Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1564/97
Tenor
Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen der Klageteilrücknahme unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 6.075,10 DM festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den bis zur Klageteilrücknahme entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je die Hälfte, von den weiteren erstinstanzlichen Kosten und den bis zur Teilerledigungserklärung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10, von den danach entstandenen Kosten tragen der Kläger 4/10 und der Beklagte 6/10.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zur Teilerledigungserklärung auf 6.728,75 DM, für die Zeit danach auf 4.729,35 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Auf den K. 10 (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 164), das er auf Grund einer Baugenehmigung vom 23. Februar 1977 mit einem Wohnhaus bebaute. Zur Entwässerung hieß es im Bauantrag: "Entwässerung mit Vorklärung an die Kanalisation". Die Stadt G. legte den Bauantrag der Baugenehmigungsbehörde mit folgender Bemerkung vor: "Seitens der Stadt G. wird dem Bauvorhaben zugestimmt, da planerische und baurechtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Das Grundstück liegt im Neubaugebiet 'Auf den K. ' und ist als erschlossen anzusehen, da eine ausgebaute Straße bis zum Grundstück führt und die Ableitung des über eine Kleinklärgrube gereinigten Abwassers in den vorhandenen Regenwasserkanal möglich ist." Der Beklagte (Ordnungsamt) erteilte dem Kläger unter den 15. Februar 1977 eine wasserrechtliche Erlaubnis, "die vorgereinigten Abwässer dem angrenzenden Vorfluter zuzuleiten". Unter Nr. 7 der Auflagen, Bedingungen und Hinweise heißt es: "Sobald die Möglichkeit besteht, das Grundstück über die Ortskanalisation an die zentrale Kläranlage anzuschließen, ist der Anschluss unter Ausschaltung der Grundstückskläranlage herzustellen." Die Baugenehmigung gibt folgenden Hinweis: "Der Baugenehmigung wird der Bescheid des Ordnungsamtes der Stadt G. vom 18. (gemeint wohl: 15.) 2.77 bezüglich der Ableitung der Abwässer zugrunde gelegt." Der im Vorstehenden benannte Kanal wurde 1963 in der der Kirchengemeinde gehörenden Straße Auf den K. angelegt und zum V weg, auf den sie mündet, geführt. Im V. weg wurde ein Kanal zu einem Fließgewässer verlegt. Die Finanzierung der Verlegung dieser Kanäle erfolgte in der Weise, dass die Rechtsvorgängerin der Stadt G. , die Gemeinde M. , die Kosten der eigentlichen Rohrleitung und der Kontrollschächte trug, während die Anwohner die Erstellung des Rohrgrabens finanzierten. Auf dieselbe Weise wurde der Kanal in der Straße Auf den K. 1969 bis zum Nachbargrundstück Auf den K. Nr. 8 des klägerischen Grundstücks verlängert, während der Kläger selbst 1977 die Verlängerung bis zu seinem Grundstück vornahm.
41989 erwarb die Stadt die Straße Auf den K. von der Kirchengemeinde. Der Beklagte erhob vom Kläger eine Kleineinleiterabgabe, jedoch ursprünglich keine Kanalbenutzungsgebühr. Mit Bescheid vom 28. September 1990 hob der Beklagte die Bescheide über die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe für die Jahre 1989 und 1990 auf und setzte stattdessen mit Bescheid vom 12. Oktober 1990 für die Jahre 1989 und 1990 Kanalbenutzungsgebühren fest. Im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 zum Bescheid vom 12. Oktober 1990 hieß es u.a.: "Die leitungsmäßig voneinander getrennten Entwässerungseinrichtungen in der Kernstadt und den Stadtteilen B. , E. , E. , E. , L. , M. und S. werden einheitlich durch gemeinsames Personal der Stadt G. gewartet und unterhalten, ebenso werden sie haushaltsrechtlich und finanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet. ... Die Rohrleitung Auf den K. /V. weg ist, da die Stadt G. durch ihre Rechtsvorgängerin, die Gemeinde M. , zu ihrer Herstellung zumindest teilweise beigetragen hat, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt G. . Durch die Einleitung der auf Ihrem Grundstück anfallenden Abwässer in die Rohrleitung nehmen Sie damit eine öffentliche Einrichtung der Stadt G. in Anspruch."
51993 kanalisierte die Stadt den Ortsteil M. und erstellte ein Pumpwerk zu einer Kläranlage, das nach Fertigstellung einer Druckerhöhungsanlage am 23. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurde. Der vorhandene Kanal in der Straße Auf den K. wurde im Januar 1994 an den in der V. straße neu verlegten Kanal angeschlossen.
6Mit der 11. Satzung vom 18. November 1993 (Inkrafttreten: 21. November 1993) zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhöhte die Stadt den Kanalanschlussbeitragssatz von früher 5,30 DM je Verteilungseinheit auf 11,40 DM je Verteilungseinheit.
7Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück einen Kanalanschlussvollbeitrag von 8.766,60 DM fest (769 Verteilungseinheiten x 11,40 DM je Verteilungseinheit). Den dagegen erhobenen Widerspruch hat er im Laufe des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 1996 zurückgewiesen.
8Am 18. November 1994 hat der Kläger Klage erhoben und neben Angriffen gegen die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung im Wesentlichen vorgetragen, dass allenfalls ein Teilbeitrag entstanden sein könne für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser, da ein Teilanschluss für die Möglichkeit der Einleitung von Regenwasser in der Straße Auf den K. seit jeher unverändert beibehalten worden sei.
9Nachdem der Kläger ursprünglich die vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides begehrt hatte, hat er zuletzt beantragt,
10den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1996 insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 2.037,85 DM übersteigt.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat die Wirksamkeit der 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung verteidigt.
14Das Verwaltungsgericht hat durch das angegriffene Urteil den Beitragsbescheid, soweit er zuletzt noch angefochten war, aufgehoben, weil es die 11. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung für unwirksam und den Teilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von vorgeklärtem Schmutzwasser/Niederschlagswasser für festsetzungsverjährt hielt.
15Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten.
16Die Stadt hat durch die 21. Satzung vom 15. Dezember 2000 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung unter Erstellung einer neuen Beitragskalkulation den Anschlussbeitrag rückwirkend zum 21. November 1993 auf 10,50 DM je Verteilungseinheit festgesetzt. Die Hauptbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ein Beitrag von 4.037,25 DM (einschließlich des infolge Klageteilrücknahme nicht mehr streitbefangenen Teils) festgesetzt wird.
17Der Beklagte trägt vor: Der Kanal Auf den K. sei kein öffentlicher Kanal gewesen, da die Stadt sich weder dieses Kanals zur Entwässerung der Grundstücke bedient habe noch eine Widmung als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage vorliege.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
20Der Kläger beantragt sinngemäß,
21die Berufung zurückzuweisen, soweit der Beitragsbescheid noch berufungsbefangen sei, also soweit der Kläger zu einem höheren Beitrag als 4.037,25 DM herangezogen werde.
22Er wendet sich nicht gegen die Wirksamkeit der 21. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung und trägt vor: Der Kanal in der Straße Auf den K. sei schon vor 1989 und damit in beitragsverjährter Zeit Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen. Die technische Geeignetheit ergebe sich daraus, dass er unverändert bis heute als Mischwasserkanal betrieben werde. Der Widmungswille ergebe sich unzweifelhaft aus den Darlegungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 zum Kanalbenutzungsgebührenbescheid und den Äußerungen der Stadt im Zusammenhang mit der dem Kläger erteilten Baugenehmigung. Es gebe - auch aus Sicht der Stadt - keinerlei Gesichtspunkte dafür, die Öffentlichkeit des Kanals erst ab 1989 anzunehmen. Vielmehr sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kanal von Anfang an Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung gewesen sei. Insbesondere spiele der Eigentumserwerb an der Straße im Jahre 1989 keine Rolle, da dies keine Voraussetzung für die Öffentlichkeit des in der Straße liegenden Kanals sei. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte an diesen Äußerungen festhalten lassen müsse.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24II.
25Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
26Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil wirkungslos (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
27Soweit der angefochtene Bescheid noch berufungsbefangen ist, nämlich soweit über den durch Klageteilrücknahme und Teilerledigungserklärung nicht mehr streitbefangenen Betrag von 4.037,25 DM weitere 4.729,35 DM festgesetzt sind, ist die Berufung teilweise begründet, weil der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben wurde. In Höhe von weiteren 2.037,85 DM ist der angefochtene Verwaltungsakt nämlich rechtmäßig und verletzt deshalb nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass die Klage insoweit abzuweisen ist. Allein die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Beitrages von 2.691,50 DM ist rechtswidrig und verletzt deshalb den Kläger in seinen Rechten, sodass insoweit der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
28Soweit ein Teilanschlussbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von auf dem Grundstück vorgeklärten Abwässern in Rede steht, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. November 1980 (KABS 1980). Nach § 1 KABS 1980 erhebt die Stadt G. zum Ersatz ihres Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag. Die Teilanschlussbeitragspflicht entstand am 1. Januar 1989 in Höhe von 50 % des damals geltenden vollen Beitragssatzes gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 1, 4 Satz 1 KABS 1980. Nach diesen Vorschriften entsteht für Grundstücke, bei denen eine Vorklärung auf dem Grundstück verlangt wird, eine Teilanschlussbeitragspflicht in der genannten Höhe, sobald es an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
29Am 1. Januar 1989 wurde der Kanal in der Straße Auf den K. Teil der öffentlichen Abwasseranlage, sodass ab diesem Zeitpunkt eine teilbeitragspflichtauslösende Teilanschlussmöglichkeit bestand.
30Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet und durch Widmung bestimmt ist, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (301).
32Der schon im Zeitpunkt der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhandene Kanal in der Straße Auf den K. war zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung vorgeklärter Abwässer (§ 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 19. Dezember 1975) technisch geeignet, wie sich aus den Entwässerungsregelungen der Baugenehmigung und der Stellungnahme der Stadt G. im Baugenehmigungsverfahren ergibt.
33Zu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck war der Kanal seit dem 1. Januar 1989 durch den Beklagten bestimmt, weil er ihn rechtlich ab diesem Zeitpunkt in die öffentliche Entwässerungsanlage durch Widmung eingliederte. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass er ab diesem Zeitpunkt für die Benutzung durch den Kläger Benutzungsgebühren verlangte. Dies war nur zulässig, wenn es sich bei dem Kanal um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage gehandelt hat. Daher hat der Beklagte durch die Erhebung von Benutzungsgebühren den Willen der Stadt zu erkennen gegeben, dass der Kanal ab diesem Zeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein sollte und ihn damit konkludent gewidmet.
34Vgl. zur Widmung durch Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (301).
35Für die Zeit davor kann entgegen der Auffassung des Klägers eine Widmung des Kanals nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass sich die Gemeinde M. an der Erstellung eines Teils des Kanales im Jahre 1963 und 1969 (wenngleich nicht im letzten Endteil bis zum klägerischen Grundstück) durch Finanzierung der Rohrleitung und der Kontrollschächte beteiligte, reicht noch nicht aus, um bereits zu diesem Zeitpunkt die Widmung dieses Kanals feststellen zu können. Diese Vorgänge lassen sich dahin verstehen, dass zur frühzeitigen Baureifmachung die Rechtsvorgängerin der Stadt G. , die Gemeinde M. , einen Zuschuss zur Erstellung eines privaten Entwässerungskanals in der seinerzeitigen Privatstraße Auf den K. mit der Absicht der späteren Übernahme in die gemeindliche Entwässerungsanlage leistete. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der der Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, zu Grunde liegenden Konstellation, in der von der Gemeinde ein Kanal im öffentlichen Straßenraum auf Grund gemeindlicher Planung, Ausschreibung und Auftragsvergabe verlegt wurde und sich die Anlieger daran lediglich finanziell beteiligten.
36Auch die von der Stadt G. im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung für das klägerische Grundstück im Jahre 1977 getätigten Äußerungen zwingen nicht zur Annahme des Vorhandenseins eines zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörenden Kanals. Damit wird nur der zutreffende Umstand belegt, dass ein Kanal vorhanden war, ohne dass dessen rechtliche Qualifizierung feststünde.
37Schließlich belegen die Vorgänge um die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren ab dem Jahre 1989 nicht, dass schon vor diesem Zeitpunkt der Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage war. Das ergibt sich nicht aus dem Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1992 zum Kanalbenutzungsgebührenbescheid, wonach die leitungsmäßig getrennten Entwässerungseinrichtungen in den verschiedenen Ortsteilen G. einheitlich durch Personal der Stadt G. gewartet und unterhalten sowie haushaltsrechtlich und finanzwirtschaftlich einheitlich bewirtschaftet werden. Damit werden, bezogen auf den Kanal in der Straße Auf den K. , keine konkreten Widmungshandlungen belegt, sondern nur Ausführungen über die rechtliche Einheitlichkeit technisch getrennter Anlagen gemacht. Zwar ist dem Widerspruchsbescheid, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beklagte der Rechtsauffassung war, dass der hier in Rede stehende Kanal von Anfang an Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage war, da kein konkreter Gesichtspunkt vorgebracht wird, der erst ab dem Jahre 1989 diese Qualifizierung erlaubte. Indes liegt in der bloßen rechtlichen Fehlbewertung des Beklagten, der Kanal in der Straße Auf den K. sei öffentlich, weil die Gemeinde M. zu seiner Herstellung zumindest teilweise beigetragen habe, keine Widmung. Diese liegt vielmehr konkludent in der Rechtshandlung, ab dem 1. Januar 1989 Kanalbenutzungsgebühren zu erheben.
38Vgl. dazu, dass Erklärungen zur Rechtslage regelmäßig nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet sind, OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 1637/88 -, NWVBl. 1990, 63 (64).
39Somit ist am 1. Januar 1989 eine Teilbeitragspflicht mit dem Beitragssatz von 5,30 DM je Verteilungseinheit nach § 3 Abs. 7 KABS 1980 in Höhe von 769 Verteilungseinheiten x 5,30 DM je Verteilungseinheit x 0,5 = 2.037,85 DM entstanden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO war im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Jahre 1993 noch nicht abgelaufen.
40Soweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Teilbeitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser festgesetzt wird, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt G. vom 20. Dezember 1977 in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 (KABS 2000). Nach § 1 KABS 2000 erhebt die Stadt G. zum Ersatz ihres Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Kanalanschlussbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht gemäß §§ 3 Abs. 8 Satz 3, 4 Satz 2 Buchst. c KABS 2000 für den Fall, dass auf Grund einer Änderung der öffentlichen Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung entfällt, mit der Möglichkeit des Vollanschlusses in Höhe von 50 % des vollen Beitrages. Im vorliegenden Falle ist nach der bereits vorhandenen Möglichkeit der Einleitung vorgeklärten Abwassers und Niederschlagswassers die Möglichkeit der Einleitung ungeklärten Schmutzwassers in den Kanal Auf den K. und damit die Vollanschlussmöglichkeit im Januar 1994 mit dem Anschluss dieses Kanals an den im V. weg neu verlegten Kanal und der bereits vorher erfolgten Inbetriebnahme der Pumpanlage zum zentralen Klärwerk geboten worden. Somit entstand die Teilbeitragspflicht für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in diesem Zeitpunkt in Höhe von 769 Verteilungseinheiten x 10,50 DM je Verteilungseinheit x 0,5 = 4.037,25 DM.
41Also erweist sich der angegriffene Bescheid nur als rechtmäßig, soweit ein Beitrag in Höhe von 6.075,10 DM festgesetzt wurde.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Streitgegenstand in Höhe von 1.999,40 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, diesen Kostenanteil dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch nachträglichen rückwirkenden Erlass einer neuen Beitragssatzung unter Zugrundelegung einer neuen Kalkulation den Bescheid auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt hat.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
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