Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 B 1889/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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