Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 939/00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 512,28 DM festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.


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