Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 3962/96.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der im Jahre 1973 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er Sri Lanka am 27. Juli 1989 mit einem in Colombo ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg und reiste am 2. August 1989 aus Sofia kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Oktober 1989 stellte er einen Asylantrag. Er machte schriftlich geltend: Bis zum Jahre 1989 sei seine Kindheit, abgesehen von den Begleiterscheinungen des Bürgerkriegs, normal verlaufen. Mit Beginn des Jahres 1989 sei er immer häufiger auf der Straße von indischen Soldaten festgehalten und geschlagen und nach einer Zugehörigkeit zu den "Tigers" befragt worden. Diesen Zugriffen habe er nicht entgehen können, weil sein Elternhaus in unmittelbarer Nachbarschaft eines Armeecamps gelegen habe. Aus Angst vor diesen Repressalien, die er so häufig erlebt habe, dass er sich an einzelne Vorfälle nicht mehr erinnern könne, sei er ab Mai 1989 immer häufiger der Schule ferngeblieben. Mitte Juni 1989 sei er mit einigen anderen Jungen festgenommen, auf einem Marktplatz neben dem Camp festgehalten und der Reihe nach zu einer Tätigkeit für die "Tigers" befragt worden, bis sie nach Einbruch der Dunkelheit freigelassen worden seien. Aus Furcht, beim nächsten Mal inhaftiert oder sogar getötet zu werden, hätten seine Eltern beschlossen, ihn nach Deutschland zu einem Bruder zu schicken. Drei Tage nach dem Vorfall sei er nach Colombo gereist, habe dort mit Hilfe eines Verwandten die erforderlichen Dokumente beschafft und sei dann mit dem Flugzeug über Sofia nach Deutschland gereist.
3In der Zeit von März 1991 bis April/Mai 1992 hielt sich der Kläger bei Verwandten in Italien auf; einer Ladung zur Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) kam er nicht nach. Mit Zuweisungsbescheid vom 4. April 1991 wurde der Kläger, der sich zunächst in Wuppertal aufgehalten hatte, der Stadt Duisburg zugewiesen.
4Mit Bescheid vom 13. April 1992 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Das Bundesamt übersandte diesen Bescheid zum Zwecke der Zustellung an die Ausländerbehörde in Wuppertal. Nach Weiterleitung an die Ausländerbehörde in Duisburg wurde der Bescheid des Bundesamtes dem - seinerzeit bereits anwaltlich vertretenen - Kläger am 30. Oktober 1992 gegen Empfangsbekenntnis persönlich ausgehändigt.
5Der Kläger hat am 11. Dezember 1992 Klage erhoben. Zu seinen Erlebnissen vor der Ausreise aus Sri Lanka hat er geltend gemacht: Bis zu seiner Ausreise habe er in Karaveddy in der Nähe von Jaffna gelebt. Er habe bis 1989 die Schule besucht; diese sei dann zerstört worden. Obwohl er keinen Kontakt zu den "Tigers" gehabt habe, sei er in der Folgezeit mehrmals von indischen Soldaten angehalten und geschlagen worden, wohl wegen des Verdachts, den "Tigers" anzugehören. Dies sei auch in seinem Elternhaus geschehen. Anfang Juni 1989 sei er von indischen Soldaten zu einem Camp in Mantiye nahe Jaffna mitgenommen und dort zwei Tage festgehalten worden. Hierbei sei er geschlagen und gefoltert worden. Mitte Juni 1989 sei er erneut mitgenommen, zu einem Marktplatz in der Nähe des Camps Kalikay gebracht und dort verhört worden. Nach dem Verhör, das unter anderem seiner Tätigkeit für die "Tiger" gegolten habe, sei er freigelassen worden. Da er befürchtet habe, erneut verhaftet und diesmal länger inhaftiert oder getötet zu werden, sei er auf den Rat seiner Eltern hin nach Colombo gegangen und nach kurzem Aufenthalt ausgereist.
6Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag des Klägers entsprechend unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. April 1992 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
7Auf den nach Zustellung des Urteils am 22. Juli 1996 gestellten Antrag des Beteiligten vom 29. Juli 1996 hat der Senat durch Beschluss vom 20. November 1996 die Berufung zugelassen für den Antrag,
8das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2000 ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
13Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der Ladungsverfügung vom 13. Oktober 2000 sowie der Verfügung vom 7. November 2000 hingewiesen worden sind (vgl. die dem Urteil als Anlage beigefügte "Erkenntnisliste Sri Lanka" [Stand 07.11.2000]) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Berufung des Beteiligten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Diese ist auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und, hilfsweise, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auch bestätigt hat, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S.v. § 53 Abs. 1, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG gerichtet. Durch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die erstinstanzliche Verurteilung nach dem Hauptantrag ist der Hilfsantrag hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG - und zwar ohne weiteres - in der Berufungsinstanz angefallen.
16Vgl. zur hilfsweisen Einbeziehung des Begehrens zu § 53 AuslG in das Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Klagestattgabe BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 (263) sowie Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - 9 B 589.99 - und vom 17. März 2000 - 9 B 29.00.
17Die Klage ist zulässig, namentlich aus den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht verfristet. Sie ist jedoch sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet.
18A. Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG
19Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
20I. Ausschluss des Asylanspruchs nach § 26a oder § 27 AsylVfG
21Allerdings ist dem Verwaltungsgericht aus den in dem angefochtenen Urteil angeführten Gründen darin beizupflichten, dass einer Asylanerkennung des Klägers die Regelung des § 26a AsylVfG schon wegen des Zeitpunktes des Asylantrages nicht entgegensteht. Ferner kann offen bleiben, welche Auswirkungen der mehr als einjährige Aufenthalt des Klägers vonm März 1991 bis April/Mai 1992 in Italien nach § 27 AsylVfG auf einen eventuellen Asylanspruch haben könnte und welche Bedeutung eventuellen asylerheblichen Änderungen der Verhältnisse in Sri Lanka nach Beendigung dieses Aufenthalts insofern zukäme.
22II. Politische Verfolgung
23Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen die materiellen Voraussetzungen weder für eine Asylanerkennung des Klägers noch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor.
24Wegen der für die Beurteilung des Begehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
25Vgl. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.
26Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; mithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht.
27Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, 369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsanwendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O.
281. Vorverfolgung
29Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er Sri Lanka aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat.
30Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.
32Die Repressalien, denen der Kläger in seiner Heimatregion auf der Jaffna- Halbinsel von Seiten indischer Soldaten ausgesetzt war, sind - soweit der Senat dem klägerischen Vorbringen Glauben zu schenken vermag - nicht als Akte politischer Verfolgung zu qualifizieren.
33Soweit der Kläger behauptet, er sei Anfang Juni 1989 von indischen Soldaten festgenommen, zwei Tage lang in einem Militärcamp fest gehalten und dabei misshandelt worden, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Bei seiner gegenüber dem Bundesamt abgegebenen schriftlichen Stellungnahme zu seinen Asylgründen vom 20. September 1990 wusste der Kläger von dieser Inhaftierung und den während ihrer Dauer angeblich erlittenen Misshandlungen nichts zu berichten. Demgegenüber verhält sich die Stellungnahme ausführlich zu den Schwierigkeiten des Klägers mit indischen Soldaten und geht in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Festnahme und das Verhör von Mitte Juni 1989 ein. Da diese Stellungnahme dem Bundesamt, das zunächst angekündigt hatte, auf eine persönliche Anhörung des Klägers zu verzichten, ersichtlich als abschließende Erklärung des Klägers zu seinen Asylgründen übersandt wurde, spricht alles dafür, dass er hiermit eine umfassende und vollständige Darstellung seiner fluchtauslösenden Erlebnisse mit den indischen Soldaten vor seiner Ausreise gegeben hat. Dies und der Umstand, dass der Kläger den Vorfall von Mitte Juni 1989, der gegenüber dem angeblichen Geschehen von Anfang Juni mit wesentlich geringeren Beeinträchtigungen verbunden war, als die Flucht aus der Region innerhalb nur dreier Tage unmittelbar auslösend darstellte, weckt durchgreifende Zweifel daran, dass seiner im Klage- und Berufungsverfahren gegebenen Darstellung ein tatsächlich erlebtes Geschehen zugrundeliegt.
34Diese Zweifel an seiner Darstellung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2000 nicht zu zerstreuen vermocht. Die vom Kläger dafür, dass er den Vorfall Anfang Juni 1989 nicht bereits im Asylverfahren erwähnt hat, - allein - gegebene Erklärung, er habe nicht gewusst, was er hätte berichten sollen und er sei nervös gewesen, ist weder plausibel noch nachvollziehbar. Sie reicht bereits deshalb nicht aus, weil diese Umstände ihn offenbar nicht hinderten, den ähnlichen, wenngleich minder gravierenden Vorfall zu schildern, der sich lediglich zwei Wochen später ereignet hat. Der Hinweis auf seine angebliche Nervosität ist zudem auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger die (schriftliche) Stellungnahme zu den Asylgründen erst geraume Zeit nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland abgegeben hat und er nicht etwa unter dem Eindruck des Fluchtgeschehens oder einer eventuell bedrängenden Befragungssituation stand. Auch das Lebensalter des Klägers, der bei Abgabe seiner Stellungnahme immerhin 17 Jahre alt war, ist kein hinreichendes Argument dafür, dass erst die spätere Darstellung sein Vorfluchtschicksal vollständig wiedergeben könnte. Schließlich ist auch sonst kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass der Kläger sich bei Einreichung der Klagebegründung - mehr als vier Jahre nach dem berichteten Geschehen - oder aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - mehr als 11 Jahre nach diesem Ereignis - besser an das Erlebte erinnern können sollte, als dies bei der Übersendung seiner Erklärung über die Asylgründe - ein Jahr nach diesem Geschehen - der Fall war.
35Selbst wenn man demgegenüber davon ausginge, dass die vom Kläger berichteten Ereignisse von Anfang Juni 1989 sich so oder etwa so zugetragen haben, könnten sie nicht als politische Verfolgung angesehen werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass diese durch das damalige Bürgerkriegsgeschehen auf der Jaffna-Halbinsel geprägt waren und damit aus dem Begriff der politischen Verfolgung hinausfallen. Die Merkmale für die Annahme politischer Verfolgung in einer Situation offenen Bürgerkriegs (physische Vernichtung nach asylerheblichen Merkmalen bestimmter Unbeteiligter, physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität einer Bevölkerungsgruppe oder blinder Gegenterror),
36vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (340 f.); BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (128),
37sind ersichtlich nicht gegeben. Insoweit gilt nichts anderes als für die sonstigen, nachfolgend zu bewertenden Beeinträchtigungen des Klägers durch indische Soldaten.
38Diese vom Kläger vorgebrachten Beeinträchtigungen durch indische Soldaten in seinem Heimatort, die er im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens durchgängig und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildertdurchgängig hat, und von deren Richtigkeit der Senat ausgeht, stellen keine politische Verfolgung dar. Diese Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der in der Heimatregion des Klägers seinerzeit herrschenden Auseinandersetzungen zwischen den indischen Streitkräften (IPKF) in Vollzug des indisch-srilankischen Abkommens vom 29. Juli 1987 und der LTTE zu sehen und danach nicht im Sinne einer politischen Verfolgung geprägt. Der srilankische Staat hatte dort damals dort keine effektive und umfassende Gebietsgewalt inne. Der Bürgerkrieg wurde maßgeblich durch das in Sri Lanka stationierte indische Militär mit militärischen Mitteln um die Rückeroberung bzw. gegen die Loslösung eines Teils des Staatsgebietes geführt. Obwohl die - nach Vertreibung der übrigen Bevölkerungsgruppen durch die LTTE dort faktisch allein noch ansässige - tamilische Zivilbevölkerung durch militärische Aktionen sowie Einschränkungen der Versorgung und der Zugänglichkeit der Halbinsel Jaffna erheblich beeinträchtigt wurde, war die Art und Weise der Kampfführung nicht auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet, die keinen Widerstand mehr leisten konnten oder wollten oder am militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt waren. Sie erwies sich auch nicht auf Grund sonstiger Umstände als asylerheblich. Die Aktionen der Sicherheitskräfte zielten trotz ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung ihrer objektiv erkennbar gewordenen Gerichtetheit nach nicht auf asylerhebliche - namentlich ethnische - Persönlichkeitsmerkmale der Opfer, sondern betrafen sie wegen der Tatsache der Anwesenheit im umkämpften Gebiet bzw. zum Zwecke der Ergreifung von LTTE-Kämpfern oder -Unterstützern. Sie dienten darüberhinaus der Informationsgewinnung über den auch aus dem Umfeld der tamilischen Zivilbevölkerung heraus operierenden Bürgerkriegsgegner. Der Senat hat dies wiederholt entschieden (vgl. etwa die Urteile vom 14. Juni 1996 - 21 A 5046/94.A -, UA S. 10 ff., vom 22. Mai 1996 - 21 A 3519/94.A -, UA S. 6 f., und - 21 A 2664/93.A -, UA S. 8 ff.). Auf diese beiden zuletzt genannten Entscheidungen, die auf Auskunftsmaterial aufbauen, das auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist und von denen die beiden zuletzt genannten den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sind, wird wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen.
39Von Maßnahmen, die vor diesem Hintergrund militärisch geprägt waren, war der Kläger betroffen. Seinen Schilderungen ist nicht zu entnehmen, dass die konkret auf ihn bezogenen Maßnahmen abweichend von der allgemeinen Einschätzung darauf gerichtet waren, ihn in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale physisch zu vernichten oder sonst unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Sie erfüllten damit nicht die Voraussetzungen, unter denen das Handeln staatlicher Kräfte im Bürgerkrieg trotz fehlender Gebietsgewalt als politische Verfolgung angesehen werden kann. Das eigene Vorbringen des Klägers zu den auf eine Betätigung für die LTTE gerichteten Befragungen zeigt vielmehr, dass die Maßnahmen der indischen Soldaten ungeachtet ihrer partiellen Menschenrechtswidrigkeit bei objektiver Bewertung allein dazu dienten festzustellen, ob er der bekämpften Organisation angehört oder diese unterstützt, bzw. dazu, Informationen über den Bürgerkriegsgegner zu beschaffen. Das Vorbringen verdeutlicht mithin, dass der Zugriff auf den Kläger Teil der Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners war.
40Das fehlende Zugriffsinteresse der Sicherheitskräfte zeigt sich auch daran, dass es dem Kläger problemlos möglich war, seinen Heimatort in Richtung Colombo und sodann Sri Lanka unter Benutzung seines eigenen Passes zu verlassen. Für die Befürchtung des Klägers, dass ihn bei einem Verbleiben weitere und schwerwiegendere Zugriffe betroffen hätten, ergeben sich keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte, sodass auch nicht von einer Flucht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung auszugehen ist.
412. Beachtliche Nachfluchtgründe
42Nachfluchtgründe greifen nicht ein.
43a) Subjektive Nachfluchtgründe
44Eine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die Stellung eines Asylantrags insofern nichts her (Auswärtiges Amt - AA - 19.01.1999 S. 11 und 28.04.2000 S. 23; UNHCR 25.04.1997).
45b) Objektive Nachfluchtgründe
46Auch ein objektiver, also aus der jetzt gegebenen Situation in Sri Lanka folgender Nachfluchtgrund liegt nicht vor. Es fehlt dazu an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer bei der Rückkehr drohenden Gefahr politischer Verfolgung.
47Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 (150, 151) und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582 (584) m.w.N..
49Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist.
50Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584.
51In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von Verfolgungsmaßnahmen nicht aus.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt.
53Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.
54Vgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584, unter Berufung auf U.S. Supreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage, S. 791 und sinngemäß wiedergegeben in UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August 1987, S. 8, 9.
55Dabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer "beachtlichen" Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer "hinreichenden Sicherheit" vor politischer Verfolgung erfüllt sein müssen.
56Vgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (501), m.w.N., und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (500) und andererseits zum Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" u.a. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171) und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 (178 f.) m.w.N.; Göbel- Zimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Bd. II, B 1 Art. 16a GG Rdnr. 42 m.w.N. (Bearbeitung November 1996).
57Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.
58Vgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584.
59Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
60aa) Einreise nach Sri Lanka
61Die Einreise nach Sri Lanka ist über den Flughafen von Colombo möglich, ohne dass Rückkehrern bei den eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch wegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge ausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (Keller-Kirchhoff - KK - 24.02.1997 S. 2), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu bewerten sinddie Voraussetzungen eines Aktes politischer Verfolgung erfüllen. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines Asylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine Anknüpfungspunkte für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 28.04.2000 S. 23; 19.01.1999 S. 11 und 19, 16.01.1996 S. 9 f.; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen srilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA 28.04.2000 S. 22).
62aaa) Identitätskontrollen
63Mit einer eingehenderen Überprüfung müssen Rückkehrer rechnen, die - bei Fehlen eines Reisepasses - lediglich über ein von srilankischen Auslandsvertretungen auf der Grundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum Zwecke der Einreise ausgestelltes "emergency certificate" (AA 23.09.1997; KK 02.09.1997; UNHCR --.07.1998 S. 5) verfügen (AA 28.04.2000 S. 22; amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3). Bei Zweifeln an der Identität, die der Betroffene nicht ausräumen kann, kann es für die Dauer der Identitätsfeststellung zum Festhalten bzw. zur Festnahme und Inhaftierung kommen (AA 19.01.1999 S. 20; 28.04.2000 S. 23; 11.07.2000 S. 1). Der Sachverständige Keller-Kirchhoff schätzt die Lage dahin ein, dass es seit 1998/1999 - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer "erheblichen Zunahme" von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei nach seinen Feststellungen insbesondere solche Rückkehrer betroffen sind, die mit "emergency certificates" einreisen, weil bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d.h. mit gefälschten Papieren stattgefunden hat (KK 18.02.2000 S. 4). Weiter wird davon berichtet, dass seit dem 1. Januar 2000 von den weltweit etwa 3.000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa 2.000 - darunter mehr als 100 aus Deutschland Abgeschobene - in Untersuchungshaft genommen worden seien (Busch 02.11.2000 S. 4).
64Wenn die Personenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden oder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt (innerhalb von 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen Haftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber entscheidet, ob ein weiteres Festhalten durch die Polizei zulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der Personenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines Verstoßes gegen die Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch 02.11.2000 S. 4) oder aus anderen Gründen. Wird Untersuchungshaft angeordnet, so erfolgt offenbar regelmäßig eine Freilassung gegen eine Kaution, für die ein Verwandter unterschreiben muss und die erst bei einem Verstoß gegen die gleichzeitig vom Gericht angeordneten Auflagen fällig wird (Busch 02.11.2000 S. 4). So wurden etwa am 15./16. März 2000 bei einer "Sammelrückführung" von 20 Personen aus Deutschland achtzehn der Betroffenen, die ohne Reisepass eingereist waren (AA 25.05.2000 S. 2), nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 2). Zwei Betroffene wurden auf Antrag der Kriminalpolizei bis zum 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und erst dann gegen Kaution freigelassen (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2); ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst später am 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 28.04.2000 S. 23). Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis zu dem vom Untersuchungsrichter gegebenenfalls anberaumten weiteren Gerichtstermin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). Diese kurzzeitigen Festnahmen und Inhaftierungen liegen insgesamt unterhalb der Schwelle asylrechtlich erheblicher Eingriffsintensität und können schon deshalb im Weiteren außer Betracht bleiben.
65bbb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung
66Allerdings kann das Festhalten von Personen im Rahmen der Identitätskontrollen im Einzelfall nach den vorliegenden Erkenntnissen mitunter mehrere Wochen dauern (Wingler 01.04.1999 S. 3; ai 01.03.1999 S. 3). Die Inhaftierung von 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen berichtet wird (ai 01.03.1999 S. 2; KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5), betreffen dabei allerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch die Tatsache der Sammelabschiebung in großer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren, so dass es insoweit an einer Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall fehlt und verallgemeinerungsfähige Schlüsse nicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind ferner auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von einigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden (UNHCR ----.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese bekannt gewordenen ((Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere Hundert abgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA 27.05.1999 S. 3, 19.01.1999 S. 21), schon nicht den Schluss auf eine "Gruppenverfolgung" zu. Denn es mangelt schon an der die beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer "Gruppenverfolgung" zu fordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen zu. Abgesehen davon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten, solange es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines Überprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und nicht mit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht gegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es und ist daher nicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren.
67ccc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise- und Passbestimmungen
68In Einzelfällen wird davon berichtet, dass aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt werden; dies ist etwa dann der Fall, wenn mit einem "emergency certificate" nach Sri Lanka zurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegen oder wenn das in Deutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt wird und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangt; strafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit "Schleppungen" einhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). Strafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen sind nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn die Ahndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern seit 1998 lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder nachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Selbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der Strafverschärfung die Einflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht dies nicht dafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines geordneten internationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre Zielrichtung der Bekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Lediglich wenn Verstöße durch Tamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch aber vom srilankischen Staat verwehrt würde, könnte Anlass bestehen, eine Gerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen. Dafür aber lässt sich dem vorliegenden Material, das den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand umfassend widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen Erkenntnisse vor, nach denen Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in relevanter Zahl von Maßnahmen auf der Grundlage des "Immigrants and Emigrants Act" betroffen sind (KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E). Die nicht weiter untermauerte Aussage, dass das "verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt" werde (Wingler 01.04.1999), ist daher fragwürdig. Sie ist im Übrigen aber auch unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt (und zurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe "insbesondere" Tamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müssten "sich oft gefälschter Papiere bedienen". Auch die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher Papiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende politische Verfolgung. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen gelten würde, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA 28.04.2000 S. 24). Allerdings mag für sie die Nutzung Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktisch erschwert sein; da die Situation in Colombo aber - wie unter II.2 bb) bbb) im Einzelnen noch dargetan wird - den Aufenthalt insbesondere auch nicht aus Gründen, die auf eine Gerichtetheit gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale schließen lassen, unzumutbar macht, kann keine Rede davon sein, die Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen oder dorthin zurückkehren. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch entgegen, dass nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten von Asylverfahren srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit gewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis darauf erklärt wurde, auch die Gestaltung der Ausreise habe der Schlepper übernommen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme in der Beschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen Schluss die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach ihren Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind und bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 28.04.2000 S. 24).
69Da mithin tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverschärfungen bei Passvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische Flüchtlinge gerade (auch) wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen Sanktion zu unterwerfen, nicht ersichtlich sind, kann dahinstehen, ob bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Vorschriften des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Strafverfolgung zu rechnen ist.
70ddd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung und Folter
71Dem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die genannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen Anhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt werden.
72Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im Rahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des "Immigrants and Emigrants Act" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. Allerdings wird in der Zeitschrift "Südasien" berichtet, ein "soeben in London erschienener Bericht" der "Medical Foundation for the Care of Victims of Torture" habe "Beweise für systematische Folterungen von Tamilen durch die srilankische Polizei und die Armee" vorgelegt (Mertsch --.04.2000, S. 4). Diese Aussage trifft jedoch nicht zu. Der genannte Bericht ("Caught In The Middle: a study of Tamil torture survivors coming to the UK from Sri Lanka") enthält zwar Feststellungen über in Sri Lanka erlittene körperliche Misshandlungen und Folterungen von der "Medical Foundation" in Großbritannien untersuchter und befragter srilankischer Asylbewerber. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen "systematisch", also nach einem bestimmten "System" oder gar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen vorgenommen hätte oder weiterhin vornimmt, lassen sich dieser Studie jedoch nicht entnehmen. Solches ergibt sich auch nicht aus anderen Erkenntnisquellen.
73Allerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka "nach wie vor weit verbreitet" sind (ai --.06.1999 S. 1; Wingler --.05.2000 S. 1). Diese Aussage läßt sich jedoch allenfalls für Personen erhärten, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden. Nach der Einschätzung von amnesty international hat dieser Personenkreis "aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen" (ai 01.03.1999 S. 2). Vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2; 28.04.2000 S. 18: "schwer wiegende Verstöße kommen ... weiter vor"; ai --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1000 S. 4; Wingler -- .05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei längeren Inhaftierungen zu (vgl. u.a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Auch die in London ansässige "Medical Foundation" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssten, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestünde dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53).
74Mit dieser Bewertung, dass die Aussage sich allenfalls für Personen erhärten lässt, denen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, korrespondiert, dass die Anwendung von Folter nach Einschätzung einer Menschenrechtsorganisation während der sich an eine Festnahme am Flughafen anschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999). Soweit im Hinblick auf die Sammelabschiebung von 20 Tamilen am 16. März 2000 aus Deutschland behauptet wird, zwei vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, deren Verfahren vom Gericht erst Monate später endgültig eingestellt wurde (ai 18.07.2000 S. 1), seien "nachweislich gefoltert worden" (Wingler --.05.2000 S. 4), steht diese Aussage im Widerspruch zu aktuelleren Erkenntnissen. Amnesty international weist ausdrücklich darauf hin, die Behandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter erreicht (ai 18.07.2000). Auch von einem dritten am 15./16. März 2000 Rückgeführten ist lediglich angegeben worden, dass einem der zuvor Genannten im Gefängnis von einem Polizisten ein Schlag versetzt worden sei (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 3); er selbst und die anderen Abgeschobenen seien korrekt behandelt worden (AA 25.05.2000 S. 2).
75Für die Annahme, dass tamilischen Rückkehrern generell oder in relevanter Zahl im Zusammenhang mit der Einreise körperliche Misshandlungen von asylerheblicher Intensität drohen, geben diese und weitere Berichte damit in ihrer Gesamtschau sowohl angesichts der relativ geringen Zahl der Betroffenen als auch angesichts der Art der berichteten Übergriffe nichts Greifbares her.
76Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE- Unterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten.
77Dafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam automatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung von Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht würden und dies zu einem Verfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung, namentlich nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) oder den Emergency Regulations (ER) führte, spricht nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden seit längerem (AA 08.01.1999 S. 5, 06.05.1999 S. 2 f.) und nicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt ist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen Agitation und zum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen einsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert. Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein solcher pauschaler Verdacht löst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge längerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht nachzugehen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der LTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri Lanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri Lanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 28.04.2000 S. 17 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung in der gutachtlichen Stellungnahme des Südasien- Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998 zur Einschlägigkeit der Straftatbestände des PTA nur bei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede stehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und ersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in verantwortlicher Position in nicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen im Ausland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11; 28.04.2000 S. 17). Dementsprechend muss auch bei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach dem Grad der Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von Menschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebensowenig gefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der LTTE nahestehenden Organisationen (AA 28.04.2000 S. 17, 20.04.1999 S. 2; KK 20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es zur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - Anwaltsliste -; 28.04.2000 S. 18). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises der Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen vom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der Strafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von Rückkehrern eingeleitete Verfahren und damit gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung ist ohne tragfähige Grundlage und findet in vorliegenden Erkenntnissen zu Einzelfällen der Ahndung von Verstößen (Anlagen zu KK 08.12.1998, 12.03.1999 und 22.06.1999 sowie KK 28.07.1999) keine Bestätigung.
78Sonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren dafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten Verdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, Herkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und ähnliches, begründen grundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten Zugriffs. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo verwiesen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskräfte am Flughafen - über die Verfolgung relevanter Auslandsaktivitäten hinaus - andere Kriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo.
79bb) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka
80Auch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka die Schlussfolgerung auf der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile, sodass sich nicht die Frage stellt, inwieweit die gegenwärtigen Verhältnisse auf einer Änderung beruhen, wie sie ein objektiver Nachfluchtgrund erfordert.
81aaa) Keine landesweite staatliche oder mittelbare Verfolgung
82Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche (Gruppen-) Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (ai 28.09.1995 S. 3; AA 07.07.1995 S. 1, 28.04.2000 S. 8); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4, AA 28.04.2000 S. 13 f.). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.
83bbb) Großraum Colombo
84Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.
85(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung
86Angehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder keine zufriedenstellende Erklärung über den Zweck ihres Aufenthalts geben können (AA 28.04.2000 S. 8 f., 16.01.1996 S. 7; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 erneut kommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersstufen betroffen (AA 28.04.2000 S. 8; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK Südasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von anlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen (KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngster Zeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer Oppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am 5. Januar 2000 mit 11 Toten) zu verstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen in den vergangenen Monaten; KK 29.02.2000 S. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 an VG Hannover S. 4).
87Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu.
88(2) Inhaftierung länger als 2 Tage
89Auch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu 10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 28.04.2000 S. 8 und 27.07.2000 S. 3; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75, 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler 31.05.1998 S. 27, 28).
90Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). Nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und landesweit - auf bis zu 2.000 (AA 28.04.2000 S. 21, 21.08.1997 S. 2; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6) geschätzt.
91Es ist davon auszugehen, dass bei den Inhaftierungen die Frist von zwei Tagen seltenüberwiegend nur wenig überschritten wird. Von den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2, 28.04.2000 S. 8). Auch wenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende festgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich überschreiten.
92Für die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische Aktivitäten zugrunde liegen, auf den Charakter als politische Verfolgung zu schließen, geht nicht an. Denn ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA 28.04.2000 S. 8 f., 16.01.1996 S. 8 f.; ai 23.02.2000 S. 4; European Union, The Council - - EU - - 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen "bei einer substantiellen Anzahl von Personen" feststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Wenn auch die von den Sicherheitskräften für einen eventuellen LTTE-Verdacht herangezogenen Umstände nicht genau festzustellen sind, weist doch die Tatsache, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - eventuell auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und nahezu auschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung.
93Bei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 28.04.2000 S. 4) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen Bombenanschläge um die Jahreswende 1999/2000. Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, NVwZ 2000, 1426, 1427.
95Anhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen.
96(3) Bestechungsgeld
97Die Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt -
98vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -,
99fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns.
100(4) Misshandlungen während Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung
101Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen Verhältnissen (AA 28.04.2000 S. 22; KK 28.03.2000 S. 5 f.) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9, 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: "besonders gelagerte Einzelfälle", 28.04.2000 S. 18: "schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor", 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8 f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 S. 33, 30.09.1998 S. 3, 4, 27.05.1999 S. 3 f.: "immer noch" bzw. "weiterhin" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID Headquarters, das Crime Detective Bureau, die Security Coordinating Division und das Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE- Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 28.04.2000 S. 7; 27.07.2000 an VG Neustadt S. 4). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE statffinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000).
102Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen (AA 28.04.2000 S. 18). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weitgehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht ab 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und können zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 28.04.2000 S. 18 ff.; ai --.06.1999 S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sehen die Notstandsgesetze vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen und dass Festnahmen durch die Polizei dem "Superintendent of Police" des Bezirks zu melden sind (AA 28.04.2000 S. 21; AA 06.04.1998 S. 10) Spätestens nach 48 Stunden müssen die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erlässt eine "Detention Order", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. - seit Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglicht (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21, 01.08.2000). Nach dem Prevention of Terrorism Act kann die Polizei einschlägig Verdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das Verteidigungsministerium erlässt eine Detention Order, die - unter Berücksichtigung möglicher Verlängerungen - ein Festhalten von insgesamt 18 Monaten ermöglicht. Von einer solchen Dentention Order wird allerdings wegen der Anforderungen, die der Oberste Gerichtshof an sie stellt, so gut wie kein Gebrauch mehr gemacht (AA 06.04.1998 S. 7, 28.04.2000 S. 22, 01.08.2000). Die Unterbringung der nach dem Notstandsrecht Verhafteten darf nur in Einrichtungen erfolgen, die vom Verteidigungsminister dafür zugelassen worden sind (AA 28.04.2000 S. 21; ai --.06.1999 S. 12; KK 05.02.1997 S. 5). Menschenrechtsorganisationen sowie Mitglieder des UNHCR und des IKRK können diese Einrichtungen besuchen (EU 11.11.1998 S. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA 28.04.2000 S. 22). Auch sonst sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12). Die nicht auf Grund gerichtlichen Haftbefehls Festgehaltenen sind regelmäßig einem Richter zu melden, der einmal im Monat die Haftanstalten aufsuchen soll (AA 28.04.2000 S. 21). Von einer Inhaftierung sind Verwandte oder Freunde des Verhafteten in Kenntnis zu setzen, der mit diesen Kontakt aufnehmen und sie über Verhaftung und Aufenthaltsort unterrichten kann (KK 22.02.1997 S. 16 f.).
103Darüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am 1. Juli 1997 hat die National Human Right Commission (NHRC) ihre Arbeit aufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtigung der früheren Human Rights Task Force hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den PTA und ER vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 S. 3); sie ist bei Verhaftungen nach den Notstandsgesetzen binnen 48 Stunden über die Verhaftung und den Ort der Inhaftierung zu unterrichten (AA 28.04.2000 S. 21; EU 11.11.1997 S. 16; ai --.11.1997 S. 12 f.; UNHCR 25.04.1997 S. 3; KK 22.02.1997 S. 16). Darüber hinaus ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2, 28.04.2000 S. 7; Wingler 30.09.2000 S. 3, 5).
104Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch außerhalb der Verhaftungen auf Grund der Notstandsregelungen festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE (Wingler 31.05.1998 S. 39) nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 11.07.1997 S. 2, 16.01.1996 S. 11; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35, 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüberhinaus allgemein beklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren.
105(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen
106Nach dem Vorstehenden ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.
107Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu ein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13;).
108Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur sehr eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der Kriterien möglichen "Bandbreite" ihrer Erscheinungsformen sowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbern ist eine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen eingrenzbare Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
109Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna-Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); sie lassen aber keinen Rückschluss auf die weitere Behandlung zu. Schon ein Vergleich der Zahl der landesweit - Zahlen allein für die Großraum Colombo liegen dem Senat nicht vor - für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten (bis zu 2.000) und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der in der im Großraum Colombo lebenden Tamilen (etwa 400.000, davon ca. 150.000 aus dem Norden und Osten, EU 11.11.1997 S. 13) andererseits macht deutlich, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird. Dies gilt auch bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30-jährigen (so AA 28.04.2000 S. 8) bzw. der 15 bis 40- jährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicid-Bombers" beteiligt waren (AA 28.04.2000 S. 8; KK [Keller] Südasien 1/00). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt.
110Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57.
111Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14-40jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören.
112Dass für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' " (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' (befänden) sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 S. 13), ist die Aussage zum einen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der angesprochenen "Untergruppe" vergleichbaren Gefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (18.04.2000 S. 5) weit weniger im Verdacht als etwa Tamilen, die erst kürzlich aus den östlichen oder nördlichen Landesteilen nach Colombo gekommen sind. So sind in der schon wiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum von etwa einem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen belegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Kriterien, die die Sicherheitskräfte bei den Sicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis und 'valid reason' - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher Bedeutung, dass eine Vereinbarung zwischen der srilankischen Regierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den Einreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises belassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings wird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden gerade die "emergency certificates" nach Verhören auf dem Flughafen teilweise einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei der örtlich zuständigen Polizeistation in Colombo ersetzt (Wingler 31.05. 1998 S. 30). Der eigentliche Nachweis erfolgt durch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997 S. 4), die mit sich zu führen jeder srilankische Staatsbürger ab 16 Jahren verpflichtet ist (AA 28.04.2000 S. 22). Die zur Erlangung des Dokuments erforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - - auch schon von Europa aus - - erhalten (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6). Zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht steht ein Beratungsbüro zur Verfügung (AA 28.04.2000 S. 26). Dem umfangreichen Auskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach lange zurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust der Verbindung zum früheren Heimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen, von vornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt in Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als Erster erreicht wird, angesehen wird.
113Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für eine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im karikativen Bereich (z.B. Essenausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligten LTTE-Kader, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 28.04.2000 S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen S. 1 f.).
114Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -Unterstützer führt ebenfalls nicht ohne Weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, eine entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000 S. 1). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000, ASA 37-99.134, S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000, ASA 37-99.135, S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" zumindest Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996 S. 3.).
115Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE-Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), so dass ein etwaiger Anfangs-Verdacht aufgrund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich des Vorliegens weiterer Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben.
116Lassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten Risikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine relevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den konkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits unter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend beurteilt werden; das ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende Verfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner Situation bewertet werden. Insofern wird auf die Darlegungen im Anschluss an die Bewertung der allgemein in Sri Lanka gegebenen Situation unter II. 2. b) cc) der Entscheidungsgründe verwiesen.
117(6) Sonstige Beeinträchtigungen
118Die Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in entscheidenden Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale zurückführen.
119(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo
120Ob es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997 Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997, 28.04.2000 S. 28; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4, 18.02.2000 S. 2 f.; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so genanntes "stay permit" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, geschweige denn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang, Colombo zu verlassen, erweisen, und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit zurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 08.12.1998 S. 3, 22.09.1997 S. 4; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4, 22.06.1999 S. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass gerade bei Rückkehrern die Anerkennung eines sachlichen Grundes für die Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen folgt (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden.
121(b) Existenzbedingungen
122Die weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also infolge der allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 2, 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998 S. 2) mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), sodass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; KK 20.07.2000 S. 2). Dass Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zugrundeliegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 27.05.1999 S. 4; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein für die Rückkehrer eingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1), und sich demgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu Fällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her.
123(7) Mittelbare staatliche Verfolgung
124Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie unlängst - am 25. Oktober 2000 - ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem singhalesische Dorfbewohner etwa 30 tamilische Insassen eines "Rehabilitationslagers" getötet haben sollen (Busch 02.11.2000 S. 2), sind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der srilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler -- .09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy ("Zahntempel") am 25. Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am 18. Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich hat die Präsidentin auch im Zusammenhang mit dem oben angesprochenen Vorfall in Bandarawela, dessen Hintergründe noch nicht im Einzelnen geklärt sind, angekündigt, alle Schritte zu unternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Veranttwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch 2.11.2000, Anlage "President appeals for restraint"). Bei dieser Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen.
125ccc) Bürgerkriegsgebiete im Norden
126In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet, der aktuell wieder an Heftigkeit zugenommen hat. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch der "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (Wingler 31.03.1995 S. 2; KK 20.02.1995 S. 3) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der "Vanni-Region" (Distrikte Mullaitivu, Kilinochhi, Teile von Vavuniya und Mannar) (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., 30.09.1998 S. 19, 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es gelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Seit Anfang November 1999 befindet sich die LTTE wieder auf dem Vormarsch und hat erhebliche Geländegewinne sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni-Region erzielt, wobei sie zahlreiche Gebiete zurückerobert hat, in die sich die Regierungstruppen in den vergangenen Jahren vorgekämpft hatten (ai 23.02.2000 S. 1; AA 28.04.2000 S. 14 f.); so konnte sie etwa im April 2000 den strategisch wichtigen "Elephant Pass" einnehmen (AA 28.04.2000, S. 15; AA 11.07.2000 S. 1) und beherrscht damit die wichtigste Zufahrtsstraße zur Jaffna- Halbinsel. Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (ai 23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1). Darüber hinaus kommt es infolge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 S. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 19); daneben führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 15).
127Für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - - weitere Erkenntnisquellen sind nicht verfügbar - - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre.
128Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff.; VGH Kassel, Urteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai 2000 - 5 UE 4657/96.A - -, S. 38 ff., und vom 29. August 2000 - 10 UE 3556/69.A - -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2000 - - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als "sehr zweifelhaft" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5, 19.01.1999 S. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.
129(1) Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung
130Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, 8) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3, 12.10.1995 S. 3, 28.04.2000 S. 15: "ethnische Säuberung") ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), zumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden, bei Kampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8). So wird etwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen auf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19). Angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der Opfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf die physische Vernichtung oder schwerwiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind.
131Für die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler 03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die Offensive "Reviresa", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 mit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Frühjahr 2000 wird von erheblichen Verlusten der Zivilbevölkerung auf der Jaffna- Halbinsel berichtet (AA 11.07.2000), ohne dass diese bislang quantifiziert sind. Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner zurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 14), die nunmehr von den neuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden.
132Für die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler 31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wird von 37 bei Bombardierungen (von beiden Kampfparteien) getöteten Zivilisten berichtet (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den Militäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu beklagen waren als bei der Eroberung Jaffnas 1995 (Wingler, 10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende 1999 wird von einer massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet und als Beispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu bei Mannar genannt, bei dem 44 Zivilisten getötet und 50 Menschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 S. 2).
133Das IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der Fall sei (AA 28.04.2000 S. 8). Hinzu kommt, dass die die Zivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK 04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende Bombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des zivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden. Die von Wingler als "Flächenbombardierungen" zusammengefassten und gewerteten Angriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18), die sich überwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; AA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern erkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler 29.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen eingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR (UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdn. 151) stellt in Bezug auf die angeführten Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum Bürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen folgenschweren Angriffen auf zivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über militärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden; insofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von Navali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die zahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des oben angesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Angehörigen hervorgehoben (ai 23.02.2000 S. 2); von welcher Seite der Angriff ausging, wird nicht berichtet.
134(2) "Gegenterror"
135Dass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Missachtung des Rechts auf Leben und schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 und zugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999 S. 21 ff.) und die somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE- Gebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das von der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen ergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen Jahren in Jaffna von der Regierung mit Erfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5, 28.04.2000 S. 15, 16). Ferner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im Fall Navali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die berichteten schwerwiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten (AA 28.04.2000 S. 9) Pressezensur für die Berichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte (KK 04.01.1996 S. 10; AA 30.08.1996 S. 2, 01.08.2000 S. 2, 28.04.2000 S. 9; Wingler 31.05.1998 S. 18, 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwerwiegenderen Angriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese jeweils nach dem Ende der Pressezensurmaßnahmen bekanntgeworden wären und der Propagandaapparat bzw. "Auslandsinformationsdienst" der LTTE unabhängig von den Zensurmaßnahmen in der Lage ist, Mitteilungen zu verbreiten (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.); derartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige Situation.
136(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage
137Für die Feststellung, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind, ist ebenfalls kein Raum. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in die Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges Material erstreckt (AA 28.04.2000 S. 27; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.). Andererseits und trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 vorübergehend erfolgten Kürzung der Lebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 S. 27) stellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel und sonstige Hilfsgüter zur Verfügung, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA 28.04.2000 S. 27). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, die auf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK 04.01.1996 S. 48, 51; Wingler 13.07.1996 S. 30). Die weitgehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im Übrigen regelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2, 19.01.1999 S. 18), weitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass die Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt zurückerlangt hat, die Wiederherstellung der privaten Wirtschafts- und Geschäftsstrukur als vorrangig ansieht, was etwa in Jaffna zur freiwilligen Rückkehr zehntausender Tamilen in den Jahren 1998 und 1999 geführt hat (AA 28.04.2000 S. 15, 16).
138(4) Exzesse der Sicherheitskräfte
139Soweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um Exzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem aufsehenerregenden Prozess mehrere Armeeangehörige als Täter zum Tode und weitere zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 24.04.2000 S. 19, 20). Es zeigt sich, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung akzeptiert werden.
140ddd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt
141Für die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und auch im Rahmen der jüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung für Rückkehrer nicht festzustellen.
142(1) Allgemeine Sicherheitslage
143Das allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna-Halbinsel geflüchteten Tamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch die Armee (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27, AA 28.04.2000 S. 15). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird derzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 28.04.2000 S. 15). Ein singhalesischer Journalist berichtete nach einer Informationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, andererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein positives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese nicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wird die Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in Vadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln wurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9, 27.05.1999 S. 6, 28.04.2000 S. 15; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale Wahlen statt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in Jaffna verbessert sich trotz weit greifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 S. 4 und zugehörige Anlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber derjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt (AA 19.01.1999 S. 16; Wingler 30.09.1998 S. 10). Anhaltspunkte dafür, daß sich das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung in den von ihnen beherrschten Gebieten im Norden in Folge des Wiederaufflammens der kriegerischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht ersichtlich.
144(2) Festnahmen und Fälle von "Verschwindenlassen"
145Anlass zu Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung geben die Berichte über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. und ai --.11.1997 nebst Anhängen A und C) durch die Armee - nur von dieser, nicht auch von der Polizei sind entsprechende Aktionen bekannt (ai --.11.1997 S. 8). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung - auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereichen - und für den Personenkreis der Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt ergeben die Vorgänge jedoch im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nichts Tragfähiges.
146(a) Vorfälle im Jahr 1996
147Im April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - - verbracht worden sein, wobei spätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, 36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet und gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 18.04.2000 S. 19) bzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird befürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf deutet auch die Aussage eines angeklagten Armeeangehörigen zu Massengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia Bureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9 f.), wenngleich die hieran anschließenden Nachforschungen ab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von 15 Leichen führten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen dieser Größenordnung - - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für unbekannt gebliebene Fälle - - zugrundegelegt werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der Erfassung von LTTE-Anhängern und -U-Unterstützern dienen - insofern zeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von Unverdächtigen (ai -- .11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe einzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische Erfolge (ai --.11.1997 S. 7, AA 28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes Vorgehen sprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für Tamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, ohne tragenden Aussagegehalt.
148(b) Entwicklung nach 1996
149Zahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich zurückgegangen. Die Aussage des UNHCR (--.07.1998 S. 3), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der berichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - - soweit damit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl gemeint ist - -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - - Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang erwähnt - - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie kann insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht entnommen werden. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die Entwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil ebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige Auskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist kein Fall dieser Art auf der Jaffna-Halbinsel mehr bekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 20). In den übrigen Gebieten des Nordens können im Jahr 1999, wenn überhaupt, nur vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen bekannt geworden sein, da die landesweite Zahl möglicher Verschwundener mit 10 angegeben wird, von denen allein 6 dem Raum Batticaloa zugeordnet werden (AA 28.04.2000 S. 20). Angesichts dieser genauen Angaben kann den pauschalen und ohne Bestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein Gewicht gegeben werden.
150Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die es plausibel erscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie dargestellt auf einen Stand reduziert hat, bei dem ersichtlich die für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung erforderliche Dichte, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer (Unter-) Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht -
151vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57 -,
152nicht gesprochen werden kann. Die srilankische Regierung ist bemüht, den Übergriffen der Armee durch verschiedene Maßnahmen zu begegnen und die Grundsätze der oben zum Großraum Colombo schon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur Anwendung zu bringen (AA 28.04.2000 S. 20) - - so werden etwa Mitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 S. 44) - - sowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in der Armee zu verbreiten (ai --.11.1997 S. 14). Sowohl bei der Rekruten- als auch bei der Offiziersausbildung wurden Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA 21.08.1997 S. 2, 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna stationierten Truppenteilen wurden ferner besondere "Menschenrechtseinheiten" - human right cells - eingerichtet (AA 28.04.2000 S. 20). Insbesondere aber ist Wirkung davon zu erwarten, dass es zu Verfahren kommt, in denen die Verantwortlichkeit von Armeeangehörigen für schwer wiegende Vorkommnisse geklärt werden soll und über die in der Presse berichtet wird (ai --.11.1997 S. 2: "Signal für die Sicherheitskräfte"; AA 28.04.2000 S. 20) - in einem Strafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es inzwischen zu einer Verurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10, AA 28.04.2000 S. 20). Ferner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein Board of Investigation eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über ein Büro in Jaffna verfügt (Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die über 270 Fällen nachgeht (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13). Schließlich wurde dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet. So hatte eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit Namen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK 22.02.1997 S. 5); ferner warfen Richter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4, ai 23.02.2000 S. 5). Auch der Aussage eines wegen der Tötung von Zivilisten zum Tode verurteilten Armeeangehörigen zur Existenz von Massengräbern von der Armee Getöteter wird durch staatliche Stellen, die hierbei internationale Menschenrechtsorganisationen beteiligen, unter großer Anteilnahme der Öffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 20).
153(c) Gefährdungsminderung für Rückkehrer aus dem Ausland
154Für die Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit dessen, was die Gefährdungssituation in den hier betroffenen Gebieten insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, in einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn als Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die nach der Beendigung des offenen Bürgerkrieges zur Sicherung der wiedererlangten Gebietshoheit dort darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den Flüchtlingen festzunehmen - was auf die Mehrzahl der im Jahr 1996 in Jaffna festgestellten Verschwundenenfälle zutreffen soll (AA 28.04.2000 S. 19 f.) - und - unterhalb der Schwelle, die zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist der Umstand, sich in der letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem Bereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis der Betroffenen, das die Rückkehrer aus dem Ausland nicht teilen.
155Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 B 136.98 -.
156(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte
157Im Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von Angehörigen der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, insbesondere auf die Fälle der Vergewaltigungen oder der willkürlichen Tötungen - - für die Zeit von Januar bis September 1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen Untersuchungen durchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 7) - - ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Rückgang des Verschwindenlassens zu verweisen. Auch insofern greifen die Maßnahmen zur stärkeren Disziplinierung der Soldaten, sodass jedenfalls nunmehr von Exzesstaten auszugehen ist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im Übrigen mangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der Übergriffe.
158(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer Organisationen
159Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Übergriffen von Angehörigen militanter tamilischer Organisationen, die mit der LTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische Armee auf regionaler Ebene zusammenarbeitet (AA 28.04.2000 S. 14), wie den im Norden operierenden "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" - PLOTE - - und "Tamil Eelam Liberation Organisation" - - TELO - -. Diese Organisationen geben zum einen Informationen über LTTE-Mitglieder an Sicherheitsbehörden weiter, arbeiten bei der Identifikation von LTTE-Angehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen und liefern von ihnen aufgegriffene LTTE-Mitglieder an die Sicherheitskräfte aus (AA 28.04.2000 S. 14). Zum anderen führen die Organisationen auch selbstständig Razzien, Festnahmen und Verhaftungen durch, in deren Rahmen es in der Vergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, darunter auch unrechtmäßige Festnahmen, Inhaftierungen in illegalen Haftplätzen, Misshandlungen sowie Fälle des Verschwindenlassens (AA 28.04.2000 S. 14, ai 01.03.1999 S. 4).
160Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Tamilen in den Aktionsräumen der genannten Organisationen im Norden ergibt sich aus diesen Vorfällen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser Organisationen gegenüber der Zivilbevölkerung in jeder Hinsicht staatlicher Billigung oder jedenfalls Duldung unterliegt (von einer Duldung illegaler Inhaftierungen geht ai 23.02.2000 S. 3, unter Hinweis auf die Beobachtung von Armeefahrzeugen und Soldaten in illegalen Haftzentren der PLOTE aus; Wingler --.05.2000 S. 2, meint, die Aktivitäten entzögen sich "fast jeder Kontrolle" und die Regierung habe "keine klaren Schritte" unternommen, dem entgegenzuwirken), und diesem daher zuzurechnen sind, oder ob der Staat in den Grenzen der ihm gegebenen Möglichkeiten Maßnahmen ergreift, um Übergriffen entgegenzuwirken (so berichtet AA 04.02.2000 S. 2, von einem "entschiedenen Eingreifen" der Sicherheitskräfte gegen rechtswidrige Aktivitäten der PLOTE und TELO in Vavuniya in der zweiten Hälfte des Jahres 1999), was einer Qualifizierung als mittelbare staatliche Verfolgung bereits vom Ansatz her entgegenstünde. Die Angaben in den vorliegenden Erkenntnissen ergeben nicht, dass diejenigen Übergriffe von Seiten der genannten Organisationen, die - - soweit sie zurechenbar sind - - nicht bereits bei objektiver Bewertung auf die Bekämpfung der LTTE im Bürgerkrieg gerichtet sind und sich hierin erschöpfen, von einer derartigen Häufigkeit sind, dass für jeden der (mehreren hunderttausend) Tamilen im betroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde, ohne Anknüpfung an irgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden individuellen Merkmale Übergriffen asylerheblicher Intensität ausgesetzt zu sein. So beziffert etwa amnesty international die Zahl der in illegalen Haftzentren der PLOTE in "unbestätigter Haft" gehaltenen Personen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen sich die Fälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE verantwortlich gemacht wird (Nachweise etwa in Anlage 1 zu KK vom 26.01.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar, denen zudem staatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK vom 26.01.1999).
161eee) Östliche Landesteile
162Die Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten zwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen durch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist aber für die Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht festzustellen.
163(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen
164Eine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional begrenztem Verlust der Gebietshoheit des Staates ist in den östlichen Landesteilen nicht entstanden. Die Militäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, 31.01.1996 S. 39; Südasien 7- 8/96 S. 11, UNHCR --.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, sodass sich der Einflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach ihrer Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 28.04.2000 S. 14 f.: einzelne Gebiete); die srilankische Regierung hielt und hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen (größeren) Ortschaften (European Union 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 15; KK 04.01.1996 S. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil auch zivile Opfer, ganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen Sicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur vereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996 S. 1 f.; Wingler 10.02.1997 S. 18, AA 28.04.2000 S. 15); Großoffensiven fanden mit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten Operation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18). Wenngleich auch von "wahllosen Bombardierungen" ziviler Ziele berichtet wird (UNHCR ---- .07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen diese Vorfälle wegen der geringen Zahl der berichteten Opfer (für die Zeit von Januar bis August 1997 wird eine Zahl von 37 Toten und 30 Verwundeten genannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 Nr. 47), die zudem zum Teil der LTTE angelastet werden (UNHCR --.07.1998, ebda.), kein das militärische Auftreten der staatlichen Sicherheitskräfte im hier betrachteten Gebiet prägendes Gewicht. Während der Eskalation der militärischen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999 wurden die Sicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte Alarmbereichtschaft versetzt, um auch hier befürchteten Aktionen der LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA 18.04.2000 S. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen sind jedoch nicht bekannt geworden. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen des Staates, die einer kriegerischen Auseinandersetzung zuzuordnen und unter den dafür vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als politische Verfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen.
165(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE- Aktionen/"Verschwindenlassen"
166Vergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung ihres Umfeldes hinausgehen, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend außergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten und für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung von drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu einem besonders gravierenden Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 S. 4; Wingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA 30.08.1996 S. 9 f.). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der tamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu Schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997 S. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten berichtet und davon, dass die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, dass Tötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten Auseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). Im September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden (Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen verhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei Kontrollen, die in diesem Landesteil ebenfalls, wenn auch in geringerem Ausmaß als etwa in den südlichen Landesteilen durchgeführt werden (KK 04.01.1996 S. 54, 64) - - festzustellen (UNHCR ----.07.1998 S. 3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75). Im Frühjahr 1996 wurden bezogen auf den Osten einige Fälle von Verschwundenen bekannt (EU 02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von amnesty international genannte Zahl sieben), für 1998 wird bezogen auf Trincomalee kein Fall mehr benannt (AA 28.04.2000 S. 20). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997 seien 16 Personen verschwunden (ai --- -.11.1997 S. 2), im Jahre 1999 6 Personen (AA 28.04.2000 S. 20). Der UNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwerwiegende Misshandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem (UNHCR --.07.1998 S. 4); konkretere Angaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen Material allerdings nicht entnehmen. Eine Liste mit den Namen von 2.000 Verschwundenen, über die berichtet wird (Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn sie - was in dem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem Regierungswechsel, den Friedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE-Übergriffe bezogen wird, wohl aber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig anderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1992 - - 21 A 914/91.A -) den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste seit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich mit der Situation der Bevölkerung befasst, ist anzunehmen, dass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; angesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften niederschlagenden Beobachtung der Entwicklung durch Menschrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz des oben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt gewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht ausgegangen werden. Auch der Aussage von Wingler (Wingler --.05.2000 S. 2), "die meisten Fälle von Verschwinden und Tod in Haft werden derzeitig aus dem Osten berichtet", ist keine Aussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu entnehmen; sie findet vielmehr ihre Erklärung in dem allgemein in Sri Lanka konstatierten Rückgang derartiger Übergriffe, der sich etwa in der Zahl von landesweit 10 Verschwundenenfällen im Jahr 1999, hiervon allerdings 6 im Raum Batticaloa (AA 28.04.2000 S. 20), widerspiegelt.
167In Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das berichtete Heranziehen von Zivilisten zum Räumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum Batticaloa (KK 24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie die Racheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA 17.03.1997 S. 5, 28.04.2000 S. 13). Ohne feststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE sind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe gegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder berichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer hingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7; Wingler 10.07.1997 S. 52, 08.10.1997 S. 26; EU 02.04.1997 S. 12).
168(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm
169Die für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten östlichen Landesteil sich aufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob hinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach eine politische Verfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch zu verneinen. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die Situation gewollt unkontrolliert und dulde bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von Anfang 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit sechs Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (KK 22.02.1997 S. 6 f.). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit und abschließenden Maßnahmen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der in dem angeführten Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - - 21 A 914/91.A -- noch maßgeblich mit herangezogenen Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass - wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den Medien von den Übergriffen berichtet wird und Politiker Vorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand von Protesten machen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Die in dem Bericht des UNHCR vom Juli 1998 wiedergegebene Aussage einer Arbeitsgruppe der UN- Menschenrechtskommission über eine "systematische Praxis des Verschwindenlassens" ergibt nichts anderes. Diese Aussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert. Welches System insbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zu Grunde liegen soll, wird ebenso wenig verdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der Schluss auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf denen die Stellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), lässt sich Dahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen des Verschwindenlassens befassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt überein, dass sich in dem oben ausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen bietenden Auskunftsmaterial kein Anhaltspunkt für eine solche generelle oder systematische Praxis der Sicherheitskräfte findet und dass der Bericht selbst die Bewertung enthält, man könne "nicht von einer geplanten Politik vom Menschenrechtsverletzungen sprechen" (UNHCR --.07.1998 S. 1 f., Anlage 1 Rdn. 151).
170(b) Dichte der Übergriffe
171Die aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34, AA 17.03.1997 S. 4) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte ist insbesondere auf den Außenposten hoch (Wingler 08.10.1997 S. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf über 500 geschätzt (Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie über 200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager und Polizeistellen, die teilweise mehrere oder gar bis zu 30 Menschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal als fast täglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996 S. 34, 13.07.1996 S. 9, 10.07.1997 S. 39; AA 12.07.1995 S. 1). Hinzu kommen Terroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker (Wingler --.09.1996 S. 18, 37, 08.10.1997 S. 27; FAZ 29.11.2000). Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist daher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als so hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen sowie das Heranziehen zum Minensuchen usw. und in einer Gesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material, das ersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu bringen war, sodass auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte Gefahrenlage für den Einzelnen.
172fff) Absehbare weitere Entwicklung
173Die Beurteilung der Situation der Tamilen durch den Senat beruht auf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine Entwicklung hin zum Schlechteren fehlen, auch bei der gebotenen Prognose zu Grunde gelegt werden. Die Ereignisse aus jüngster Zeit, namentlich die in der Tagespresse berichteten militärischen Aktionen der LTTE und der Sicherheitskräfte auf der Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region sowie die Vorfälle während des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Oktober 2000 geben nichts Greifbares dafür her, dass sich die Situation zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in asylrelevanter Weise verschärfen könnte. Der Stand der militärischen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas lässt keine grundlegend neue und abweichend von den obigen Ausführungen zu bewertende Entwicklung erwarten, nachdem die Regierungstruppen mit ihren im Vorfeld der Wahlen begonnenen verstärkten militärischen Anstrengungen nach den in der jüngeren Vergangenheit zu beobachteten Geländegewinnen der LTTE Erfolge erzielten (NZZ vom 02.09.2000, Die Welt vom 07.09.2000, FAZ vom 18.09.2000). Auch die innenpolitischen Entwicklungen geben keinen Anlass für die Annahme einer asylerheblichen Verschärfung der Sicherheitslage. Während der Dauer des Parlamentswahlkampfes war eine Verstärkung von hiermit in Zusammenhang gebrachten (NZZ vom 11.10.2000, FR vom 13.10.2000) militärischen Aktionen, Anschlägen und Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen sowie der Reaktionen der Sicherheitskräfte hierauf zu verzeichnen. Nach dem Ende des Wahlkampfes dürfte eher mit einer Verminderung von Zahl und Gewicht solcher Ereignisse zu rechnen sein, zumal bei der Parlamentswahl die bisherige Regierung einen - - knappen - - Wahlsieg errungen hat (FR vom 13.10.2000, NZZ vom 24.10.2000) und eine Änderung der von dieser verfolgten Politik nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund einer norwegischen Friedensinitiative, in deren Rahmen der Führer der LTTE der srilankischen Regierung Verhandlungen ohne Vorbedingungen angeboten haben soll (NZZ vom 11.11.2000, FR vom 27.11.2000, FAZ vom 29.11.2000). Die damit in absehbarer Zeit allenfalls zu erwartenden Entwicklungen fügen sich ohne Weiteres in das in der Vergangenheit wiederholt zu verzeichnende Auf und Ab der staatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung der Sicherheitslage ein, das zu einer Neubewertung der Situation im Hinblick auf ihre Asylrelevanz keinen Anlass gibt.
174cc) Individuelle Anknüpfungspunkte für eine politische Verfolgung
175Besondere in der Person des Klägers liegende und in seinem Einzelfall zu würdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. Der Kläger weist zwar mit Blick auf seine Herkunft, sein Alter und seine Sprachkenntnisse einzelne Risikofaktoren auf; diese tragen aber allein nicht den Schluss, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche längerfristige Inhaftierungen mit einhergehenden körperlichen Misshandlungen drohen. Der Kläger teilt hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren das Schicksal der Mehrheit der nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren liegt, die keine oder nur geringe singhalesiche Sprachkentnisse haben und deren Geburts- oder Herkunftsort auf der Jaffna-Halbinsel liegt. Hierdurch allein weckt er nicht, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage im Großraum Colombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein gesteigertes Interesse der Sicherheitsbehörden. Weitere Risikofaktoren sind in seiner Person nicht verwirklicht. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die Sicherheitsbehörden wegen der Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, eines in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltenen Verdachts einer LTTE- Mitgliedschaft oder einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte für ihn interessieren. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Narbe am Unterarm als Folge einer in Deutschland erlittenen Sportverletzung hingewiesen hat, ergibt sich auch hieraus keine derartige Steigerung des Risikos einer intensiveren Überprüfung durch die Sicherheitskräfte mit der Gefahr von asylerheblichen Weiterungen, dass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre. In Sri Lanka hat eine Vielzahl von Personen Verletzungen nicht nur im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, sondern auch durch Arbeits- Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle erlitten (AA 25.01.2000 S. 1 f.). Angesichts dessen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Sicherheitskräfte in Sri Lanka ohne Vorliegen anderer gewichtiger Verdachtsmomente allein aus dem Vorhandensein einer derartigen - - ersichtlich nicht auf Kampfhandlungen im Bürgerkrieg beruhenden (vgl. hierzu, AA 25.01.2000 S. 1 f.; Wingler 01.04.1999, S. 5: "Verletzung, die auf einen Kampfeinsatz hinweist"; ai 30.08.1999 S. 1: "jegliche Art von Narben, die sich jemand ... als LTTE-Kämpfer zugezogen haben kann"; nach KK 12.03.1999 S. 1 f. erhöhen Narben ohne Differenzierung nach ihrer Art das Festnahmerisiko) - - Narbe, die der Kläger zudem auf Nachfrage einleuchtend als Sportverletzung erklären könnte, auf eine Verwicklung des Klägers in Aktivitäten der LTTE schließen werden. Abgesehen hiervon besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine im Vergleich zur Mehrzahl erfolglos gebliebener srilankischer Asylbewerber eher verminderte Gefahr eines Zugriffs der srilankischen Sicherheitskräfte, weil er über einen - - dem Anschein nach echten - - Nationalpass verfügt. Er hat damit - - nach einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer - - gute Aussichten, jedenfalls von den oben dargestellten an die Einreise mit einem "emergency certificate" anknüpfenden intensiven Identitätskontrollen durch srilankische Sicherheitskräfte bei der Einreise verschont zu werden.
176B. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
177Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass eines der in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse besteht.
178I. Zuständigkeit der Beklagten
179Der hilfsweise verfolgten Klage gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG steht allerdings nicht entgegen, dass der Bescheid des Bundesamtes noch vor dem Inkrafttreten des AsylVfG 1992 (vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126) am 1. Juli 1992 erlassen worden ist und nach dem zuvor geltenden Asylverfahrensgesetz die Ausländerbehörde für die Prüfung des Vorliegens der nunmehr in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse zuständig war. Die Verfahrensvorschriften des vor dem 1. Juli 1992 geltenden Asylverfahrensgesetzes finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das Bundesamt seinen Bescheid vom 13. April 1992 in der Zeit bis zum 1. Juli 1992 nicht der zu diesem Zeitpunkt für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung übermittelt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992) hat -
180zur Maßgeblichkeit der Übersendung an die zuständige Ausländerbehörde vgl. Marx, AsylVfG, 3. Aufl. 1995, § 87 Rdn. 2, 4 -,
181sondern derjenigen am früheren Aufenthaltsort des Klägers in Wuppertal, obwohl der Kläger bereits im April 1991 der Stadt Duisburg zugewiesen worden war. Dass der Bescheid von dort - - wann, ist den Akten nicht zu entnehmen - - zur zuständigen Ausländerbehörde Duisburg gelangte und von dieser dem Kläger - - im Oktober 1992 - - tatsächlich ausgehändigt wurde, kann der Übersendung des Bescheides des Bundesamtes an die (zuständige) Ausländerbehörde vor dem 1. Juli 1992, an die der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1992 für die Anwendung des früheren Rechts anknüpft, nicht gleichgestellt werden.
182II. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
183Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen in der Person des Klägers nicht vor.
1841. § 53 Abs. 1 AuslG
185§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht nicht. Wie oben insbesondere zum Großraum Colombo ausgeführt sind Fälle von Folterung zwar nicht generell auszuschließen, diese fallen aber - vorbehaltlich der noch zu erörternden Fragen im Zusammenhang mit den Ein- und Ausreise-- sowie Passbestimmungen und hier nicht ersichtlicher besonderer Umstände - im Wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung zusammen. Da dergleichen aber, wie dargestellt, vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine konkrete Gefahr -
186vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 -,
187der Folter unterworfen zu werden, zu verneinen.
1882. § 53 Abs. 4 AuslG
189Eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. Beeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben, wie etwa die des Rechts auf Wahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner Familienmitglieder, sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen.
190Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, ferner Urteil des Senats vom 7. März 1997 - 21 A 3047/95.A -.
191Weiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Art. 3 EMRK, Umstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu verantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems.
192Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 = NVwZ 1997, 1127 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524.
193Die danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant verbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur politischen Verfolgung erörtert; dass diesbezüglich die erforderliche konkrete Gefahr -
194vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 -
195nicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachstehend Ausgeführten - aus den obigen Ausführungen. Eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die neuen srilankischen Ein-, Ausreise- und Passbestimmungen feststellen. Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Strafverfahren wegen eines solchen Verstoßes eingeleitet wird. In der Praxis kommt es nämlich nur selten zu Anklagen gegen Rückkehrer wegen Passfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die Strafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sehen (AA 16.04.1999 S. 3). Diese Aussage wird durch Berichte, nach denen seit der Neufassung der in Rede stehenden Bestimmungen bereits bis Februar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen der Benutzung gefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und anschließend verurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3), nicht in Frage gestellt. Denn diese Berichte betreffen - - wie sich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem Auskunftsmaterial schließen lässt (Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. April 1999, Anlage zu KK 22.06.1999) - - ganz überwiegend Festnahmen bei der Ausreise. Abgesehen davon fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße - - etwa im Hinblick auf das zu erwartende oder verhängte Strafmaß - - um eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen gelten für eine große Spannweite von Delikten und Begehungsformen; Feststellungen zu der tatsächlich geübten Praxis sind nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das ersichtlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und -möglichkeiten ausschöpft, nicht zu treffen. Auch sonst kann die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung während der Untersuchungshaft oder während des Vollzugs einer Strafe wegen eines Verstoßes gegen die genannten Ein-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht festgestellt werden. Zwar lassen sich während der Haft massive Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte nicht ausschließen, insbesondere dann nicht, wenn zusätzlich ein wie auch immer gearteter Verdacht auf LTTE-Unterstützung besteht (ai 01.03.1999 S. 3); für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit aber ergibt sich daraus nichts (vgl. auch AA 16.04.1999 S. 3).
1963. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
197Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde -
198vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 -, NVwZ 1999, 668 -,
199ist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als Erstes erreichen, nicht gegeben. Soweit oben bereits Übergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen worden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich - - zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - - schon nicht mit der für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme einer extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehrer einer Verelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade auch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für den hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die Erlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht einfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK 24.02.1997 S. 1); auch mag der Zugang zu staatlichen Hilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige oder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene internationale Hilfsorganisationen (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2); ferner sind - - wenn auch möglicherweise nur eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - - Möglichkeiten zu berücksichtigen - in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine einfache, vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3), die es Rückkehrern im Allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen zu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher existentieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4 f.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche Hemmnisse, in andere, insbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren, verwiesen (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, soweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3).
200Erfüllt mithin bereits die allgemeine Situation für aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen die Anforderungen für ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, so gilt dies für den Kläger in gesteigertem Maße, da er dort zusätzlich auf die Unterstützung derjenigen Verwandten zurückgreifen kann, die seinen Angaben nach auch seine in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen in den ersten Monaten dieses Jahres aufgenommen haben.
201Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
202Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.
203
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