Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3438/00

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung vom 1. Juli 19 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 7. April 19 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstre-ckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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