Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2207/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 156.944,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
4Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seines am 30. Juni 1994 gestellten Antrags keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zur Förderung der Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes seines Betriebes für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1999 oder auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 VwGO hat.
5Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein gesetzlich normierter Anspruch auf Gewährung der Beihilfe nicht besteht. Die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die die Einführung einer neuen, von der EG kofinanzierten gemeinschaftlichen Beihilferegelung vorsah (sie ist inzwischen aufgehoben durch Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnung und ersetzt durch die Art. 22-24 VO (EG) Nr. 1257/99), bedurfte der Umsetzung durch den Erlass mitgliedstaatlicher Beihilfeprogramme.
6In der Bundesrepublik Deutschland wird eine Beihilfe zur Förderung einer extensiven Grünlandwirtschaft gewährt durch im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen bereit gestellte Mittel, die zur Durchführung des gemäß § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988, BGBl I S. 1055) mit Änderungen durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe vom 11. November 1993, BGBl I S. 1865, aufgestellten Rahmenplans dieser Gemeinschaftsaufgabe für den Zeitraum 1994 bis 1997 (Bundestagsdrucksache 12/7845 vom 13. Juni 1994) dienen. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe von Richtlinien des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW (zunächst vorläufige Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Extensivierung) vom 6. April 1994, seit 1. Januar 1995 Richtlinien vom 27. Juni 1995, MBl NRW S. 1220), die sich ihrerseits an den im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" für den Zeitraum 1994 bis 1997 aufgestellten "Grundsätzen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung" (BT-Drucks. 12/7845, Seite 54 ff) ausrichteten.
7In einem solchen Fall, d.h. wenn für die Verteilung der haushaltsplanmäßig bereit gestellten Mittel keine konkrete gesetzliche Verteilungsregelung vorgesehen ist, vielmehr die Verteilung nur nach Maßgabe von Richtlinien erfolgt, bestimmen sich die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der Überprüfung durch das Gericht unterliegen, danach, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder die Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes nicht beachtet worden ist.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, DVBl 1979, 881; Urteil des Senats vom 26. August 1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412; Urteil vom 22. Februar 1995 - 9 A 3025/93 -.
9Insoweit kommt es nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, sondern auf die tatsächliche Handhabung seitens des Beklagten an. Ermessensfehler seitens des Beklagten lassen sich insoweit nicht feststellen.
10Der Beklagte hat bereits in der Anhörungsmitteilung vom 4. Oktober 1994 vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 30. Januar 1995 darauf hingewiesen, eine positive Bescheidung des Antrags setze unter anderem voraus, dass der Kläger das nach Nr. 7.1.1 i.V.m. Anlage 5 der vorläufigen Richtlinien vorgesehene Flächenverzeichnis einreiche, in dem das Dauergrünland des Betriebs des Klägers konkret mit Gemarkungsbezeichnung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Gesamtgröße des Flurstücks, Größe der nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Teilfläche, Kulturart und Größe des selbstgenutzten Teils sowie Art der Bewirtschaftung im Wirtschaftsjahr aufzuführen sei. Im Bescheid vom 30. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1995 wird dann die Ablehnung des Antrags für das Jahr 1994 damit begründet, dass dies wegen fehlender vollständiger Flächennachweise einschließlich zugehöriger Katasterunterlagen und der damit nicht nachgewiesenen Bewirtschaftung der angegebenen ca. 150 ha als landwirtschaftliche Fläche geschehe.
11Diese Handhabung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil der Beklagte die Vorlage eines Flächenverzeichnisses mit den dazu gehörigen Angaben von jedem Antragsteller verlangt. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung des Haushaltsansatzes. Die Vorlage eines (ausgefüllten) Flächenverzeichnisses ist bei flächenbezogenen Beihilfen - wie hier für die Beihilfe einer extensiven Grünlandbewirtschaftung nach Nr. 2.2.2 der vorläufigen Richtlinien - notwendig zwecks Feststellung, auf welche Flächen sich die Beihilfe beziehen soll und ob der Antragsteller in Bezug auf diese Flächen die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 2.2 und 2.2.2 sowie nach Nrn. 4.1 bis 4.2.2., 4.2.4 bis 4.2.4.3, 4.2.6 der vorläufigen Richtlinien erfüllt. Die Vorlage des Flächenverzeichnisses ist ebenfalls erforderlich, um nach Bewilligung der Beihilfe gemäß Nr. 6.1 der vorläufigen Richtlinien (siehe auch Art. 5 Abs. 1 d VO (EWG) Nr. 2078/92) kontrollieren zu können, sei es vor Ort oder durch Verwaltungskontrolle, ob der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen auch eingehalten hat. Die Wichtigkeit der Vorlage eines Flächenverzeichnisses wird daran deutlich, dass im Jahresabstand vor jeweiliger Auszahlung der bewilligten Beihilfe die Vorlage eines aktualisierten Flächenverzeichnisses verlangt wird (siehe Auszahlungsvordruck nach Anlage 7.2 zu Nr. 7.3.2 der vorläufigen Richtlinien).
12Der Kläger hat den Beklagten ein Flächenverzeichnis für das laut Antrag am 1. Juli 1994 beginnende erste Extensivierungsjahr erstmals mit Schreiben vom 12. Januar 1998 (dem Gericht mitgeteilt am 31. Januar 1998) vorgelegt, und damit 2 1/2 nach Ablauf des Zeitraums, zu dem das im Antrag angeführte erste Extensivierungsjahr auslaufen sollte (30. Juni 1995). Durch eine derartig verspätete Vorlage eines Flächenverzeichnisses, aus dem sich erstmals ergibt, wo sich die nach der Behauptung des Klägers ihm zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Flächen entlang der über 40 km langen R. straße tatsächlichen befinden (nämlich im Bereich von R. straße-Kilometer 61,4 km bei H. bis R. straße-Kilometer 19,1 km bei K. ), wird die Bewilligungsreife für einen Bewilligungsantrag, der sich auf die Verpflichtung zur Beibehaltung einer 5-jährigen Extensivierung beginnend mit dem 1. Juli 1994 bezieht, nicht hergestellt. Nach einem derartig langen Zeitabstand ist nicht mehr prüfbar und feststellbar, ob der potentielle Bewerber freiwillig für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 die in den Bewilligungsbedingungen vorgesehenen Verpflichtungen zur eingeschränkten Düngung der Flächen und zum Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Nrn. 2.2, 4.2.1 und 4.2.4.2.1 der vorläufigen Richtlinien eingehalten und das Grünland mindestens einmal jährlich genutzt hat (Nr. 4.2.4.3 der vorläufigen Richtlinien). Die nachträgliche Bewilligung öffentlicher Mittel für ein Vorhaben, dessen Förderungsfähigkeit nicht mehr feststellbar ist, wäre eine Verschwendung öffentlicher Mittel, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung nach §§ 6, 34, 44 Landeshaushaltsordnung zuwiderlaufen würde. Danach dürfen öffentliche Mittel nur wirtschaftlich, sparsam und zweckentsprechend eingesetzt werden. Deshalb kann - unbeschadet der Frage, ob die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 1998 nachgereichten Unterlagen als Nachweis dafür ausreichen, dass der Kläger die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt - die Bewilligung einer Beihilfe nach dem hier in Rede stehenden Förderprogramm frühestens auf den 1997 neu gestellten Antrag für den Zeitraum ab 1. Juli 1997 in Betracht kommen. Dieser Neuantrag ist jedoch ebenso wie die Neuträge aus den Jahren 1995 und 1996 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
13Angesichts dessen kommt es auf die vom Kläger problematisierte, vom Verwaltungsgericht bejahte Frage nicht an, ob der Subventionsnehmer bei Antragstellung nachweisen muss, dass ihm für den gesamten Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren ein festes Bewirtschaftsrecht für sämtliche im Antrag angegebenen, für die Förderung vorgesehenen Flächen zusteht. Bei dieser Sach- und Rechtslage sind auch die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), die sich auf die Frage der Notwendigkeit und des Nachweises des fünfjährigen Bewirtschaftsrechts beziehen, nicht entscheidungserheblich.
14Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage nach der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Subventionsrecht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht klärungsbedürftig. Wie oben ausgeführt, ist das Gleichbehandlungsgebot im Rahmen des Subventionsrecht zu beachten und vom Beklagten beachtet worden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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