Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 273/01

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Februar 2001 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, die Antragsteller als Teilnehmer eines als "Demonstration gegen Rechts" geplanten Aufzuges oder als Teilnehmer einer entsprechenden Spontanversammlung am 3. März 2001 in Dortmund ohne eine auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes zuvor verfügte Auflösung der Versammlung in Anwendung allgemeiner präventiv-polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen im Wege der Einkesselung in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.


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