Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4154/99.A
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. August 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1979 in T. (Kreis Ras al Ain, Provinz Hassake, Syrien) geborene Klägerin ist kurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit und türkischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste Ende November / Anfang Dezember 1997 nach Deutschland ein und beantragte durch anwaltliches Schreiben vom 15. Dezember 1997 die Gewährung politischen Asyls. Darin führte sie zur Begründung aus, ihre Großeltern seien als türkische Staatsangehörige vor Jahrzehnten aus der Türkei nach Syrien geflüchtet. Ihre Mutter habe ebenso wie alle Kinder keine Ausweispapiere in Syrien besessen, während ihr Vater lediglich einen roten Ausweis - wohl einen Auszug aus dem Ausländerregister - gehabt habe. Sie selbst sei deshalb nach wie vor türkische Staatsangehörige und befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit. In Syrien sei sie nicht hinreichend sicher gewesen, da die Yeziden in ihrem syrischen Heimatort einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Im Rahmen des Zuweisungsverfahrens legte die Klägerin ein Schreiben der Eheleute E. vor, die sich zur Aufnahme der Klägerin in ihren Haushalt bereit erklärten und dies damit begründeten, die Klägerin sei als Yezidin "aus religiösen Gründen bei der Religionsausübung" auf andere Yeziden angewiesen und müsse deshalb in einer yezidischen Familie untergebracht werden.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte die Klägerin aus, ihre Familie lebe nach wie vor in T. . Ihr Vater besitze ein rotes Dokument, das alle Ausländer in Syrien bekämen und in das Passbilder der Familienangehörigen eingeklebt und ihre Namen eingetragen seien. Sie sei auf dem Luftweg eingereist und habe außer dem Flugticket für den Flug keine weiteren Unterlagen erhalten. In Syrien habe sie neun Jahre lang die Schule besucht; danach sei ihrem Vater gesagt worden, dass Ausländer die Schule nicht länger besuchen dürften. Ihr Vater bewirtschafte inzwischen Pachtland, nachdem ihm sein eigenes Land weggenommen worden sei. Da viele der yezidischen Familien das Dorf verlassen hätten, seien inzwischen nur noch drei Familien dort übrig. Die Verfolgung der Yeziden zeige sich etwa daran, dass in den vergangenen sieben Jahren von moslemischen Jugendlichen drei yezidische Mädchen entführt worden seien. In dieser Situation habe sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut.
4Durch Bescheid vom 11. März 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf Syrien oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, dass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie auf dem Luftweg eingereist sei. Auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. Dabei sei wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin allein auf die Verhältnisse in Syrien abzustellen. Dort müsse die Klägerin politische Verfolgung nicht befürchten. Zwar sei die Lage der Yeziden in einigen Gebieten problematisch, doch stünde allen Yeziden in den Städten eine inländische Fluchtalternative offen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid wurde am 17. März 1998 zugestellt.
5Zur Begründung ihrer am 25. März 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der angegriffene Bescheid stelle zu Unrecht nur auf die Verhältnisse in Syrien ab. Sie sei nämlich türkische Staatsangehörige: Unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Flucht ihrer in Ueransar geborenen Großeltern hätten diese die türkische Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass auch ihre Eltern und demzufolge sie selbst türkische Staatsangehörige seien. In der Türkei drohe ihr mittelbar staatliche Gruppenverfolgung anknüpfend an ihre yezidische Religionszugehörigkeit. Der langjährige Aufenthalt in Syrien stehe einer Asylanerkennung nicht entgegen, weil ihr auch dort mittelbar staatliche Gruppenverfolgung drohe. Selbst wenn die Klägerin aber keine türkische Staatsangehörige mehr sei, müsse sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung von Seiten der muslimischen Bevölkerung in Syrien befürchten; der syrische Staat sei nicht bereit, Schutz zu gewähren. Schließlich sei ihr Asylanspruch auch aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals begründet.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. August 1999 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. September 1999 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Weiter hat es Ziffer 4. des angegriffenen Bescheids aufgehoben, soweit danach die Abschiebung der Klägerin in die Türkei möglich ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei türkische Staatsangehörige. Sie müsse in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten, da sie Yezidin sei. Allerdings sei sie in Syrien vor politischer Verfolgung sicher gewesen und könne deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Anwendbar sei hier der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; danach drohe der Klägerin in Syrien keine politische Verfolgung, weil sie sich politisch unauffällig verhalten habe und von Übergriffen nicht betroffen gewesen sei. Auch eine mittelbar staatliche Gruppenverfolgung drohe ihr in Syrien nicht. Aus diesen Gründen müsse der Klägerin zwar im Hinblick auf die Türkei Abschiebungsschutz gewährt werden, nicht aber im Hinblick auf Syrien.
11Auf den am 30. September 1999 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 17. November 1999 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24. November 1999 - die Berufung zugelassen.
12Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1999, beim Gericht eingegangen am 27. Dezember 1999, darauf, dass sie in Syrien vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sei; die Yeziden seien dort von einer Situation der mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung bedroht. Am 6. Januar 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung. Der Schriftsatz vom 23. Dezember sei an demselben Tag etwa um 13.00 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in D. eingeworfen worden; im übrigen sei eine Büroangestellte angewiesen worden, den Schriftsatz vorab per Telefax zu übermitteln; dies sei wegen der besonderen, auf Urlaubsabwesenheit einer Kollegin beruhenden Arbeitsbelastung an jenem Tag versehentlich unterblieben.
13Die Klägerin beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 in vollem Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,
15hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich Syriens die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen und
16weiter hilfsweise, dass hinsichtlich Syriens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.
17Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
18Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2001 zu ihren Asylgründen angehört. Auf die Niederschrift vom 22. Januar 2001 wird Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
22Die vom Senat zugelassene und - da der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist (§ 60 Abs. 1 VwGO) - auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise, nämlich hinsichtlich Art. 16a Abs. 1 GG, abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann auch die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG, dazu 1.) verlangen, so dass über die auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz im Hinblick auf Syrien gerichteten Hilfsanträge zu §§ 51 und 53 AuslG nicht mehr zu entscheiden ist; der Bescheid des Bundesamtes muss in vollem Umfang aufgehoben werden (dazu 2.).
231. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Sie ist türkische Staatsangehörige (dazu 1.1.); ihr droht in der Türkei politische Verfolgung, ohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar wäre (dazu 1.2.), denn sie ist praktizierende Yezidin (dazu 1.3.). Ihrem Asylanspruch steht weder § 26a Abs. 1 AsylVfG (dazu 1.4.) noch § 27 AsylVfG entgegen (dazu 1.5.).
241.1. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist zwar ebenso wie ihre Eltern in Syrien geboren, doch stammen beide Großelternpaare aus der Türkei. Da die für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit der Großeltern und Eltern in Frage kommenden Staatsangehörigkeitsgesetze der Türkei übereinstimmend auf dem Abstammungsprinzip aufbauen, kann offen bleiben, ob für die Großeltern und die Eltern der Klägerin das Ottomanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19. Januar 1869 (außer Kraft getreten am 1. Januar 1929) oder das Gesetz Nr. 1312 vom 23. Mai 1928 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) einschlägig wäre; der Senat geht jedenfalls davon aus, dass die Großeltern und die Eltern der Klägerin türkische Staatsangehörige waren.
25Zu diesen und den im folgenden Text genannten Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht zum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ 1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, StAZ 1964, 226 mit Fn. 10 zum Ottomanischen Staatsangehörigkeitsgesetz; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung (Syrien) und 123. Lieferung (Türkei).
26Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Staatsangehörigkeit verloren haben könnten, sind nicht ersichtlich; insbesondere spricht nichts dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von Emigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den Beteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit hätte führen können. Wenn danach die Klägerin von türkischen Staatsangehörigen abstammt, hat sie selbst nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 und nach Art. 66 der türkischen Verfassung von 1982 die türkische Staatsangehörigkeit erworben; es spricht nichts dafür, dass einer der Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte. Auch nach syrischem Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz Nr. 276 vom 24. November 1969), das neben den im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägigen Erwerbsgründen die Abstammung von einem arabisch-syrischen Vater oder, bei Geburt in Syrien, von Staatenlosen bzw. Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit als maßgeblich festschreibt, ergibt sich nichts andereres, zumal das arabisch-nationalistische Selbstverständnis des syrischen Staates es ohnehin ausschließt, türkisch-kurdische Einwanderer zu Nutznießern von Einbürgerungen zu machen. Dieses Ergebnis wird durch die Angaben der Klägerin im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung zu den äußeren Anzeichen für den ausländerrechtlichen Status ihrer Familie bestätigt, etwa zur Frage des Besuchs weiterführender Schulen.
271.2. Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich.
28Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).
30Wenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des Asylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig davon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der Regelvermutung ausgeschlossen werden.
31BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200.
32Die Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Gruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein muss. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann.
33BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204.
34Schließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG fallen und einen Asylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung).
35BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121.
36In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre; dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann.
37Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Hinsichtlich der Auswertung der vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen verweist der Senat auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte
38Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10ff. und 18ff. des Urteilsabdrucks (UA),
39das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
401.3. Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Für die Klägerin können diese Feststellungen getroffen werden.
41Yezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen Eltern ist die Herkunft der Familie aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist.
42Zu Einzelheiten und Nachweisen vgl. Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.1., S. 24ff. UA.
43Von politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind (gebürtige) Yeziden allerdings nur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der Glaubensinhalte und der starken geographischen und hierarchischen Zersplitterung der yezidischen Glaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge.
44Vgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.2., S. 29 bis 36.
45Allen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Demgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf Glaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf religiöse Feste eine außergewöhnliche, die Terminologie ebenso wie grundsätzliche inhaltliche Fragen erfassende Variationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner Glaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt deshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein.
46Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin Yezidin ist und ihren Glauben praktiziert. Zwar läßt sich nicht mehr eindeutig feststellen, ob der von ihr als Geburtsort der Großeltern genannte Ort Ueransar ein reines Yezidendorf war. Der insoweit im Laufe des Verfahrens widerspruchsfreie Vortrag der Klägerin zu ihren Familienverhältnissen sowie zur Einhaltung des Endogamiegebots und der Umstand, dass der Geburtsort des Vaters (Amude oder Amudah) ebenso wie der Wohnort der Familie in Syrien in dem von zahlreichen geflüchteten Yeziden besiedelten Raum Ras-al- Ain liegen, rechtfertigen indes die Annahme, dass es sich bei der Familie der Klägerin um eine yezidische Familie handelt, die Klägerin mithin als Yezidin geboren wurde. Dass die Klägerin genaue Daten zur Herkunft und Übersiedlung ihrer Großeltern nicht nennen konnte, ist ihr angesichts des seit der Übersiedlung der Großeltern verstrichenen Zeitraums und im Hinblick auf ihr Alter zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien nicht anzulasten; möglicherweise besteht der von ihr als Herkunftsort genannte Ort schon seit Generationen nicht mehr als yezidischer Ort. Die Notwendigkeit einer Beweiserhebung zu diesem Aspekt sieht der Senat - auch wegen des überzeugenden Vortrags der Klägerin zur Bindung ihrer Familie an die religiösen Regeln und Traditionen - nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich von ihrem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen nicht vor.
47Die Klägerin hat den Senat auch davon überzeugen können, dass sie ihren Glauben äußerlich erkennbar praktiziert. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck vermittelt, in ihrem Glauben verwurzelt zu sein. Sie hat deutlich gemacht, dass sie von Eltern und Geistlichen eine religiöse Erziehung erhalten hat und in einer yezidischen Familie aufgewachsen ist; die detailreiche und farbige Schilderung etwa der bisk-Zeremonie oder des Ablaufs regelmäßiger Besuche von Geistlichen ließ ohne weiteres erkennen, dass die Klägerin über selbst erlebte Teilnahme am religiös-gesellschaftlichen Leben der Yeziden berichten konnte. Auch der Umstand, dass sowohl ihre ältere Schwester als auch sie selbst einen Yeziden geheiratet haben - im Falle der Klägerin unter Beteiligung des Pesimams Ismail Deniz - und dass ihr Vater mit ihrer Mutter sowie der Mutter ihrer Halbgeschwister nach religiösem Ritus verheiratet ist, fügt sich in dieses Bild ein. Eine weitere Bestätigung der Annahme, dass die Klägerin praktizierende Yezidin ist und schon bei ihrer Ausreise aus Syrien war, ergibt sich aus dem in der Asylakte der Klägerin befindlichen Schreiben der Eheleute E. vom 21. Dezember 1997 an das Bundesamt, in dem diese die Bitte äußern, die Klägerin bei sich aufnehmen zu dürfen, weil sie als Yezidin "aus religiösen Gründen bei der Religionsausübung auf andere Yeziden angewiesen" sei.
48Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin hat der Senat nicht, auch wenn im Vergleich ihres Vortrags im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gewisse Unstimmigkeiten zu einzelnen minder gewichtigen Aspekten aufgetreten sind. Die Klägerin hat indes auf alle Fragen sehr offen und spontan geantwortet, auch dann, wenn dies aus ihrer Sicht ihre eigene Position schwächen musste. So hat sie beispielsweise ohne weiteres eingeräumt, sich in Deutschland - wie andere junge Yeziden auch - nicht vollständig an alle Gebote ihrer Religion zu halten und sich nicht in allen Themenbereichen - als Beispiel hat sie das Konzept des Jenseitsbruders genannt - gleichermaßen gut auszukennen. Gerade die von ihr betonte Unterscheidung von Regeln, gegen die zunehmend rebelliert werde, und anderen Regeln, die nach wie vor strikt einzuhalten seien und von ihr deshalb auch beachtet würden, macht indes deutlich, dass die Klägerin ernsthaft bemüht ist, als Yezidin zu leben und ihre Eingliederung in die yezidische Gemeinschaft nicht zu gefährden. Auch die von der Klägerin gezeigte außergewöhnlich gute Kenntnis über die Zuordnungen bestimmter Familien von Laien und Geistlichen - die Klägerin konnte ihren eigenen (Groß-) Familienverband sowie diejenigen des zuständigen Pir und des Scheichs benennen und hob hervor, ein Yezide habe nicht die Möglichkeit, einen Geistlichen frei zu wählen - verstärkte den Eindruck, dass sie als bewusstes Mitglied der yezidischen Gemeinschaft lebt. Auch wenn sie gewissen Lockerungen des traditionellen Regelwerks, wie sie sich in Deutschland herausgebildet haben - beispielsweise im Hinblick auf Bekleidungsvorschriften -, nicht entgegentritt, so vermittelte sie doch den Eindruck, im Grundsatz von der Richtigkeit und Notwendigkeit dieses Systems von Regeln durchdrungen zu sein und diese Regeln im Alltag auch umzusetzen.
491.4. § 26a Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung politischen Asyls nicht entgegen, da sie auf dem Luftweg und nicht aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG nach Deutschland eingereist ist. Für diese Annahme spricht bereits, dass die Klägerin über den Ablauf des Fluges in der Anhörung bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen übereinstimmend berichtet hat, vor allem aber der Umstand, dass sie im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch auf solche Fragen zu ihrem Reiseweg plausibel, lebhaft und offen geantwortet hat, die ihr neu sein mussten und auf die sie nach dem Eindruck des Senats nicht vorbereitet war. Sie hat von sich aus zahlreiche Einzelheiten genannt, etwa die Abfolge der verschiedenen Kontrollen oder die Erinnerung, dass sie wegen der religiösen Verbote das ihr angebotene Schweinefleisch nicht gegessen habe. Auch hat sie sich im Verlauf der Befragung erkennbar bemüht, dem Senat auch zu solchen Aspekten des Geschehens möglichst genau zu antworten, an die sie sich zunächst nicht erinnern konnte. So war sie zwar ohne weiteres in der Lage, den Vornamen, der in ihren gefälschten Papieren stand, wiederzugeben, konnte jedoch den Nachnamen nicht mit letzter Sicherheit nennen und versuchte auch nicht, diese Erinnerungslücke zu verdecken. Dass die Klägerin sich nicht an jede Einzelheit des Fluges und vor allem des Ablaufs nach der Landung bis zur Abholung durch ihre Verwandten präzise und widerspruchsfrei erinnern konnte, ist nach dem sicheren Eindruck des Senats nicht als Zeichen dafür zu werten, dass dieser Teil ihres Vorbringens nicht der Wahrheit entspräche, sondern vielmehr auf ihr jugendliches Alter bei der Ausreise und auf den Umstand zurückzuführen, dass sie nach der vermutlich für sie aufregenden und anstrengenden Reise von der syrisch-türkischen Grenze zum Flughafen Damaskus und von dort unter falschem Namen nach Deutschland kaum noch in der Lage gewesen sein kann, irgendwelche Eindrücke von den Örtlichkeiten oder den weiteren zeitlichen Abläufen in Einzelheiten aufzunehmen. Es spricht für die Klägerin, dass sie die vorhandenen Erinnerungslücken und Widersprüche offen benannte und plausibel erklärte.
501.5. Auch § 27 Abs. 1 AsylVfG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
51Nach dieser Vorschrift wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer bereits in einem - nicht in § 26 a Abs. 2 mit Anlage I AsylVfG bezeichneten - "sonstigen" Drittstaat vor politischer Verfolgung objektiv sicher war. Denn wer bereits in einem anderen Staat Schutz vor asylerheblicher Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat gefunden hat, bedarf des asylrechtlichen Schutzes durch Art. 16 a Abs. 1 GG nicht mehr. Auf den Willen des Asylbewerbers, gerade in jenem Staat Schutz zu suchen oder auf den Willen der Behörden jenes Staates, dem Asylbewerber Schutz zu gewähren, kommt es dabei nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn dem Asylbewerber in dem Drittstaat objektiv weder Verfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal noch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat drohen.
52Dazu und zum folgenden: BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 (zu § 2 a.F. AsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 AsylVfG übertragbar);vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150; Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 55.89 -, InfAuslR 1990, 93; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274.
53Ein vor der Einreise nach Deutschland liegender mehr als dreimonatiger Aufenthalt in einem verfolgungsfreien Drittstaat begründet nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die - widerlegbare - Vermutung der Verfolgungssicherheit. Selbst wenn der Asylbewerber allerdings zunächst - möglicherweise über viele Jahre hinweg - in dem Drittstaat, in dem er sich aufhält, Verfolgungsschutz gefunden hat, so lebt seine Schutzbedürftigkeit wieder auf, sobald der Drittstaat ihm den bisher gewährten Schutz entzieht. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Drittstaat gegen Übergriffe seiner Bevölkerung dem auf seinem Gebiet lebenden Schutz suchenden Ausländer gegenüber nicht einschreitet, obwohl ihm effektive Schutzmöglichkeiten zu Gebote stünden.
54vgl. zur Erschütterung der Vermutungswirkung des § 27 Abs. 3 AsylVfG und den dadurch ausgelösten Sachaufklärungspflichten des Gerichts BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B 1123.98 -, Buchh. 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 297
55Behauptet der Asylbewerber, trotz eines langjährigen Aufenthalts in einem Drittstaat dort nicht oder nicht mehr sicher vor politischer Verfolgung gewesen zu sein, hat das Verwaltungsgericht daher zu klären, ob diese Behauptung zutrifft oder nicht. Trifft sie zu, muss das Gericht - unter Anwendung des "herabgestuften" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, da der Asylbewerber nach dem Wegfall des anderweitigen Verfolgungsschutzes wieder als vorverfolgt einzustufen ist - eine Prognose darüber anstellen, ob dem Asylbewerber bei einer Rückkehr in den Drittstaat dort politische Verfolgung droht. § 27 AsylVfG kann dem Asylbewerber entgegengehalten werden, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG)
56BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184
57die Prognose gerechtfertigt ist, dass er auch künftig in dem Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Die Prognose künftiger Verfolgungssicherheit muss dabei den gesamten Zeitraum erfassen, für den das Andauern der Verfolgungssituation im Heimatstaat des Asylbewerbers anzunehmen ist. Denn nur wenn er während dieses gesamten Zeitraums auch im Drittstaat mit hinreichender Sicherheit Schutz finden kann, darf ihm der Schutz in Deutschland verwehrt werden.
58Nach diesen Grundsätzen steht § 27 AsylVfG dem Asylanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat vermag in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien dort zukünftig - das heißt für die voraussichtliche, aus Sicht des Senats derzeit zeitlich nicht näher eingrenzbare Dauer der in der Türkei bestehenden Verfolgungsgefahr - vor politischer Verfolgung sicher wäre.
59Die in Syrien geborene Klägerin hat zwar bis zu ihrer Ausreise etwa 18 Jahre lang in Syrien gelebt. Sie war jedoch dort nicht vor politischer Verfolgung sicher, wobei offen bleiben kann, ob dies für die gesamte Zeit ihres Aufenthalts in Syrien gilt oder ob eine anfängliche Verfolgungssicherheit erst später weggefallen ist. Denn jedenfalls war die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nach Deutschland in Syrien nicht mehr vor asylerheblicher Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit sicher, so dass die gegebenenfalls - nämlich für den Fall, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in Syrien für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vor Verfolgung sicher gewesen sein sollte - zu ihren Lasten bestehende Vermutung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG widerlegt ist. Dies ergibt sich aus dem - vom Senat als glaubhaft eingestuften - Asylvorbringen der Klägerin zu ihrer Kindheit und Jugend und zu der individuellen Lage ihrer Familie in Syrien. Die Klägerin hat das Leben ihrer Familie in einer Situation der Angst und Ausweglosigkeit eingehend geschildert und an zahlreichen Beispielen deutlich gemacht, dass sie selbst, ihre Geschwister und Personen aus ihrem unmittelbaren Umfeld in einem Ausmaß von Übergriffen betroffen und bedroht waren, dass sich die Annahme, sie könne nach einer Rückkehr nach Syrien in Sicherheit vor asylrelevanten Rechtsverletzungen leben, nach dem hier anzuwendenden "herabgestuften" Maßstab ohne weiteres verbietet. Besonders eindrücklich hat die Klägerin die Situation in der Schule beschrieben, wo sie und andere yezidische Schüler gezielt von Mitschülern und Lehrern etwa gezwungen wurden, einen für Yeziden streng verbotenen Ausdruck zu benutzen; dies macht deutlich, dass die von den syrisch-arabischen Nachbarn gegen die Yeziden geführten Angriffe an deren religiöse Andersartigkeit - aus der Sicht der muslimischen Bevölkerung: Minderwertigkeit - und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Daneben hat die Klägerin plausibel dargestellt, dass sie als Mitglied einer stetig kleiner werdenden Minderheit so verängstigt war, dass sie das Haus weder zur Arbeit noch aus anderen Gründen allein zu verlassen wagte. Auch im Zusammenhang mit der Furcht vor Entführungen, die nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Materialien als real eingestuft werden muss, ist durch Bemerkungen der Klägerin - "die arabischen Männer ...sagen ..: 'Ihr seid nicht rein'. Wir wollen aber nicht Moslems werden" - zu Tage getreten, dass derartige Übergriffe im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit der yezidischen Entführungsopfer zu sehen sind. Der Senat hält die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu ihrem Verfolgungsschicksal in Syrien für glaubwürdig; sie hatte auch in diesem Zusammenhang keine Scheu, ihre Eindrücke und Erinnerungen auch dann offen und vollständig wiederzugeben, wenn dies - wie beispielsweise ihre Angabe, mit muslimischen Kurden habe es keine Schwierigkeiten gegeben - ihre Erfolgsaussichten eher schmälerte als verbesserte. Insgesamt deckt sich der Vortrag der Klägerin mit den dem Senat zur Verfügung stehenden Materialien,
60neben den in der den Beteiligten bekannten Entscheidung des neunten Senats dieses Gerichts vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A - ausgewerteten Erkenntnissen sind dies vor allem: AA, Auskunft an VG Koblenz vom 7. Februar 1994; Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Dokumentation vom 20. November 1995; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte an VG Koblenz vom 19. Dezember 1995 und an OVG Lüneburg vom 20. Juli 1998 sowie vom 3. Juli 2000; VG Braunschweig, Prot. vom 30. September 1996 (Dokument vom 2. Oktober 1996); Prieß / Eashow, Yezidische Dörfer in Syrien, 31. März 1998; AA, Auskunft an BBfA vom 22. April 1998; Maisel, Gutachten vom 1. Juli 1998 und 30. November 2000; Prieß, Auskünfte vom 20. Mai 1998 mit Nachtrag vom 28. Mai 1998 sowie vom 27. April 2000; U.S. Department of State, Länderbericht Syrien vom 26. Februar 1999; Human Rights Watch, Länderbericht Syrien 1999; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 27. April 2000; Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg, Auskunft an VG Magdeburg, August 2000.
61Freilich ist bei der Bewertung dieser Materialien grundsätzlich zu beachten, dass die im vorliegenden Fall relevante Fragestellung - Schicksal der nach Syrien geflüchteten Yeziden ohne syrische Staatsangehörigkeit - sich von der jenen Materialien meist zu Grunde liegenden Fragestellung - Schicksal der Yeziden syrischer Staatsangehörigkeit - unterscheidet, weil die aus syrischer Sicht ausländischen Yeziden eher noch weniger Schutz zu erwarten haben als syrische Staatsangehörige dieser Glaubensrichtung.
62Vgl. zu diesem Aspekt besonders Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht vom 27. April 2000 "Alltag staatenloser Kurden in Syrien"; Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg, Auskunft an VG Magdeburg, August 2000. Zur Einstufung des Kulturforums als seriös vgl. etwa Prieß, Auskunft vom 17. Juni 2000 an VG Kassel und Wießner, Auskunft vom 12. Februar 1996 an VG Ansbach.
63Dass die gegen Yeziden gerichteten Übergriffe der muslimischen Bevölkerung dem syrischen Staat zuzurechnen sind, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst - etwa am Beispiel der Vorfälle in der Schule, wo die Lehrer gegen Angriffe von Mitschülern nicht einschritten -, aber unzweifelhaft auch aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Erkenntnismaterial; der Senat folgt insofern der Entscheidung des neunten Senats des Oberverwaltungsgerichts, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und den Beteiligten bekannt ist.
64OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, insbesondere S. 21 bis 45. Dem OVG NRW folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 28. Mai 1999 - 3 R 74/98 -; inzwischen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 - sowie zu Yeziden im Nordwesten Syriens Urteile vom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 und 2 L 666/98 - .
65Auf die Frage, ob alle Yeziden in Syrien oder jedenfalls alle glaubensgebundenen Yeziden oder auch nur diejenigen Yeziden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Syrien ausgesetzt sind oder nicht, kommt es vor dem Hintergrund des individuellen Vorbringens der Klägerin im Rahmen des § 27 AsylVfG nicht an. Sie hat glaubwürdig dargestellt, dass sie selbst von asylerheblichen Übergriffen betroffen bzw. - dies betrifft vor allem die Gefahr der Entführung - ernsthaft bedroht war; der Umstand, dass gerade sie als das älteste unverheiratete Mädchen der Familie das Land nach dem Willen der Familie verlassen sollte, bestätigt den Stellenwert dieses Aspekts. Weitergehender Ermittlungen zur Gefährdung der nicht- syrischen Yeziden in Syrien bedarf es nicht; offen bleiben kann insbesondere die Frage, ob yezidische Flüchtlinge nicht- syrischer Staatsangehörigkeit in anderen Teilen Syriens - etwa in größeren Städten wie Aleppo - Schutz vor Übergriffen finden könnten. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf eine denkbare "inländische Fluchtalternative" außerhalb des Verfolgerstaates im Rahmen des § 27 AsylVfG systematisch verfehlt sein dürfte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als alleinstehende junge Frau in anderen Teilen Syriens unter Aufrechterhaltung einer minimalen religiösen Praxis hätte Schutz finden können bzw. dass die Prognose gerechtfertigt wäre, dass sie dort zukünftig mit hinreichender Sicherheit verfolgungsfrei leben könnte.
66Auch die Frage nach den Folgen einer freiwilligen Aufgabe eines bestehenden Verfolgungsschutzes für den Asylanspruch
67- dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181, 184 (zu § 2 a.F. AsylVfG, insoweit jedoch auf § 27 AsylVfG übertragbar) -
68stellt sich im vorliegenden Falle nicht, da die Klägerin das Land nicht freiwillig verlassen hat, sondern um Verfolgungssicherheit zu erlangen. Offen bleiben kann schließlich, ob § 27 dann, wenn ein den Asylanspruch begründender objektiver Nachfluchtgrund erst nach der Einreise des Asylbewerbers nach Deutschland entsteht, überhaupt anwendbar ist. Denn der die Asylberechtigung der Klägerin begründende objektive Nachfluchtgrund der in der Türkei einsetzenden Gruppenverfolgung praktizierender Yeziden ist jedenfalls vor der Ausreise der Klägerin aus Syrien entstanden. Ob eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei möglicherweise sogar schon für die Zeit vor der Geburt der Klägerin im Jahre 1979 anzunehmen wäre, muss gleichfalls nicht entschieden werden, da sie in dem einen wie dem anderen Falle einen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls hat. Dasselbe gilt für die nicht mehr aufklärbare Frage, ob die Großeltern der Klägerin die Türkei unter dem Druck von gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen oder unverfolgt verlassen haben.
692. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 1998 betrifft auch die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und die auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Über die Hilfsanträge der Klägerin zu §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG hinsichtlich Syriens muss vor diesem Hintergrund nicht mehr entschieden werden, da die Klage schon im Hauptantrag zu Art. 16 a GG Erfolg hat und der Klägerin eine Abschiebung nach Syrien daher nicht droht.
703. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
71Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
72
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.