Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 943/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. März 2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2000 wird insoweit wieder hergestellt, als sich die Regelungen zu 1. und 2. der Ordnungsverfügung auf eine Teilfläche beziehen, die Gegenstand des Pachtvertrages vom 29. Juni 1961 zwischen Herrn I. N. und der E. C. war. Eine Kopie des zugehörigen Lageplans, in dem diese Fläche schraffiert eingezeichnet worden ist, ist dem Beschluss beigefügt.

Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 118.500,- DM festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.