Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1602/98

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2. bis 4. tragen von den Kosten des Berufungsverfahrens die bis zum Senatsbeschluss vom 16. April 1999 entstandenen jeweils zu einem Viertel und die danach entstandenen einschließlich der danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. jeweils zu einem Drittel.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.