Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 173/98.AK
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluß vom 11. November 1998 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte mit dem angefochtenen ergänzenden Planfeststellungsbeschluß vom 11. November 1998 seiner Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil des (vormals 23.) Senats vom 10. September 1998 - 23 D 165/96.AK - gerecht geworden ist.
3Wegen der Vorgeschichte der Planung wird auf den Tatbestand des zitierten Urteils vom 10. September 1998 Bezug genommen. Der Senat hat in diesem Urteil einen Verfahrensfehler darin gesehen, daß der Beklagte ohne erneute Anhörung der Klägerin deren Einwendung, die Unterführung W. straße auf 6,0 m aufzuweiten, zurückgewiesen hat, obwohl sich Klägerin und Vorhabenträger darauf geeinigt hatten, daß die Unterführung "aus optischen Gründen" auf Kosten der Straßenverwaltung mit einer lichten Weite von 6,0 m ausgebaut werde. Mit dem weitergehenden Verpflichtungsbegehren blieb die Klägerin ohne Erfolg. Der Senat stellte insoweit fest, die Sache sei nicht spruchreif, weil dem Beklagten bei der Frage, ob die Unterführung eine lichte Weite von 6,0 m erhalte, ein planerisches, nicht durch von der Klägerin angeführte Regelwerke beschränktes Ermessen zustehe.
4Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Bundesministerium für Verkehr verlange, daß sich die Klägerin gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG an den Kosten der Verbreiterung der Brücke beteilige. Weil die Klägerin dazu nicht bereit sei, könne er ihrer Forderung deshalb nicht entsprechen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 wandte die Klägerin wiederum ein, die von ihr geforderte Aufweitung auf 6,0 m sei erforderlich, um eine für die Benutzer erträgliche Situation zu schaffen, weil die Unterführung um 15,50 m auf 38,50 m verlängert und von 2,68 m auf 2,50 m abgesenkt werde. Außerdem werde eine notwendige Ausweichstelle vor dem Brückenbauwerk reduziert. Ihre Forderung laufe nicht auf eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand hinaus, so daß ihr die Kosten nicht nach dem Veranlasserprinzip angelastet werden könnten.
5Der Beklagte änderte durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß den Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1996 dahin ab, daß die Regelung im Bauwerksverzeichnis, wonach die lichte Weite des Unterführungsbauwerks K 21 der W. straße auf 6,00 m vergrößert werde, aufgehoben und die lichte Weite des Unterführungsbauwerks auf 4,00 m festgesetzt werde. Zur Begründung bezog er sich (wiederum) im wesentlichen auf die nicht bestehende Kostentragungspflicht der Bundesstraßenverwaltung.
6Die Klägerin hat am 7. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei dem Urteil vom 10. September 1998 nicht gerecht geworden. Der Beklagte vermenge planerische Erwägungen mit Fragen der Kostentragung. Wenn es - wie hier - planerische Gründe für eine mit Mehrkosten verbundene Folgemaßnahme gebe und keine Einigung über die Kostentragung erzielt werde, müsse im Planfeststellungsbeschluß die Maßnahme festgesetzt und über die Kostentragung entschieden werden. Die Straßenbauverwaltung sei nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 FStrG zur Tragung der Mehrkosten verpflichtet, weil erst der Ausbau der Autobahn den Änderungsbedarf hervorgerufen habe. Der frühere Zustand sei hinnehmbar gewesen, so daß sie - die Klägerin - nicht verpflichtet gewesen sei, unabhängig vom Ausbau der Autobahn eine Änderung der Unterführung zu fordern.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 1998 zu verpflichten, für das Unterführungsbauwerk W. straße eine lichte Weite von 6,00 m festzusetzen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er nimmt auf sein Vorbringen im vorangegangenen Klageverfahren Bezug und räumt ein, daß planerische Erwägungen bei seiner erneuten Entscheidung - weiterhin - keine Rolle gespielt hätten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte 23 D 165/96.AK OVG NRW und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage hat wiederum nur zum Teil Erfolg.
15Die Klägerin kann mit ihrem Verpflichtungsbegehren nicht durchdringen, weil es weiterhin an der erforderlichen Spruchreife fehlt. Dies hat der (vormals 23.) Senat bereits in seinem rechtskräftig gewordenen und damit bindenden (§ 121 VwGO) Urteil vom 10. September 1998 entschieden. Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, ist seither keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Das Fehlen einer abwägenden Begründung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß besagt nicht, daß es keine tragfähigen Gründe für die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Festsetzung gibt, mag der Beklagte selbst solche Gründe auch nicht sehen.
16Weil der Beklagte entgegen dem rechtskräftig gewordenen Bescheidungsurteil vom 10. September 1998 keine planerische Abwägung vorgenommen hat, ist jedoch der Planfeststellungsbeschluß vom 11. November 1998 aufzuheben. Anders als im Urteil vom 10. September 1998 bedarf es bei dem jetzt erreichten Verfahrensstand keiner erneuten ausdrücklichen Verpflichtung des Beklagten, erneut über die Einwendung der Klägerin zu entscheiden. Wegen der Kassation des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 1998 greift vielmehr das Bescheidungsurteil vom 10. September 1998, dessen Erfüllung noch immer aussteht.
17Daß der Beklagte im Widerspruch zum Urteil vom 10. September 1998 keine planerische Abwägung vorgenommen hat, zeigt die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 1998 und ist durch die in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung bestätigt worden. Für den Beklagten war maßgebend, daß die Bundesrepublik Deutschland nur im Umfang von 4,00 m zum Ersatz verpflichtet sei, was sich zwangsläufig aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG ergebe. Diese Begründung, die auf der Weisung des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. Mai 1996 beruht, ersetzt keine planerische Abwägung und ist zudem unrichtig, weil die Klägerin eine Änderung des Kreuzungsbauwerks weder verlangt hat noch hätte verlangen müssen. Die Klägerin hat zwar wiederholt eine Änderung des Querschnitts gefordert, damit aber nur eine nach ihrer Auffassung bestehende Rechtspflicht des Bundes geltend machen wollen.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 7 C 43.93 -, Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1 (S. 3).
19Ein Fall, bei dem die Klägerin anläßlich des planfestgestellten Vorhabens eine Änderung im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG hätte verlangen müssen, liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. September 1998 bindend festgestellt, daß die planerische Gestaltungsfreiheit des Beklagten nicht durch die von der Klägerin angeführten Regelwerke begrenzt sei. Mit dieser Auffassung ist der Standpunkt unvereinbar, die Klägerin habe wegen des früheren Zustandes der Unterführung deren Aufweitung auf 6,00 m fordern müssen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 VwGO.
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