Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1173/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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