Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5803/00.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. November 2000 wird abgelehnt.
Der Bundesbeauftragte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n de :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Bundesbeauftragten als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufgeworfene Frage,
4ob im Hinblick auf die aktuelle von der türkischen Regierung betriebene Auflösung der Dorfschützerverbände noch davon auszugehen ist, dass die - frühere - Verweigerung der Dorfschützertätigkeit einer gegenwärtigen Rückkehr in die Türkei deswegen entgegensteht, weil der Verweigerer nach wie vor nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann,
5ist weder für dieses noch für die Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren, in denen es um die Asylberechtigung türkischer Staatsangehöriger geht, denen die Übernahme des Dorfschützeramtes individuell angetragen worden ist, klärungsbedürftig. Die zum Beleg einer entscheidungserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse angeführten neuen Erkenntnismittel sind nicht geeignet, die durch den Senat bereits vorgenommene Bewertung der Verfolgungssicherheit von Verweigerern des Dorfschützeramtes in der Westtürkei in Zweifel zu ziehen.
6Vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - (im Folgenden: Senatsurteil), Rdn. 244 ff., 250 ff.
7Die Rekrutierung von Dorfschützern steht in engem Zusammenhang mit dem unerbittlichen Kampf des türkischen Staates gegen separatistische Bestrebungen, namentlich die der PKK. Zwar gibt es die Tradition der Dorfschützer bereits seit 1924, doch hat erst eine nach Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im August 1984 bewirkte Gesetzesänderung zu einer nennenswerten Einstellung von Dorfschützern geführt. Jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2000 versah eine hohe fünfstellige Zahl
8nach Informationen des Bundesbeauftragten berichtete die "Hürryet" am 26. Februar 2000 über den geplanten Abbau von ca. 70.000 Stellen
9von Menschen in Ostanatolien ihren Dienst als "vorübergehende" oder "freiwillige" Dorfschützer.
10Vgl. die Nachweise bei Rdn. 67 und 70 des Senatsurteils.
11Diese Dorfschützer und ihre Familien sind wiederum bevorzugte Opfer gewaltsamer Angriffe durch die PKK.
12Siehe dazu Senatsurteil, Rdn. 134 m.N.
13Diesen Umstand hat sich der türkische Staat - jedenfalls bislang - zunutze gemacht, um anhand der Bereitwilligkeit, sich als Dorfschützer bewaffnen zu lassen, die Staatstreue (vorrangig) kurdischer Volkszugehöriger in Ostanatolien zu testen. Aus der Perspektive der Sicherheitskräfte ist die Bereitschaft bzw. die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, das entscheidende Indiz dafür, ob der Angesprochene dem türkischen Staat loyal oder in Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich".
14Wer sich weigert, gerät regelmäßig in Verdacht, er sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Auch soweit eine derartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit der PKK, sondern aus Angst vor deren Rache beruht, muss grundsätzlich bezweifelt werden, dass die Sicherheitskräfte eine derartige "Entschuldigung" akzeptieren.
15Siehe dazu die Nachweise zu Rdn. 73, 92 und 250 des Senatsurteils.
16Wer aber - wie der Kläger - den Sicherheitskräften vor Ort als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden ist und sich nicht lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen,
17vgl. dazu Senatsurteil, Rdn. 250,
18ist auch in anderen Teilen der Türkei, insbesondere der Westtürkei, vor weiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Bei solchermaßen vorbelasteten Personen besteht die ernst zu nehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfinden, festgenommen und in asylrelevanter Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, dass es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt.
19Senatsurteil, Rdn. 245 m.N.
20An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung,
21vgl. VGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f., und Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 30; Sächs. OVG, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 434/96 -, S. 62 ff.; Hess VGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 4. März 1998 - OVG Bf V 48/94 -, S. 25 ff. (ohne besondere Erwähnung der Dorfschützer-Problematik); Nds. OVG, Urteil vom 26. November 1998 - 11 L 3099/96 -, S. 15 und Beschluss vom 31. August 1998 - 11 L 1876/95 -, S. 9 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 1998 - 2 BA 114/94 -; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 15 ff.;
22und der vom Bundesbeauftragten vorgelegten neuen Erkenntnisse zur Dorfschützerrekrutierung weiterhin fest.
23Ausschlaggebend dafür sind folgende Erwägungen: Gerät eine aus Ostanatolien zugezogene Person in eine der gerade an den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel häufig durchgeführten Polizeikontrollen, muss sie damit rechnen, dass bei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob dort etwas über Verdachtsmomente gegen den Betreffenden bekannt ist. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner Heimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im Polizeigewahrsam gewiss.
24Senatsurteil, Rdn. 253.
25Bei den Sicherheitskräften des Heimatortes steht nach allem oben Aufgeführten derjenige, der sich ausdrücklich geweigert hat, ein ihm angetragenes Dorfschützeramt zu übernehmen, oder sich dieser Entscheidung durch Flucht entzogen und dadurch seine ablehnende Haltung dokumentiert hat, im Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren oder sie sogar zu unterstützen. Die Mitteilung dieses Verdachtes ist für die Sicherheitskräfte in der Westtürkei entscheidend für ihr weiteres Vorgehen gegen den Betreffenden, nicht die Hintergründe, auf die sich die bei den Kollegen aus Ostanatolien bestehenden Verdachtsmomente gründen. Es ist völlig fern liegend anzunehmen, dass sie sich nach den Gründen für den PKK-Verdacht erkundigen und hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung des Betreffenden danach differenzieren, ob dieser "nur" wegen Verweigerung des Dorfschützeramtes oder wegen konkreter anderer Beobachtungen in seinem Heimatort als PKK-Sympathisant bekannt ist. Selbst wenn die Weigerung, Dorfschützer zu werden, als einzig maßgebliches Verdachtsmoment bei der Nachfrage der westtürkischen Polizisten zur Sprache kommen sollte, ist auch heute nicht davon auszugehen, dass dies deren Beurteilung der betreffenden Person entscheidend in dem Sinne beeinflusst, dass sie sie vom Verdacht des PKK-Sympathisantentums "freisprechen" werden; denn dass das Antragen des Dorfschützeramtes jedenfalls bislang als "Probe auf's Exempel" galt, ist auch den Sicherheitskräften in der Westtürkei bekannt.
26Die sich nach der Antragsschrift abzeichnende Veränderung in der Praxis der Dorfschützerrekrutierung ändert hieran nichts: Sie mag für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers von Bedeutung sein, der behauptet, nach 1999 zur Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert worden zu sein. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass sie einer in der Vergangenheit ausgesprochenen individuellen Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes die Funktion eines Loyalitätstests für Kurden in der Osttürkei nachträglich entziehen könnte. Wer sich einer derartigen Aufforderung in der Vergangenheit verweigert und sich deshalb - im Regelfall - einem individualisierten Separatismusverdacht ausgesetzt hat, ist deshalb auch vor dem Hintergrund einer möglichen Reduzierung der Anzahl "vorüberge-hender" oder "freiwilliger" Dorfschützer nach wie vor als vorbelastet im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen und kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden.
27Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.
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