Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1901/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 478,85 DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger am Ende des Schuljahres 1998/99 in dem Zeugnis vom 16. Juni 1999 erteilte Note "mangelhaft" für das zum Wahlbereich (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Verordnung über die Bildungsgänge in der Berufsschule - AO-BS - vom 5. Dezember 1989, GV NRW S. 656) gehörende Fach Englisch ein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, 68 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist.
4Zutreffend ist der Vortrag der Beklagten, die Note in dem Fach Englisch sei für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses an den Kläger nicht relevant. Der Berufsschulabschluss wird bei Schülern, die - wie der Kläger, dessen Ausbildungszeit nach den vorliegenden Unterlagen am 31. August 2000 endete - ihre Ausbildung nicht am Ende eines Schulhalbjahres (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 Satz 4 AO-BS), sondern am Ende eines Schuljahres abschließen, regelmäßig auf der Grundlage der Noten des letzten Schuljahres zuerkannt (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO-BS). Eine Ausnahme gilt nur für Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AO-BS). Ist im letzten Schuljahr ein Fach dieses Lernbereiches nicht erteilt worden, so ist für dieses Fach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AO-BS die letzte dem Schüler in diesem Fach erteilte Note in die Bildung der Berufsschulabschlussnote einzubeziehen. Die übrigen Fächer, die der Schüler bereits vor dem für ihn letzten Schuljahr abgeschlossen hat, sind für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses nicht relevant, sondern lediglich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS in dem Abschlusszeugnis "gesondert aufzuführen" und zwar nach Ziffer 16.12 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Bildungsgänge in der Berufsschule (VVzAO-BS), GABl NRW I S. 226, mit der zuletzt in dem jeweiligen Fach erteilten Note. Danach ist die Note in dem zum Wahlbereich gehörenden Fach Englisch ohne Relevanz für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses an den Kläger. Sie wird jedoch in seinem Abschlusszeugnis "gesondert" aufgeführt, weil er am Englischunterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1998/99 teilnahm.
5Fehl geht allerdings die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Beklagten, die Note in dem Fach Englisch sei kein Verwaltungsakt, weil hierfür Voraussetzung sei, dass sie Einfluss auf die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses und/oder die Ermittlung der Berufsschulabschlussnote habe. Denn nach der Rechtsprechung sei eine einzelne Note in einem Schulzeugnis nur dann als Verwaltungsakt angesehen worden, wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf die Erteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses bzw. auf die Qualität eines Abschlusses habe und damit für den "wesentlichen Regelungsgehalt" des (Abschluss-) Zeugnisses relevant sei.
6Die Beklagte bestreitet nicht und es ist auch sonst nicht zweifelhaft, dass die Note im Fach Englisch im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW eine hoheitliche Maßnahme ist, die das Berufskolleg als Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich des Schulrechts, getroffen hat. Die Note erfüllt darüber hinaus die weiteren nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes erforderlichen Merkmale der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
7In welchen Fällen eine Note nach ihrem objektiven Sinngehalt,
8vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab: BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 (145), und 8. Dezember 1972 - VI C 8.70 -, BVerwGE 41, 253 (258),
9eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt, lässt sich nicht abstrakt feststellen. Dies hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob die Note nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbständige Bedeutung hat,
10BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, DÖV 1995, 114 (115), und 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (582),
11und ob nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die Schule unmittelbar durch die in Rede stehende Note Rechtspositionen des Prüflings bzw. Schülers betroffen werden.
12Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdn 380, m. w. N.
13Eine Note hat damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwangsläufig schon dann den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes, wenn sie Auswirkungen auf die Erteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses hat. In der Regel ist in diesen Fällen vielmehr das nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung zu verneinen. Eine Note hat nämlich rechtlich gesehen keine selbständige oder nur mittelbare Bedeutung, wenn nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung vorgesehen ist und die Note - wie die für den Berufsschulabschluss gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO-BS maßgeblichen Noten - (lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen ist. In diesen Fällen enthält allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Schüler bzw. Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden bzw. er werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und ist daher nur dieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
14BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, a.a.O., und 16. März 1994 - 6 C 5/93 -, a.a.O.; damit sind frühere Entscheidungen überholt, in denen einzelne Noten dann als Verwaltungsakte angesehen wurden, wenn sie Auswirkungen auf die abschließende Bewertung einer Ausbildung haben, so BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1977 - I WB 32/76 -, SPE III F I, S. 55 (44), vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1979 - 7 CB 68.79 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 118, S. 188 (189), Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. November 1973 - VI OE 108/73 -, DVBl 1974, 469 (469), OVG Berlin, Urteil vom 7. November 1974 - OVG V B 7.73 -, DÖV 1975, 570 (570 f.).
15Ob dagegen eine nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Abschluss nicht relevante, sondern rechtlich selbständige Note die erforderliche unmittelbare Rechtswirkung auf Rechtspositionen des Schülers bzw. Prüflings hat, richtet sich maßgeblich danach, ob und inwieweit sie für seine weitere Schullaufbahn erheblich ist oder über den Schulbereich hinausgehend ohne weiteres Zutun der Behörde die Rechtsstellung des Prüflings ändert.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179.82 -, BayVBl 1983, 477.
17Letzteres ist nach dem in der Grundrechtslehre herrschenden gegenüber dem klassischen Eingriffsbegriff erweiterten Verständnis des Eingriffs bereits dann der Fall, wenn die Note tatsächliche Auswirkungen auf das künftige Berufsleben des Schülers bzw. Prüflings hat, weil auch tatsächliche Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung bereits einen Eingriff in den Schutzbereichs des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen.
18Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (233 f.), und 29. November 1967 - 1 BvR 175/66 -, BVerfGE 22, 380 (384), m. w. N.; verneinend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Januar 1980 - 2 A 81/79 -, DÖV 1980, 614 (614 f.).
19Eine rechtlich selbständige Note hat dann im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW unmittelbare Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des Schülers bzw. Prüflings, wenn sie seine Chancen im Berufsleben verbessert oder verschlechtert. In diesem Fall liegt ein unmittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit vor, weil die Note ebenso wie ein Abschluss- und Prüfungszeugnis sowohl für den Zugang zu einem Beruf als auch für das weitere berufliche Fortkommen erheblich sein kann.
20Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982 - 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376 (377); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1989 9 S 2047/88 -, NVwZ-RR 1989, 479 (480); OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 - 15 A 2461/82 -, NVwZ 1985, 595, und 15. November 1974 - XV A 1335/73 -, OVGE 30, 153 (154 f.); Niehues, a.a.O., m. w. N.
21Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die dem Kläger im Zeugnis vom 16. Juni 1999 erteilte Note im Fach Englisch den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes. Sie hat rechtlich gesehen selbständige Bedeutung, weil sie nicht Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses ist, aber nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS "gesondert" im Abschlusszeugnis aufzuführen ist. Sie hat zudem unmittelbare Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des Klägers. Die "gesonderte" Angabe der Note im Abschlusszeugnis hat zur Folge, dass nicht nur mit der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-BS ebenfalls im Abschlusszeugnis enthaltenen Entscheidung über die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses, sondern gerade auch mit der Note im Fach Englisch eine verbindliche Aussage über die - in diesem Fall fremdsprachliche - Qualifikation des Klägers getroffen wird, die für den Zugang zu einem Beruf und das weitere berufliche Fortkommen des Klägers möglicherweise erheblich ist. Denn mit der "gesonderten" Angabe weiterer Fächer, an deren Unterricht der Schüler mit einem durch das Abschlusszeugnis zum Ausdruck gebrachten (bestimmten) Erfolg oder Misserfolg teilgenommen hat, wird seitens der Schule festgestellt, wie der Ausbildungserfolg des Schülers, insbesondere im Verhältnis zu anderen Schülern, die die gleiche Berufsschulabschlussnote erreicht haben, einzuschätzen ist. Hat der Schüler etwa am Unterricht mehrerer Fächer des Wahlbereichs und zudem in diesen Fächern mit gutem Erfolg teilgenommen, kommt hierdurch eine bessere berufliche Qualifikation zum Ausdruck als bei solchen Schülern, die zwar dieselbe Berufsschulabschlussnote erzielt, aber am Unterricht lediglich eines weiteren Faches und zudem mit geringerem Erfolg teilgenommen haben. Mit der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS bezweckt der Verordnungsgeber ebenso wie mit der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AO-BS vorgesehenen Bildung einer Berufsschulabschlussnote eine mit hoheitlichem Geltungsanspruch versehene Aussage über fachliche, für das Berufsleben in aller Regel wichtige Qualifikationen. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS "gesondert aufzuführenden" Fächer und Noten haben insoweit ebenso wie die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses und die Erteilung einer bestimmten Berufsschulabschlussnote unmittelbare Rechtswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie die Position des Schülers im Vergleich zu anderen Schülern verbessern oder verschlechtern können.
22Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.
23Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang geltend macht, das angefochtene Urteil widerspreche der bisherigen Rechtsprechung und - von der Beklagten nicht näher bezeichneten - Literatur, wonach Einzelnoten nur dann Verwaltungsakte seien, wenn sie unmittelbare Relevanz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Abschlusses hätten, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Vortrag der Beklagten beruht, wie ausgeführt, teilweise auf einer überholten Rechtsprechung. Darüber hinaus ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, höchstrichterlich und auch obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Einzelnoten den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes haben. Neue Aspekte, die von der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden sind und einen weitergehenden Klärungsbedarf begründen, sind nicht ersichtlich und auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.
24Auf eine klärungsbedürftige Frage führt auch nicht der Vortrag der Beklagten, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung für zutreffend gehalten werde, dass "jede" Note in einem Abschlusszeugnis für einen potentiellen Arbeitgeber wichtige Hinweise auf die von ihm zu treffende Einstellungsentscheidung enthalte, so führe dies dazu, dass zum Beispiel auch Einzelnoten in Halbjahreszeugnissen der Sekundarstufe I Verwaltungsakte seien. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu klären, ob "jede" Note in einem Zeugnis, die eine Aussage über die (berufliche) Qualifikation eines Schülers enthält, ein Verwaltungsakt ist. Vielmehr geht es allein darum, ob die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS in dem Berufsschulabschlusszeugnis aufzuführende Note des Klägers im Fach Englisch ein Verwaltungsakt ist. Dass in diesem Zusammenhang über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend Fragen zu klären sind, die auf eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts führen, hat die Beklagte nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.
25Soweit die Beklagte schließlich die Auffassung vertritt, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nehme die Möglichkeiten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur für die Unterrichts- und Prüfungssituationen im schulischen Bereich, sondern auch im Interesse einer Entlastung von Schulen bzw. deren pädagogischer Arbeit und auch im Interesse des Erhalts einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Schule, Eltern und Schülern zurück, besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es ergibt sich zweifelsfrei aus § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW, dass die Auffassung der Beklagten unzutreffend ist. Nach dieser Vorschrift gilt für die Tätigkeit der Schulen unter anderem auch § 80 VwVfG NRW; eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 80 VwVfG NRW ist in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nach dessen eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut nicht enthalten. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwaltes besteht, wenn - wie hier - der Widerspruch eines anwaltlich vertretenen Schülers gegen einen Verwaltungsakt der von ihm besuchten Schule Erfolg hat und die sonstigen Voraussetzungen des § 80 VwVfG NRW erfüllt sind. Soweit die Beklagte meint, dass die Möglichkeit einer Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Vorverfahren dazu führe, dass die Schule bei pädagogischen Entscheidungen deren "Gerichtsfestigkeit" mit bedenken müsse, verkennt die Beklagte, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch für Schüler gilt und die Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 80 VwVfG NRW eine notwendige Ergänzung dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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