Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 682/97
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der im Jahre 1947 in Polen geborene und dort weiterhin wohnende Kläger, der polnischer Staatsangehöriger ist, reiste am 3. April 1992 mit einer Übernahmegenehmigung vom 5. Februar 1979 (PO 39445) in das Bundesgebiet ein und beantragte am 6. April 1992 die Registrierung und die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren.
3Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. April 1992 mit der Begründung ab, der Kläger sei weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger. Ihm sei, wie auch seine fehlenden deutschen Sprachkenntnisse zeigten und wie sich aus seinen Angaben bei der Anhörung ergebe, nicht durch Erziehung in deutscher Kultur das Bewusstsein vermittelt worden, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Die Abstammung von Volksdeutschen allein reiche nicht aus, einen Bekenntniszusammenhang anzunehmen. In übrigen fehle es beim Kläger an einem Kriegsfolgenschicksal. Die Übernahmegenehmigung bleibe von der Ablehnung der Registrierung und Verteilung unberührt. Den gegen diesen Bescheid am 6. Mai 1992 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1993 im Wesentlichen mit der Begründung des Ablehnungsbescheides zurück.
4Der Kläger, der wieder nach Polen zurückgekehrt ist, hat am 8. April 1993 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass er sich trotz fehlender Sprachkenntnisse im Inneren als Deutscher gefühlt habe. Er bemühe sich auch seit einem Jahr, die deutsche Sprache zu erlernen, was angesichts seiner polnischsprachigen Umgebung schwierig sei. Sein Wunsch sei es, als Deutscher anerkannt zu werden.
5Der Kläger hat keinen Antrag formuliert.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie hat die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
9Das beigeladene Land hat sich nicht geäußert.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage als auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtet angesehen und sie im Hinblick auf die Übernahmegenehmigung des Klägers wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses durch den angefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen.
11Gegen diesen seinem Zustellungsbevollmächtigten am 23. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 21. Januar 1997 eingelegten Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Wenn das Verwaltungsgericht seine Klage als unzulässig abgewiesen habe, so sei dies darauf zurückzuführen, dass seine Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsamt nicht hinreichend überprüft worden sei. Es gehe ihm darum, als Deutscher anerkannt zu werden. Wenn er im Antragsverfahren seine Volkszugehörigkeit als polnisch angegeben habe, so sei dies auf ein Missverständnis zurückzuführen. Dass er nach so vielen Jahren in Polen die deutsche Sprache nicht fließend spreche, sei kein Wunder. Viele Oberschlesier, die in der Bundesrepublik lebten, sprächen auch nur gebrochen deutsch. Seine Familie habe zudem in der Vergangenheit auch Benachteiligungen erfahren.
12Der Kläger hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie weist darauf hin, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides, worüber das Verwaltungsgericht entschieden habe, nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Aber auch bei einer Entscheidung über den Streitgegenstand der Klage, nämlich die Einbeziehung in das Registrierungs- und Verteilungsverfahren sei die Klage unzulässig, wenn der Kläger nach Polen zurückgekehrt sei. Im Übrigen sei sie auch aus den Gründen der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen unbegründet.
16Das beigeladene Land hat sich nicht geäußert.
17Entscheidungsgründe:
18Die Berufung ist unbegründet.
19Zwar ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, da sie, worauf beide Parteien hingewiesen haben, aktenwidrig zu etwas ergangen ist, das nicht Streitgegenstand des Verfahrens war. Auch wenn der Kläger keinen förmlichen Antrag gestellt hatte, konnte seine Klage nur dahin verstanden werden, dass er das weiterverfolgen wollte, was er auch zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gemacht hatte, nämlich sein Begehren, in das Registrierungs- und Verteilungsverfahren einbezogen zu werden. Für eine Auslegung der Klage dahin, dass der Kläger etwas begehre, was er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren angesprochen hatte und an dem er zudem keinerlei Interesse hatte, gab es keinen Anlass.
20Der Rechtsstreit war trotz dieses gravierenden Verfahrensfehlers jedoch nicht gemäß § 130 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil auch bei Abstellen auf den auch im Berufungsverfahren weiterverfolgten richtigen Streitgegenstand, nämlich das Begehren des Klägers auf Einbeziehung in des Registrierungs- und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG die Sache spruchreif ist und es einer weiteren Aufklärung im Tatsächlichen nicht bedarf.
21Allerdings ist die Klage trotz des fortbestehenden Wohnsitzes des Klägers in Polen nicht unzulässig, wie die Beklagte meint. Er hat durchaus ein Rechtsschutzinteresse daran, eine Entscheidung über die Registrierung und Verteilung zu erhalten, damit er für den Fall der von ihm weiterhin angestrebten Übersiedlung in das Bundesgebiet vorab eine, wenn auch nur die Erstversorgung betreffende Sicherheit habe. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem, der dem Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 23. April 1998 zugrunde lag, denn dort waren die Kläger auf Dauer in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, während der Kläger vorliegend auf der Grundlage der weitergeltenden Übernahmegenehmigung weiterhin seine Übersiedlung in das Bundesgebiet anstrebt.
22Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Umstand, dass der Kläger in Polen wohnt, schließt seine Einbeziehung in das Registrierungs- und Verteilungsverfahren aus, denn § 8 Abs. 1 BVFG setzt für die Registrierung und Verteilung voraus, dass der Betreffende Spätaussiedler ist, also im Wege des Aufnahmeverfahrens (oder entsprechend § 100 Abs. 4 BVFG mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung) eingereist ist. Der Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers im Verteilungsverfahren gemäß § 8 BVFG richtet sich nämlich nur auf die Bereitstellung und Gewährung seiner Erstversorgung durch das jeweils im Rahmen des Verteilungsverfahrens festzulegende aufnehmende Land. Weitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im Verteilungsverfahren nicht und werden durch den Registrierschein auch nicht begründet.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 B 354/96 -, n.v.; Urteil vom 24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 -.
24Solange der Antragsteller sich in den Aussiedlungsgebieten und nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, besteht kein Anlass, ihn einem zur Aufnahme verpflichteten Land zuzuweisen, und solange benötigt er auch keine Erstversorgung.
25Da der geltend gemachte Anspruch bereits an den fehlenden Aufenthaltsvoraussetzungen scheitert, bedurfte es keiner Prüfung, ob die Gründe, die die Beklagte für die Ablehnung des Antrags angeführt hat, tragen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass dann, wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht
26- vgl. dessen Beschluss vom 29. April 1997 - 9 C 4.96-, EzAR 270 Nr. 8 -
27davon ausgeht, dass auch im Verfahren auf Registrierung und Verteilung die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit zu prüfen seien, die Ablehnung der Registrierung und Verteilung des Klägers rechtmäßig gewesen sein dürfte. Die fehlende Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus des Klägers dürfte einem Erfolg seines Begehrens auch dann entgegenstehen, wenn er das Verfahren nach erneuter Einreise vom Inland aus betriebe. Ein nachträglicher Erwerb der deutschen Sprache, um den sich der Kläger nach seinen Ausführungen in der Klageschrift bemüht, vermag den für die Übermittlung des Volkstumsbewusstseins erforderlichen Spracherwerb im Elternhaus nicht zu ersetzen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
29Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.
30
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.