Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2228/97

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1993 werden teilweise aufgehoben, nämlich

1. Bescheid vom 4. Februar 1993 hinsichtlich eines Betrages von 773,77 DM,

2. Bescheid vom 11. März 1993 hinsichtlich eines Betrages von 713,11 DM,

3. Bescheid vom 7. April 1993 hinsichtlich eines Betrages von 917,35 DM,

4. Bescheid vom 6. Mai 1993 hinsichtlich eines Betrages von 669,64 DM,

5. Bescheid vom 4. Juni 1993 hinsichtlich eines Betrages von 691,39 DM,

6. Bescheid vom 6. Juli 1993 hinsichtlich eines Betrages von 685,26 DM.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die vormalige Klägerin trägt die Verfahrenskosten erster Instanz, soweit sie die Klage teilweise zurückgenommen hat.

Die übrigen Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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