Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1376/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15. März 2000 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Mai 2000 sowie der Nachtragsbaugenehmigungen vom 9. Mai 2000, 11. Juli 2000 und 28. Juli 2000 (im angefochtenen Beschluss als Nachtragsbaugenehmigung vom 2. August 2000 bezeichnet) wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Beigeladenen durch sofort vollziehbare und mit Zwangsgeldandrohung versehene Bauordnungsverfügung sämtliche Bauarbeiten in Anwendung der obigen Baugenehmigung zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht ertattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.


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