der Kläger nichts mehr herleiten, weil die diesbezüglichen Regelungen in den Verwaltungsvorschriften durch die auch für ihn geltende Gesetzesänderung des § 7 Abs. 3 BAföG überholt seien.
6Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Medizinstudium sei förderungsfähig, weil er das Studium aus wichtigem Grund gewechselt habe. Bei ihm liege ein ernsthafter Neigungswandel vor, der anzuerkennen sei. Er habe auch sein Zahnmedizinstudium berufsqualifizierend abschließen wollen, falls der Wechsel nicht gelungen wäre. Dagegen spreche nicht, dass er auch außerhalb der Pflichtveranstaltungen für Zahnmediziner Kenntnisse für sein späteres Humanmedizinstudium erworben habe. Dies sei vielmehr sehr sinnvoll gewesen in der Zeit, als er habe abwarten müssen, welches Studium er endgültig weiterbetreiben könne bzw. müsse. Infolge der Anrechnung der Leistungen im Zahnmedizinstudium und der Einstufung in das dritte Fachsemester sei er so zu stellen, als ob er den Fachrichtungswechsel bereits nach zwei Semestern vorgenommen hätte.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Studentenwerks Dresden vom 19. November 1998 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 10. März 1999 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/98 bis 9/99 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Seiner Ansicht nach liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vor. Der Vortrag des Klägers sei wechselhaft, und es könne nicht sein, dass dieser nach Belieben bestimme, welche Voraussetzungen er erfülle.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG stehe der Förderung nicht entgegen, weil nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 93, ein zu Beginn des fünften Semesters vollzogener Fachrichtungswechsel infolge der Anrechnung von zwei Fachsemestern des viersemestrigen Parkstudiums wie ein Fachrichtungswechsel zu behandeln sei, der zu Beginn des dritten Fachsemesters vollzogen sei. Zwar sei § 7 Abs. 3 BAföG durch das 18. Änderungsgesetz geändert worden; vom Sinn und Zweck her schlössen sich aber die frühere Rechtsprechung und das jetzige Änderungsgesetz nicht aus; denn durch die zweisemestrige Anrechnung werde die Förderungszeit des neuen Studiums ebenso verkürzt wie durch einen zu Beginn des dritten Fachsemesters vorgenommenen Fachrichtungswechsel.
13Da der Kläger seit dem Wintersemester 1999/2000 sein Medizinstudium an der Universität Düsseldorf fortsetzt, ist die Klage am 20. September 2000 umgestellt worden und richtet sich nunmehr gegen das Studentenwerk Düsseldorf.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend seinem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Förderungsakte des Klägers sowie der Gerichtsakte des VG Gelsenkirchen 15 L 1347/99 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Medizinstudium im Bewilligungszeitraum 10/98 bis 9/99, so dass der Klage stattzugeben und das angefochtene Urteil dementsprechend zu ändern ist. Da der Kläger nunmehr an der Universität Düsseldorf studiert, ist das Studentenwerk Düsseldorf gemäß §§ 45 Abs. 3, 45 a Abs. 1 BAföG richtiger Beklagter und entsprechend der ständigen Praxis des Senats im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens geworden.
21Die allein zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger trotz seines Wechsels vom viersemestrigen Zahnmedizinstudium zum Medizinstudium zu fördern ist, ist zugunsten des Klägers zu entscheiden.
22Allerdings liegt entgegen der Ansicht des Klägers insofern keine sog. Schwerpunktverlagerung im Sinne der Tz 7.3.4 BAföGVwV vor. Bei dem Studium der Zahnmedizin und dem Studium der Humanmedizin handelt es sich um zwei verschiedene Studiengänge (vgl. § 15a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BAföG), die bis zu dem vom Kläger vollzogenen Wechsel, also bis zum Ende des vierten Semesters, nicht identisch sind. Außerdem sind die im Zahnmedizinstudium absolvierten vier Fachsemester des Klägers nicht in vollem Umfang auf sein Medizinstudium angerechnet worden. Der Fachrichtungswechsel beruht auch nicht auf einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 18. Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 1006; denn die vom Kläger vorgetragenen Gründe für den Fachrichtungswechsel erfüllen nicht die strengen Voraussetzungen, die an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel zu stellen sind (vgl. auch Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
23Der vom Kläger vorgenommene Fachrichtungswechsel vom Zahnmedizinstudium zum Medizinstudium ist aus wichtigem Grunde erfolgt. Als ein wichtiger Grund werden sowohl ein Eignungsmangel als auch ein Neigungswandel anerkannt, wobei mit zunehmender Dauer des (Erst-)Studiums höhere Anforderungen an das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes zu stellen sind. Der Kläger hat sich in seinem Widerspruchsschreiben vom 9. Dezember 1998 ausführlich auf einen Neigungswandel berufen: Er habe schon im ersten Semester gemerkt, dass das Zahnmedizinstudium nicht seine "wahre Erfüllung" sei, also nicht sein Wunschstudium, zumal "die Zahnmedizin ein sehr großes handwerkliches Vermögen" verlange. Er habe daher den Wunsch gehabt, Medizin zu studieren. Ein solcher Neigungswandel ist in aller Regel anzuerkennen, wenn er sich bereits im Laufe des ersten Semesters aufgrund der konkreten Erfahrungen im Studium vollzieht, und er wäre beim Kläger aller Voraussicht nach seinerzeit vom jetzigen Beklagten anerkannt worden, der auch damals das zuständige Amt für Ausbildungsförderung war und dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Der Kläger hat zwar in seiner allerersten Begründung ausgeführt, er strebe das Berufsziel an, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg zu werden, und wolle lieber doch zuerst Medizin studieren. Der Senat sieht hierin aber nicht einen unbedingten Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen. Der Kläger hat seine später anders vorgetragene Begründung dahingehend erklärt, dass er seinerzeit nicht gewusst habe, auch sein Neigungswandel könne als wichtiger Grund anerkannt werden.
24Dem Kläger gereicht es nicht zum Nachteil, dass er diesen Fachrichtungswechsel nicht bereits nach seinem ersten Studiensemester zum Sommersemester 1997, sondern erst drei Semester später zum Wintersemester 1998/99 vorgenommen hat. Dies beruhte nämlich auf Gründen, auf die er keinen Einfluss hatte. Er hat sich bereits zum Sommersemester 1997 bei der ZVS um einen Studienplatz in Medizin beworben, erhielt aber wegen des für diesen Studiengang bestehenden Numerus clausus einen Ablehnungsbescheid. Auch zum Wintersemester 1997/98 und Sommersemester 1998 hatten seine Bewerbungen bei der ZVS keinen Erfolg. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war es unter derartigen Umständen für den Auszubildenden unschädlich, dass er ein Studium wie das der Zahnmedizin als Studium zweiter Wahl bzw. als Ausweichstudium fortsetzte, wenn er die zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten nutzte, den Fachrichtungswechsel spätestens nach Ablauf des vierten Fachsemesters vornahm und er für den Fall des Scheiterns der Bemühungen um den Wechsel die Absicht hatte, das Ausweichsstudium berufsqualifizierend abzuschließen.
25Vg. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163 = FamRZ 1990, 325 = NVwZ 1990, 61; Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 13. Lfg. Juli 1998, § 7 Rn. 42.3.4. mit weiteren Hinweisen.
26Alle diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Nach seinen glaubhaften Bekundungen war er gewillt, das Studium der Zahnmedizin fortzusetzen, falls eine Zulassung zum Medizinstudium nicht gelungen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass er während seines Zahnmedizinstudiums auch Studienveranstaltungen besucht hat, die nur für das Medizinstudium von Bedeutung waren; denn letzteres geschah, um eine möglichst umfangreiche Anrechnung von Studienleistungen zu erreichen und um damit die Chancen für eine Anrechnung und damit einen eher möglichen Fachrichtungswechsel zu erhöhen. Andererseits belegen die von ihm besuchten Studienveranstaltungen, die ausschließlich für das Zahnmedizinstudium Bedeutung hatten und für eine Anrechnung auf das Medizinstudium nicht in Betracht kamen, seine Absicht, das Zahnmedizinstudium zu Ende zu führen, falls es zu einem Wechsel zum Medizinstudium nicht kommen sollte.
27Der Anspruch auf Ausbildungsförderung scheitert auch nicht daran, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG in der hier maßgeblichen Fassung eine Förderung nur in Betracht kommt, wenn der Fachrichtungswechsel "bis zum Beginn des dritten Fachsemesters" erfolgt. Der Kläger hat den Fachrichtungswechsel zum Medizinstudium zwar erst zum Beginn des fünften Fachsemesters vollzogen. Ihm sind aber von seinem Zahnmedizinstudium zwei Fachsemester auf das Medizinstudium angerechnet worden, so dass er sogleich in das dritte Fachsemester des Medizinstudiums eingestuft worden ist und Anspruch darauf hat, ebenso behandelt zu werden wie diejenigen, die - ohne Anrechnung - bis zum dritten Fachsemester einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund vollzogen haben. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes ist eine derartige Auslegung der Gesetzesbestimmung geboten. Der Sinn der durch das 18. Änderungsgesetz eingeführten zeitlichen Höchstgrenze von zwei Semestern, innerhalb derer ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund förderungsunschädlich nur noch vollzogen werden konnte, bestand darin, beim Widerstreiten des privatrechtlichen Interesses des Auszubildenden an der Durchführung einer geeigneten neigungsgerechten Ausbildung und des öffentlichen Interesses an einem möglichst sparsamen Einsatz der öffentlichen Mittel für die Zurverfügungstellung von Ausbildungskapazitäten und die Gewährung der Ausbildungsförderung das öffentliche Interesse dann überwiegen zu lassen, wenn mehr als zwei Semester in dem bisherigen Studiengang verbracht worden waren, weil nur im Umfang von zwei Semestern ein letztlich nutzloser Einsatz von Ausbildungsplatzkapazitäten und Förderungsmitteln angesichts der knappen öffentlichen Finanzressourcen hingenommen werden sollte.
28Vgl. auch BT-Drucks. 13/4246, S. 15/16 zu Nr. 1 Buchstabe b.
29Immer dann, wenn eine Anrechnung von Studienleistungen oder Fachsemestern erfolgt, findet aber insoweit eine Vergeudung öffentlicher Mittel überhaupt nicht statt.
30Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, 397 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50, sowie Urteil vom 16. Mai 1990 - 5 C 9.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 93.
31Der insoweit in Anspruch genommene Studienplatz hätte so oder so in Anspruch genommen werden müssen und die Ausbildungsförderung hätte so oder so erfolgen müssen. Ein Nachteil zu Lasten der öffentlichen Hand tritt insofern nicht ein, sieht man von der nicht ins Gewicht fallenden Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einmal ab.
32Werden nach einem Studium von vier Semestern zwei Fachsemester auf das neue Studium angerechnet, so befindet sich der Auszubildende in der gleichen Situation wie ein Auszubildender, der aus wichtigem Grund zu Beginn des dritten Fachsemesters - ohne Anrechnung von Studienleistungen - das Studium gewechselt hat. In beiden Fallgestaltungen sind faktisch nur zwei Semester verloren und in beiden Fällen ergibt sich bei gleichem Studiengang eine gleich lange Förderung.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
35
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.