Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 547/99

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld von 2.000,-- DM für den Fall angedroht, dass er die Vollstreckung aus der der Beigeladenen gegenüber ergangenen Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1998 nicht bis zum 20. Februar 2001 fortsetzt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.


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