Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 943/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. März 2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2000 wird insoweit wieder hergestellt, als sich die Regelungen zu 1. und 2. der Ordnungsverfügung auf eine Teilfläche beziehen, die Gegenstand des Pachtvertrages vom 29. Juni 1961 zwischen Herrn I. N. und der E. C. war. Eine Kopie des zugehörigen Lageplans, in dem diese Fläche schraffiert eingezeichnet worden ist, ist dem Beschluss beigefügt.
Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 118.500,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
3Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit begründet, als die Regelungen zu Nr. 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung die im Tenor dieses Beschlusses bezeichnete Teilfläche erfassen. In dieser Hinsicht überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der genannten Regelungen vorerst verschont zu bleiben das öffentliche Vollzugsinteresse. Dies ergibt sich aus der gebotenen Folgenabwägung, die vorzunehmen ist, weil sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht hinreichend sicher abschätzen lässt. Sie hängt entscheidend davon ab, ob die Nutzung der in Rede stehenden Teilfläche als Lagerfläche für Schrott und Container formell baurechtswidrig ist und dem Antragsgegner deshalb nach § 61 Abs. 1 BauO NRW Anlass zum Einschreiten bietet. Für die formelle Baurechtswidrigkeit kommt es darauf an, ob - worüber die Beteiligten streiten - der Antragsteller insoweit Bestandsschutz genießt, denn er ist nicht im Besitz der nach §§ 63 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW erforderlichen Baugenehmigung. Das Bestehen von Bestandsschutz lässt sich nach summarischer Prüfung nicht von vornherein verneinen. Die fragliche Fläche dürfte nach Aktenlage zur Lagerung von Schrott jedenfalls bereits vor dem Zeitpunkt genutzt worden sein, ab dem eine Genehmigungspflicht unzweifelhaft bestand. Diese wurde jedenfalls begründet durch § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962, in Kraft getreten am 1. Oktober 1962 (§ 109 BauO NW 1962). Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1962 galt als Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage auch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von gewerblichen Lagerplätzen. Dementsprechend waren diese Vorhaben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1962 genehmigungspflichtig. Dass der Schrottplatz auf der in Rede stehenden Teilfläche bereits vor dem 1. Oktober 1962 betrieben worden sein dürfte, folgt u.a. aus den Feststellungen im Tatbestand des die Beteiligten betreffenden Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 13. März 1996 (- 11 A 3344/91 -, BRS 58 Nr. 187). Danach ist die im Tenor genannte Teilfläche dem Vorgänger des Antragstellers durch Vertrag vom 29. September 1961 vermietet worden und betrug insgesamt 1747 qm. Die Lage der Fläche ergibt sich aus dem dem Beschluss beigefügten Lageplan zum Schrottlagerplatz der Firma H. N. vom 9.6. (Rest unleserlich). Es ist zumindest zweifelhaft, ob der Betrieb des Schrottplatzes vor dem Inkrafttreten der BauO NW 1962 genehmigungspflichtig war. Einschlägig sind insoweit die Regelungen der Baupolizeiverordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband S. vom 24. Dezember 1938 (Sonderbeilage zum Amtsblatt der Regierung Arnsberg 1938 Stück 52). Eine danach gegebene Genehmigungspflicht ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich; die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass eine solche nicht bestand. Für eine abschließende Prüfung dieser Frage ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Dies gilt auch für die sich anschließende Frage, nach dem etwaigen Verlust eines möglicherweise gegebenen Bestandsschutzes in der Folgezeit. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage für die in Rede stehende Teilfläche bejaht aufgrund der dem Antragsteller antragsgemäß erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 28. Dezember 1989 und 31. Juli 1991 zur Befestigung der Lagerfläche. Die Richtigkeit dieser Auffassung ist jedenfalls zweifelhaft. Nach summarischer Prüfung steht nicht fest, dass der Antragsteller infolge der erteilten Baugenehmigungen die Nutzung des Schrottplatzes tatsächlich auf den von der Baugenehmigung erfassten Bereich, der die im Tenor genannte Teilfläche nicht umschließt, beschränkt hat. Vielmehr hatte der Antragsgegner bei einer Ortsbesichtigung am 7. April 1992 die Ablagerung von Schrott auf der in Rede stehenden Teilfläche festgestellt und den Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 16. April 1992 u.a. zu dessen Beseitigung aufgefordert. Ein aus einer räumlichen Beschränkung der als Schrottplatz genutzten Fläche abzuleitender Verlust des Bestandsschutzes lässt sich deshalb für dieses Eilverfahren nicht annehmen. Soweit der Antragsteller selbst den durch die Ordnungsverfügung erfassten Bereich in einer Anlage zu seinem Schreiben vom 26. März 1992 als "ungenehmigte" Fläche bezeichnet hat, lässt sich allein daraus jedenfalls nicht die Folge ableiten, es bestehe kein Bestandsschutz aus einer Zeit, als eine Genehmigungspflicht möglicherweise noch nicht gegeben war.
4Die danach für den fraglichen Teilbereich gebotene Folgenabwägung führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs. Die Nachteile, die der Antragsteller insoweit durch den Vollzug der Ordnungsverfügung für den Fall erleidet, dass die Ordnungsverfügung im entsprechenden Umfang im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wird, wiegen schwerer als die Auswirkungen, die die Allgemeinheit treffen, wenn die Ordnungsverfügung auch insoweit Bestand hat und bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen wird. Denn die vom Antragsgegner allein geltend gemachte formelle Illegalität des betriebenen Lagerplatzes bestünde - falls sie im gegebenen Umfang überhaupt vorliegen sollte - bereits seit mindestens 20 Jahren. Von daher ist mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO für die grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht erkennbar.
5Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der weiter gehende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet. Der eingelegte Rechtsbehelf wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, soweit die Ordnungsverfügung sich auf einen über die oben genannte Teilfläche hinausgehenden Bereich erstreckt. Insoweit dürfte die Lagerung von Schrott und Containern formell illegal sein, weil für einen Bestandsschutz in diesem Bereich nichts ersichtlich ist. Dabei geht der Senat für dieses Verfahren davon aus, dass der in dem dem Beschluss beigefügten Lageplan gekennzeichnete Bereich des Lagerplatzes aufgrund des Mietvertrages vom 29. September 1961 der Fläche entspricht, auf der wegen eines Betriebs des Schrottplatzes schon vor Inkrafttreten der BauO NW 1962 (1. Oktober 1962) Bestandsschutz allein in Betracht kommt. Diese Annahme ist gerechtfertigt angesichts der nur relativ kurzen Zeitspanne vom Abschluss des Mietvertrages bis zum Inkrafttreten der BauO NW 1962 und aufgrund der Tatsache, dass die vermietete Fläche erst aufgrund einer Mietübereinkunft aus dem Jahre 1973 auf über 2000 qm vergrößert wurde.
6Der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung steht nicht die Zusicherung des Antragsgegners in dessen Schreiben vom 29. September 1998 entgegen. Damit hat der Antragsgegner zugesagt, auf der Basis der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 16. April 1992 keine weiteren Zwangsgelder gegen den Antragsteller festzusetzen. Eine Zusage, eine Verfügung der hier in Rede stehenden Art nicht zu erlassen, ist damit nicht erteilt worden. Nach § 38 Abs. 1 VwVfG setzt eine Zusicherung die Zusage voraus, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Als dementsprechender Verwaltungsakt ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der erteilten Zusicherung ausschließlich die Festsetzung weiterer Zwangsgelder aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 16. April 1992 anzusehen. Darum geht es hier nicht. Die Zusicherung vom 29. September 1998 kann auch nicht etwa im Wege der Auslegung erweiternd dahin verstanden werden, dass sie sich auch auf die hier streitige Ordnungsverfügung bezieht. Anlass für die Zusicherung vom 29. September 1998 war ein rechtlicher Hinweis des Berichterstatters im die Beteiligten betreffenden Verfahren 4 K 3483/97 (VG Arnsberg) im Erörterungstermin vom 6. Mai 1998. Dieser ging dahin, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 16. April 1992, auf die es im damaligen Verfahren wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht mehr ankam, sei zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund ist der erteilte Verzicht auf die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung als Reaktion auf die für zweifelhaft gehaltene und rechtlich nicht mehr verbindlich klärbare Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu verstehen. Eine Zusicherung, in Zukunft vom Erlass einer vergleichbaren Grundverfügung abzusehen, ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil diese Grundverfügung vom Antragsteller mit Rechtsbehelfen angegriffen und ihre Rechtmäßigkeit vom Gericht verbindlich geklärt werden kann.
7Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen überwiegt das öffentliche Interesse an dessen Sofortvollzug das Aufschubinteresse des Antragstellers. Dies gilt auch mit Blick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Grundverfügungen. Soweit diese sofort vollziehbar bleiben, ist die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW durchaus angemessen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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