Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1571/97

Tenor

Die Anschlussberufung ist unwirksam.

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist mit Ausnahme der Teileinstellung des Verfahrens wegen der Klageteilrücknahme wirkungslos.

Von den bis zur Klageteilrücknahme entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4, die weiteren erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erhebung der Anschlussberufung auf 5.471,70 DM und für die Zeit danach auf 7.848,75 DM festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.