Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4154/99.A

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. August 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. März 1998 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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