Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1468/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2000 in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 31. August 2000 und der Erklärung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2000 hinsichtlich der Stilllegungsanordnung wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass an der Möglichkeit, die Stilllegungsanordnung sofort vollziehen zu können, ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
51. Die Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG in Betracht, wonach die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillgelegt oder beseitigt wird.
6a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht vieles dafür, dass das auf dem Betriebsgelände befindliche Container-Terminal, das unter anderem zwei Krananlagen mit Kranbahn für das Be- und Entladen von Schiffen sowie für das Umladen von Containern auf andere Transportmittel, Abstellflächen für Container sowie weitere Betriebsgebäude umfasst, eine Betriebsstätte oder jedenfalls eine sonstige ortsfeste Einrichtung, mithin eine "Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG darstellt, die nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, weil sie der "Lagerung", nicht dagegen lediglich dem "Umschlagen" der in den Vorschriften der Nrn. 9.34 und/oder 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführten Stoffe und Zubereitungen in den dort genannten Mengen dient.
7Der Begriff der "Lagerung", der weder in den genannten Nrn. 9.34 und 9.35 noch in den anderen Regelungen des Abschnitts 9 des Anhangs zur 4. BImSchV oder in den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes näher definiert wird, wird vom Normgeber vorausgesetzt. Er knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeit im Gewässerschutzrecht (vgl. §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 sowie § 19 g Abs. 1 WHG) sowie im Abfallrecht (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 AbfG bzw. § 4 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -) an.
8Vgl. dazu u. a. Koch, in: GK-BImSchG, Stand: April 1998, § 3 Rdnr. 326.
9aa) Sowohl im Gewässerschutz- und im Abfallrecht als auch im Immissionsschutzrecht (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) wird unter "Lagern" regelmäßig eine Aufbewahrung von Stoffen zwecks späterer Verwendung (oder Beseitigung) verstanden.
10Vgl. dazu u. a. Jarass, BImSchG, 3. Aufl. 1995, § 3 Rdnr. 65 m.w.N.; Koch, a.a.O., Rdnr. 326 m.w.N.; Gößl, in: Siewer/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Bd. 1, Stand: 1. August 1999, § 19 g Rdnr. 53; Hösel/von Lersener, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Juli 2000, § 4 Abs. 5 KrW/AbfG, Rdnr. 44 m.w.N.; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 26 Rdnr. 18 m.w.N.
11Im Gewässerschutzrecht wird auch ein vorübergehendes Lagern in Transportbehältern ausdrücklich der "Lagerung" zugerechnet. Anderenfalls wäre die Ausnahmevorschrift des § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a (1. Alternative) WHG für das vorübergehende Lagern in Transportbehältern nicht erforderlich.
12Vgl. dazu u. a. Gößl, a.a.O., § 19 g WHG Rdnr. 54.
13Um kein "Lagern" handelt es sich dagegen - bezogen auf die einzelnen Transportbehälter und die darin befindlichen Stoffe - dann, wenn wassergefährdende Stoffe lediglich "kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden" (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a, 2. Alternative). In einem solchen Falle stellt sich der Vorgang des kurzfristigen Abstellens und Aufbewahrens (in Verbindung mit dem Transport) als unselbständiger Teil des Transports oder des Umschlags dar. Dementsprechend ist ein "Lagern" von Transportbehältern und darin befindlichen wassergefährdenden Stoffen bei Transportvorgängen nicht schon dann gegeben, wenn der wassergefährdende Stoff sich nicht mehr in Bewegung befindet (z. B. bei kurzen Transportpausen wie dem Halt eines Güterzuges vor einem Signal oder auf einem Bahnhof), sondern erst dann, wenn nach der Verkehrsanschauung der Transport tatsächlich unterbrochen ist, d. h. der Schwerpunkt mehr auf dem "Aufbewahren" als auf dem "Fortbewegen" liegt.
14Vgl. dazu Gößl, a.a.O., § 19 h WHG Rdnr. 20 und § 19 g WHG Rdnrn. 55, 80.
15Dies gilt im Wasserrecht auch für so genannte Umschlaganlagen, in denen das Beladen und Entladen von Schiffen sowie das Umladen von Behältern und Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes (z. B. von Eisenbahnwaggons auf Lkws oder auf Schiffe) stattfindet. Soweit die wassergefährdenden Stoffe (mit ihren Transportbehältern oder Containern) in solchen Umschlaganlagen länger als nur kurzfristig abgestellt werden und dabei der unmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport verloren geht, sich also nach der Verkehrsanschauung eine Unterbrechung des Transportvorganges ergibt, findet ein "Lagern" statt.
16Vgl. Gößl, a.a.O., § 19g WHG Rdnr. 79 f.
17Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer Anlage, die ausschließlich "zum Umschlagen" und einer Anlage, die (zumindest auch) der "Lagerung" dient, ist danach im Wasserrecht, ob auf dem Betriebsgelände lediglich das Umladen von Behältern von einem Transportmittel auf ein anderes stattfindet oder aber ob die Behälter mit wassergefährdenden Stoffen länger als nur kurzfristig abgestellt werden und ob dabei der unmittelbare Zusammenhang zwischen An- und Abtransport verloren geht.
18Legt man diese Begriffsabgrenzung aus dem Wasserrecht auch der Auslegung der Regelungen der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV zugrunde, ist festzustellen, dass im vorliegenden Falle auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin nicht nur das Umladen von Behältern und Verpackungen von einem Transportmittel (z. B. Schiff) auf ein anderes (z. B. Eisenbahnwaggons oder Lkws) stattfindet. Vielmehr wird eine nicht unbeträchtliche Zahl von Containern mit Gefahrstoffen im Bereich der Kranbahn zunächst einmal abgestellt. Das Abstellen dieser Container mit Gefahrstoffen dauert so lange an, bis das Anschluss-Transportmittel zur Verladung des jeweiligen Containers und zum Abtransport zur Verfügung steht. Hiervon betroffen sind nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin, die dieser im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 20. Oktober 2000 gemacht hat, jährlich etwa 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen (10 bis 15 % der jährlichen Gesamtmenge von 120.000 Containern). Es spricht vieles dafür, dass dieses Abstellen jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Teil dieser (mit Gefahrstoffen beladenen) 12.000 bis 18.000 Container nicht nur "kurzfristig" erfolgt, sondern dass bei diesen nach der Verkehrsanschauung eine Unterbrechung des Transportvorganges und damit ein "Lagern" im dargelegten Sinne stattfindet.
19bb) Unter welchen Voraussetzungen von einem lediglich "kurzfristigen" Abstellen von Containern und einem Fortbestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen An- und Abtransport gesprochen werden kann, ist hinsichtlich der in Rede stehenden "sehr giftigen", "giftigen", "brandfördernden" oder "explosionsgefährlichen" Stoffe oder Zubereitungen weder in den Regelungen der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes noch in den herangezogenen wasserrechtlichen Vorschriften näher bestimmt.
20Allerdings enthält § 3 Abs. 3 der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 18. Mai 2000 (BGBl. I S. 739), in der die Gefährlichkeitsmerkmale "giftiger", "sehr giftiger", "brandfördernder" und "explosionsgefährlicher" Stoffe und Zubereitungen definiert sind, eine Regelung, wonach das "Lagern" solcher Gefahrstoffe "die Bereitstellung zur Beförderung einschließt, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages."
21Im Hinblick darauf, dass die Regelungen der Nrn. 9.34 bzw. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV sich gerade auf "giftige", "sehr giftige", "brandfördernde" und "explosionsgefährliche", also die in der Gefahrstoffverordnung definierten Stoffe und Zubereitungen beziehen, ist es naheliegend, auch auf die in der Gefahrstoffverordnung normierte Begriffsbestimmung des "Lagerns" eben dieser Stoffe zurückzugreifen. Zieht man diese Regelung im vorliegenden Zusammenhang heran, so führt dies auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin zur Schlussfolgerung, dass jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der ca. 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen (ca. 10 bis 15 % der jährlichen Gesamtmenge von 120.000 Containern) das Betriebsgelände der Antragstellerin nicht innerhalb der genannten Frist von 24 Stunden nach der Ankunft (bzw. nach dem Ablauf des nächsten Werktages) verlässt. Nach den Erklärungen des von der Antragstellerin herangezogenen externen Gefahrgutbeauftragten, die dieser gegenüber dem Antragsgegner bei der Ende August dieses Jahres durchgeführten Betriebsbegehung abgegeben hat, lag die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Container mit Gefahrgütern auf dem Betriebsgelände zum damaligen Zeitpunkt, also noch vor knapp zwei Monaten, "im Regelfall im Bereich bis zu 48 Stunden". Zwar sind nach Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin, die dieser im Erörterungstermin am 20. Oktober 2000 gemacht hat, die betrieblichen Abläufe zwischenzeitlich - offenkundig im Gefolge der ergangenen Stilllegungsanordnung - unter anderem durch entsprechende Vereinbarungen und Absprachen mit Vertragspartnern und durch interne logistische Verbesserungen so geändert worden, dass nunmehr 80 % aller Container mit Gefahrgütern binnen 24 Stunden nach ihrem Eintreffen das Betriebsgelände wieder verlassen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin diese Angaben ihres Geschäftsführers nicht näher belegt hat, ergibt sich daraus jedenfalls, dass immerhin etwa 20 % aller Container mit Gefahrstoffen länger als 24 Stunden auf dem Betriebsgelände abgestellt und damit während dieser Zeit aufbewahrt werden. Dies betrifft jährlich etwa 2.400 bis 3.600 Container (20 % der jährlichen Gesamtzahl von ca. 12.000 bis 18.000 Container) mit Gefahrstoffen im dargelegten Sinne. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass ein Teil dieser ca. 2.400 bis 3.600 Container mit Gefahrstoffen, die länger als 24 Stunden auf dem Betriebsgelände abgestellt werden, an einem Freitag eintreffen und insofern die "24-Stunden-Frist" ("kurzfristig") nicht am Sonnabend, sondern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 GefStoffVO erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, gilt dies jedenfalls nicht für den verbleibenden Teil der - nicht innerhalb von 24 Stunden das Betriebsgelände verlassenden - Container mit Gefahrstoffen, deren Mengen angesichts der von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Antragsgegners jenseits der in den Nrn. 9.34 und 9.35 genannten Grenzen liegen dürften. Jedenfalls diese Container werden damit länger als nur "kurzfristig" im dargelegten Sinne abgestellt, für eine spätere Verwendung (Weitertransport) zunächst auf dem Betriebsgelände aufbewahrt und damit im Sinne der Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV "gelagert".
22cc) Dem steht nicht entgegen, dass in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) (BGBl. 1998 I S. 3115) geregelt ist, dass die "Beförderung im Sinne dieses Gesetzes" unter anderem auch "zeitweilige Aufenthalte im Verlaufe der Beförderung" umfasst und dass ein solcher ("zeitweiliger Aufenthalt im Verlaufe der Beförderung") vorliegt, "wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden". Denn daraus folgt lediglich, dass das Gefahrgutbeförderungsgesetz ausdrücklich ein solches "zeitweiliges Abstellen" gefährlicher Güter ("für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen") der für seinen Anwendungsbereich normierten Legaldefinition der "Beförderung" zuweist. Damit werden solche Vorgänge dem Anwendungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes unterstellt, und zwar zum Zwecke der Effektivierung des Gefahrgutbeförderungsrechts. Indessen ist mit dieser Bestimmung nichts über den Inhalt des Begriffs der "Lagerung" im Sinne der 4. BImSchV gesagt. Denn gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGBefG werden durch das Gesetz "Rechtsvorschriften über gefährliche Güter" nicht berührt, "die aus anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung erlassen werden". Soweit mithin Regelungen des Immissionsschutzrechts wie die Nrn. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV für Anlagen (Betriebsgrundstücke etc.) einschlägig sind, die die anlagenbezogene Lagerung der in Rede stehenden Stoffe betreffen, werden sie schon angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GGBefG nicht von der angeführten Vorschrift des § 2 Abs. 2 GGBefG verdrängt. Denn sie sind im Hinblick auf die erforderliche Beherrschung der Gefahren und Risiken, die aus der "Lagerung" der Gefahrstoffe resultieren, und damit "aus anderen Gründen als solchen der Sicherheit der Beförderung" erlassen worden. Damit aber kommt der Regelung des § 2 Abs. 2 GGBefG im Bereich des Immissionsschutzrechts keine Regelungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob es sich bei einem länger als 24 Stunden andauernden Abstellen solcher Stoffe um eine "Lagerung" solcher Güter im Sinne der Nr. 9.34 oder 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt oder nicht. Die Beantwortung dieser sich im Immissionsschutzrecht stellenden Frage liegt außerhalb des Regelungsbereichs des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
23dd) Soweit die Antragstellerin anführt, in Art. 4 der Seveso-II-Richtlinie würden vom Anwendungsbereich der Richtlinie unter anderem die "Beförderung gefährlicher Stoffe und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen" ausgenommen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Seveso-II-Richtlinie und die Regelungen der Nr. 9.34 bzw. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV jeweils einen anderen Regelungsgehalt haben; die Richtlinie besagt nichts darüber, wann eine Anlage im Sinne des nationalen Rechts genehmigungsbedürftig ist. Zum anderen dürfte es bei dem Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage der Antragstellerin weder um eine zeitlich begrenzte Zwischenlagerung "auf" der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg ("außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe") noch allein um Vorgänge des "Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen" gehen. Vielmehr werden in der Anlage, wie dargelegt, Transportbehälter mit den genannten Gefahrstoffen nach dem Entladen aus dem anliefernden Transportmittel (z.B. Schiff) bis zum späteren Weitertransport während eines Zeitraumes auf dem Betriebsgelände abgestellt und aufbewahrt, der im dargelegten Sinne nicht mehr als "kurzfristig" qualifiziert werden kann.
24Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass "im Rahmen eines Workshops in B. im April 1997", zu dem die Europäische Kommission eingeladen hatte, der Begriff der "zeitlich begrenzten Zwischenlagerung i.S.d. Art. 4c der Seveso-II-Richtlinie" erörtert wurde und dass dabei unter den Anwesenden hinsichtlich seines Begriffsgehalts eine Einigung gefunden worden sei, ist im Übrigen schon im Hinblick auf den informellen Charakter des Workshops ohne rechtliche Relevanz.
25Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz den von der Antragstellerin angeführten "Beratungen" und "Erörterungen" des Rates der Europäischen Union und der EU-Kommission zu Art. 4c der Seveso-II-Richtlinie für die Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Nr. 9.34 und 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV haben sollten, die zudem bereits im Jahre 1991 und damit lange vor der Seveso-II-Richtlinie in Kraft gesetzt worden sind.
26ee) Für die Richtigkeit der Auslegung, dass es sich bei einer Betriebsstätte, in der regelmäßig die in Nr. 9.34 und/oder Nr. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten "giftigen", "sehr giftigen", "brandfördernden" oder "explosionsgefährlichen" Stoffe aus Schiffen oder anderen Transportmitteln (Lkws, Schienenfahrzeuge) ausgeladen, in der dargestellten Weise auf dem Betriebsgelände abgestellt und später dann auf ein anderes Transportmittel wieder aufgeladen und abtransportiert werden, um eine Anlage handelt, die im Sinne der genannten Regelungen dem "Lagern" dient, spricht schließlich ein Weiteres.
27In § 2 Abs. 8 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12. August 1993 (GV. NRW S. 676), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1994 (GV. NRW S. 958, ber. S. 1013) - VAwS NRW -, die für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und Abs. 2 WHG gilt, ist geregelt, dass zu den "Lageranlagen" im Sinne des § 19g Abs. 1 WHG ("Anlagen zum Lagern ... wassergefährdender Stoffe ...") auch "Flächen" einschließlich ihrer Einrichtungen gehören, "die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen" (Satz 1). Dabei wird in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich normiert, dass ein "vorübergehendes" Lagern in Transportbehältern oder ein "kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport" nicht vorliegen, wenn eine Fläche "regelmäßig" dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Flächen (einschließlich ihrer Einrichtungen wie Auffangvorrichtungen, Überdachungen oder Entwässerungsanlagen), auf denen wassergefährdende Stoffe in Transportbehältern oder Verpackungen "vorübergehend" gelagert oder in Verbindung mit dem Transport kurzfristig bereitgestellt oder aufbewahrt werden, "Anlagen zum Lagern" (wassergefährdender Stoffe) im Sinne des § 19g Abs. 1 WHG sind.
28Vgl. dazu auch Gößl, a.a.O., § 19g Rdnr. 56
29Denn die betreffenden Flächen, auf denen die eingehenden Container abgestellt werden, werden in einem solchen Falle - ungeachtet des fortlaufenden Wechsels der konkreten Einzel-Container - dauerhaft zur Aufbewahrung einer ständig vorhandenen erheblichen Menge an Containern mit wassergefährdenden Stoffen verwendet. Dabei spielt es keine Rolle, dass fortlaufend wassergefährdende Stoffe enthaltende Container angeliefert und andere weitertransportiert werden. Denn hinsichtlich des auf dem Betriebsgelände vorhandenen Gefährdungspotentials entspricht eine solche Situation einem dauerhaften Lagern von Containern mit solchen Gefahrstoffen: Geht man davon aus, dass auf der Grundlage der Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin jährlich 12.000 bis 18.000 Container mit Gefahrstoffen im Bereich der Kranbahn auf dem Betriebsgelände nach dem Ausladen aus dem anliefernden Transportmittel abgestellt werden, so befinden sich im Durchschnitt pro Tag zwischen 32 und 49 solcher Container auf dem Betriebsgelände, falls sie binnen 24 Stunden abtransportiert werden. Bei einer Transportkapazität jedes Containers von 7 bis 20 t ergeben sich daraus zumindest mehr als 200 Tonnen an ständig auf dem Betriebsgrundstück befindlichen "giftigen", "sehr giftigen", "brandfördernden" und/oder "explosionsgefährlichen" Stoffen. Berücksichtigt man zudem, dass nach den Angaben des Geschäftsführers etwa 20 %, also jährlich etwa 2.400 bis 3.600 der angelieferten Container mit Gefahrgütern, länger als 24 Stunden auf dem Betriebsgelände verbleiben, so ergibt sich - bezogen auf das Betriebsgrundstück und damit auf die in Rede stehende Anlage - eine entsprechend höhere Menge an Gefahrstoffen, die sich ständig auf dem Betriebsgelände befindet. Dieses kontinuierlich existente Gefährdungspotential kann bei der Auslegung des hier maßgeblichen Begriffs der "Lagerung" im Sinne der Nr. 9.34 und/oder 9.35 des Anhangs der 4. BImSchV nicht außer Betracht bleiben.
30Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass die in Rede stehende Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den angeführten Vorschriften bedarf, über die die Antragstellerin nicht verfügt. Eine abschließende Prüfung und Entscheidung kann und muss freilich einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
31b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm nach § 20 Abs. 2 BImSchG zustehende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hat. Die von ihm im Rahmen des § 20 Abs. 2 BImSchG angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich seines Einschreitens sind jedenfalls nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass er zunächst nicht "flächendeckend" gegen alle im Bereich des D. Hafens einschlägig tätigen Betriebe vorgegangen ist und vor dem Erlass weiterer Ordnungsverfügungen gegen andere Betriebe zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (und des Parallelverfahrens 21 B 1469/00) abwarten will, ist angesichts der relativ kurzen Zeitspanne bis zum Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
32Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, sind nicht dargetan und nicht erkennbar. Die abschließende Klärung muss dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
332. Die angesichts dessen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es besteht wegen des Risikopotentials, das mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, die Stilllegungsverfügung schon vor dem Eintritt ihrer Bestandskraft vollziehen zu können. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, werden die auf dem Betriebsgelände zeitweise aufbewahrten Container (mit den in Rede stehenden Stoffen) nicht auf wasserundurchlässigem Grund (z.B. in einer wasserundurchlässigen Auffangwanne) abgestellt, sondern auf Flächen, die lediglich mit Verbundsteinpflaster, einer Teerschicht und/oder Betonplatten befestigt sind. Damit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass aus den Containern unter Umständen austretende wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder in das Hafenbecken gelangen. Für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung spricht dabei namentlich der Umstand, dass sich das zu unterbindende Risikopotential nicht genau eingrenzen lässt. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, hat die Antragstellerin bislang keinen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt und nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, damit eine abschließende genaue Prüfung der mit der Anlage verbundenen Risiken und Gefahren vorgenommen werden kann. Würde der Antragstellerin ungeachtet dessen zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Betrieb der Anlage im bisherigen Umfange weiter ermöglicht, wäre für diesen derzeit nicht abzuschätzenden Zeitraum nicht gewährleistet, dass die Anlage im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht. Insbesondere ist zu besorgen, dass mit erheblichen Mengen an wassergefährdenden Stoffen auf dem Betriebsgelände umgegangen wird, ohne dass der Umfang der damit verbundenen Gefährdungen und die Erforderlichkeit geeigneter Abhilfemaßnahmen zunächst in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hätten geprüft werden können. Die Hinnahme der damit verbundenen Risiken widerspricht dem öffentlichen Interesse. Denn dadurch könnten sich letztlich Gewässerschädigungen ergeben, die später nur schwer oder gar nicht rückgängig gemacht werden können.
34Das Verwaltungsgericht ist deshalb im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre wirtschaftlichen Ziele unter Inkaufnahme erheblicher Risiken für den Gewässerschutz unverändert verfolgen zu können, rechtlich nicht schutzwürdig und damit nachrangig ist. Die Antragstellerin hat - über ihr wirtschaftliches Interesse an der Fortführung des Betriebes im bisherigen Umfange hinaus - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine gegenteilige Wertung und Schlussfolgerung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nahelegen oder gar erfordern würden.
353. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Ordnungsverfügung ihren Angaben entsprechend mit 100.000 DM bewertet, wobei dieser Betrag im Aussetzungsverfahren auf die Hälfte reduziert wird, da insoweit grundsätzlich nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.