Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 475/99.PVB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller zu 6) die Beschwerde zurückgenommen hat.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass

a) ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands nicht berechtigt ist, die von der Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter abweichende Angabe der Zahl der insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben zu berichtigen und

b) die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd, die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren L., D., B. 1 und B. 2 sowie die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim H. wahlberechtigt sind.

Im Übrigen werden die neu gefassten Anträge der Antragsteller abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird insgesamt zugelassen.


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