Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1942/00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn das Zulassungsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg.
4Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Es spricht mehr dafür, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der dem gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung dem - für die Höhe der Elternbeiträge maßgeblichen - Einkommen in Anwendung von § 17 Abs. 4 GTK richtigerweise nicht Unterhaltsleistungen an Kinder hinzugerechnet hat, für die der Elternbeitrag nicht gezahlt wird. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK definiert nämlich das maßgebliche Einkommen im Ausgangspunkt als die Summe der positiven Einkünfte der Eltern.
5Vgl. hierzu Urban in NWVBl 1993, 371 (373 f).
6Eine Ausdehnung der zu berücksichtigenden Zuflüsse auf Bezüge anderer Familienmitglieder dürfte vor diesem Hintergrund als Ermächtigungsgrundlage eine ausdrückliche Regelung benötigen, die es hier für Unterhaltsleistungen an Kinder, für die der Elternbeitrag nicht gezahlt wird, nicht geben dürfte. Dass der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK - isoliert betrachtet - einer Ausdehnung auf derartige Zuflüsse eventuell nicht entgegensteht, dürfte insoweit keine entscheidende Rolle spielen. Würden für die Söhne J. und Jo. keine Unterhaltsleistungen, sondern stattdessen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht, wären diese eindeutig nicht als Einkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Auch dies spricht unter systematischen Gesichtspunkten für die vom Verwaltungsgericht vertretene Meinung. Die vom Antragsgegner schließlich vorgetragenen Überlegungen zur Abstimmung zwischen Einkommensbegriff und Freibetragsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK finden im Gesetz keinen Niederschlag und dürften nicht zu der vom Antragsgegner gewünschten Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK führen.
7Der Antragsgegner hat auch das Vorliegen des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargetan. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann im Eilverfahren nach § 80 Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nämlich nicht damit begründet werden, dass solche besonderen Schwierigkeiten sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts stellen. Denn im gerichtlichen Aussetzungsverfahren wird - anders als im Hauptsacheverfahren - über die Frage der Rechtmäßigkeit keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern das Gericht befindet über den Aussetzungsantrag auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und damit gegebenenfalls auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (nur) insofern und insoweit zu berücksichtigen sind, als sie bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in aller Regel allein möglichen summarischen Prüfung erkennbar sind.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ 1997, 1004; Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 = NWVBl 1998, 117; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1997 - 5 S 1079/97 -, DVBl 1997, 1329.
9Welche Schwierigkeiten, die sich auf das Eilverfahren betreffende Fragestellungen beziehen, vorliegend zu berücksichtigen sind, hat der Antragsgegner nicht angegeben.
10Ebenso wenig greift der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung kann nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, wenn es sich bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage um eine spezifische Frage des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Das der Rechtsfrage für das Hauptsacheverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann insoweit nicht ausreichen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, aaO.; Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 16 B 1630/00 -.
12Die im Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung steht regelmäßig unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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