Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1973/97

Tenor

Das Berufungsverfahren des Beigeladenen wird eingestellt.

Die Anschlussberufung des Beigeladenen wird verworfen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 1997 teilweise geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beigeladene zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der zweiten Instanz sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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