Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1435/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu je einem Drittel.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäß verfolgten Begehren,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Lebensmittelpaketen und Taschengeld zu gewähren,
4bleibt ohne Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende Sachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft machen können, dass sie für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben.
6Ob der Anordnungsgrund teilweise im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass die Antragsteller offensichtlich neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch in vollem Umfang Taschengeld begehren, kann dahinstehen, weil es insgesamt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt. Wenngleich unter Berücksichtigung der Erklärung des Pfarrers L. W. von der "Zigeunerseelsorge im Erzbistum Paderborn" einiges dafür spricht, dass es sich bei den Antragstellern wirklich um Roma handelt, und daher erhebliche Bedenken gegen die Anwendung des § 1a Nr. 2 AsylbLG auf die Leistungsansprüche der Antragsteller bestehen, ist doch deren Hilfebedürftigkeit in der vorliegend maßgeblichen Zeit zweifelhaft geblieben.
7Aus den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Mittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, muss der Hilfesuchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten; Entsprechendes gilt für die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, abgedr. im Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, VII § 7 Abs. 1 AsylbLG (OVG-Nr. 2), und vom 19. Februar 1999 - 16 B 2699/98 -.
9Dabei wird nicht verkannt, dass das Nichtvorhandensein ausreichender finanzieller Mittel als "negative Tatsache" einem stringenten Beweis in der Regel kaum zugänglich ist und dass die Zielsetzungen des Asylbewerberleistungsgesetzes verfehlt würden, wenn der jeweilige Hilfesuchende etwa sichtbare Anzeichen einer dauerhaften Verarmung vorweisen müsste. Die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bedeutet vielmehr, dass der Hilfesuchende aufgetretene und ihm von der Sozialhilfebehörde oder dem Gericht vorgehaltene Anzeichen zerstreuen muss, die gegen eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechen; da es sich dabei in aller Regel um Gegebenheiten seines persönlichen Lebensumfeldes handelt, wird dem Hilfebegehrenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet.
10Vorliegend sind deutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum darauf gegründet, dass sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens unterschiedliche und unvollständige Angaben dazu gemacht haben, wie sie seit der Hilfeeinstellung durch den Antragsgegner Anfang August 2000 ihren notwendigen Lebensbedarf bestritten haben, und dass sie die aufgetretenen Unstimmigkeiten und Lücken im Vorbringen trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfragen nicht beseitigt haben; daher kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller über bislang nicht offen gelegte Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen, die Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegenstehen würden. So haben die Antragsteller zunächst im Antragsschreiben vom 25. August 2000 relativ pauschal vorgetragen, sie müssten seit fast einem Monat bei anderen Landsleuten um Lebensmittel und Geld für die täglichen Bedürfnisse betteln, damit sie nicht verhungerten; entsprechend hieß es in einer vom Antragsteller zu 3. und offenbar auch von der Antragstellerin abgezeichneten eidesstattlichen Versicherung vom 23. August 2000, sie müssten um ihren täglichen Lebensunterhalt bei Landsleuten betteln. Auf gerichtliche Anfrage des Verwaltungsgerichts haben dann die Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. September 2000 erklärt, sie hätten nach der Hilfeeinstellung zunächst einige Tage gehungert und seien danach von anderen Romafamilien in ihrer Unterkunft unterstützt worden; entweder hätten sie von diesen Sachen aus deren Lebensmittelpaketen erhalten oder sie hätten mitgegessen, wenn gekocht worden sei. Auf diese Weise hätten sie sich bis heute durchschlagen können. Diese Einlassung hat der Antragsteller zu 2. durch eine eidesstattliche Versicherung vom selben Tag bekräftigt. Mit diesen Einlassungen lässt es sich jedoch zumindest nicht ohne Weiteres vereinbaren, dass die Antragstellerin zu 1. einen Monat später, am 5. Oktober 2000, auf dem Sozialamt des Antragsgegners angab, sie habe in den vergangenen Wochen von dem sie dort begleitenden Herrn N. S. aus D. 2.000 DM in bar zur Unterhaltssicherung bekommen; insbesondere dann, wenn diese Unterstützung schon relativ bald nach der Hilfeeinstellung durch den Antragsgegner begonnen haben sollte, wäre die bislang behauptete Notwendigkeit des Bettelns bei anderen Familien in ihrer Unterkunft nicht mehr verständlich. Der Senat hat daher die Antragsteller um nähere Angaben dazu gebeten und sie im Einzelnen unter anderem gefragt, ob der - bis dahin nur vom Antragsgegner mitgeteilte - Erhalt der 2.000 DM zutreffe, wie hoch die einzelnen erhaltenen Beträge gewesen seien, wann genau sie ausgehändigt worden seien, was davon noch zur Verfügung stehe und wie sich das Vorhandensein barer Mittel mit den bisherigen Einlassungen in Einklang bringen lasse, lediglich bei anderen Familien "mitgegessen" zu haben. Auf diese Anfrage haben die Antragsteller - trotz der wiederholten Ankündigung weiterer Klarstellungen - unzureichend geantwortet, so dass die entstandenen Zweifel nicht aus der Welt geschafft sind. Im Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 haben die Antragsteller lediglich bestätigt, dass sie "während des Entzugs der Leistungen durch das Sozialamt" von Herrn S. , der ein Onkel der Antragstellerin zu 1. sei, und auch von anderen Bewohnern der Unterkunft mit Bargeld unterstützt worden seien; insoweit sei der bisherige Vortrag richtig zu stellen. Zugleich wird in dem genannten Schriftsatz angegeben, die Antragsteller hätten sich "auch" Geld zur Überbrückung geliehen, und zwar - wiederum - von Herrn S. und von anderen Bewohnern der Unterkunft. Wegen des genauen Umfangs der Leistungen Dritter und der genauen Daten könne zur Zeit noch nicht vorgetragen werden, weil nur mit einem erwachsenen Sohn der Antragstellerin zu 1. aus M. Rücksprache habe genommen werden können. Weitere Angaben zu den erlangten Hilfeleistungen Dritter haben die Antragsteller nicht mehr gemacht; sie haben lediglich mit Schriftsätzen vom 2. und 9. November 2000 noch mitgeteilt, sie hielten sich viel bei Freunden und Verwandten auf, von denen sie "zum Beispiel" beköstigt würden; so sei die Antragstellerin zu 1. oft bei Bekannten in D. , während der Antragsteller zu 2. "teilweise" seinen in M. lebenden Bruder besuche.
11Auf der Grundlage dieses Vorbringens lässt sich kein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller seit der Hilfeeinstellung gewinnen. Es lässt sich insbesondere nicht miteinander in Einklang bringen, dass die Antragsteller zunächst den Eindruck vermittelt haben, durch Betteln um Lebensmittel und gleichsam von einem Tag auf den anderen notdürftig ihren Grundbedarf gedeckt zu haben, während sie später eingeräumt haben, "während des Entzugs der Leistungen durch das Sozialamt" bare Mittel zur Verfügung gehabt zu haben. Da die Antragsteller ihr vorheriges Vorbringen über erhaltene Lebensmittelspenden nachfolgend ausdrücklich "richtiggestellt" haben, muss in Betracht gezogen werden, dass sie schon seit dem Wirksamwerden der Leistungseinstellung Anfang August 2000, ihren Grundbedarf durch von Dritten erhaltenes Geld bestritten haben. Dabei fällt auch ins Auge, dass die erhaltenen Geldbeträge nicht unbeträchtlich waren; allein die bis Anfang Oktober 2000 von Herrn S. erlangten 2.000 DM - die Höhe der Geldleistungen durch sonstige Personen ist ganz offen geblieben - entsprechen etwa dem Betrag, den die Antragsteller im Verlauf der bis dahin seit der Leistungseinstellung abgelaufenen gut zwei Monate an Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG bekommen hätten. Danach hätte eigentlich kein Grund bestanden, zu hungern bzw. bei Nachbarn um Essen zu betteln.
12Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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