Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1614/99

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 1) und 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen in der Berufungsinstanz sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.


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