Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5606/00.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
4ob für minderjährige ledige, in Deutschland in dem Zeitraum zwischen Asylanerkennung eines Elternteils und der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung geborene Kinder der Asylantrag unverzüglich nach der Geburt oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen ist,
5lässt sich eindeutig aus dem Gesetz beantworten. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt in diesem Falle die Jahresfrist.
6Bis zur Einfügung (mit Wirkung ab 1. November 1997) des neuen § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584, der das zusätzliche materielle Erfordernis aufstellte, dass der stammberechtigte Elternteil unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
7vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, DVBl. 1999, 175,
8war einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass das Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland nach dessen Antragstellung, aber vor der Anerkennung geboren worden ist, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG a.F. (= Nr. 3 AsylVfG i.d.F. ab 1.11.1997) Anspruch auf Familienasyl hat, wenn der Familienasylantrag unverzüglich - d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen - nach der Geburt gestellt worden ist,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, DÖV 1997, 921,
10und die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG für alle Kinder gilt, die nach dem Ausspruch der Asylanerkennung für den stammberechtigten Elternteil geboren worden sind.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, a.a.O.; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 26 Rdnr. 79; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Auflage 1999, § 26 Rdnr. 39 und 40.
12Als Grund für diese unterschiedliche Fristenregelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einerseits und § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG andererseits werden verfahrensökonomische Gesichtspunkte angeführt.
13Der vorliegende Fall fällt unter diese Altregelung. Denn der Kläger hat seinen Asylantrag spätestens am 3. Februar 1997 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt galt - höchstrichterlich bestätigt durch das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1997 - für den Kläger die Jahresfrist. Das Änderungsgesetz vom 29. Oktober 1997 hat sich keine rückwirkende Kraft beigelegt, so dass eine vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes durchgeführte fristwahrende Handlung (hier: Asylantragstellung) nicht nachträglich zu einer "verfristeten" Handlung werden kann.
14Im Übrigen hat sich bezüglich der Fristenregelung durch die Einfügung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 (neu) AsylVfG nichts geändert. Denn § 26 Abs. 1 Nr. 1 (neu) AsylVfG regelt die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen Familienasyl gewährt werden kann, er enthält keine Fristbestimmung, wann der Asylantrag des minderjährigen Kindes gestellt werden muss. Diese ist allein in § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG geregelt. Deshalb kann nicht - auch nicht im Wege der Analogie oder der erweiternden Rechtsauslegung - in § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG statt der Formulierung "nach der Anerkennung des Asylberechtigten" der neue Passus "nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten" hineininterpretiert werden.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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