Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 630/01.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e
2Die beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
5Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Yeziden aus dem Nordosten Syriens noch bzw. wieder einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist nicht klärungsbedürftig.
6Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; Beschluss vom 19. Januar 2001 - 9 A 204/01.A -.
7In dem zuletzt genannten Beschluss hat der Senat unter Auswertung der vom Kläger angeführten Stellungnahme des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. Oldenburg an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 19. November 2000 zu der Situation der Yeziden in Nordostsyrien festgestellt, dass die Stellungnahme vom 19. November 2000 bezüglich der Situation der Yeziden keine wesentliche Abweichung hinsichtlich Intensität und Häufigkeit der Verfolgungsfälle - Gleiches gilt für die Art der Verfolgungsfälle -, verteilt über die 90er Jahre, erkennen lasse, als sie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1998 bezogen auf den Zeitpunkt April 1998
8vgl. ferner Nds. OVG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 -, bezogen auf den Zeitpunkt Juli 1999 -,
9festgestellt hat. Dies werde deutlich, wenn man die auf S. 8 der Stellungnahme für die Jahre 1990 bis 1999 aufgelisteten Verfolgungsfälle mit den vom Senat auf den Seiten 77/78 seines Urteils für den Zeitraum 1993 bis 1998 unterstellten Verfolgungsfällen vergleiche. Lediglich die Zahl der in Nordostsyrien verbliebenen Yeziden habe sich von 5.000 (S. 77 des Urteils des Senats) auf 4.093 nach dem Stand von September 2000 laut Stellungnahme vom 19. November 2000 verringert. Eine die Gruppenverfolgung bei wertender Betrachtung rechtfertigende Verfolgungsdichte für jeden Gruppenangehörigen, wie sie im Fall der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur-Abdin/Türkei vorgelegen habe,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,
11bestehe danach im Nordosten Syriens nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).
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