Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1564/97

Tenor

Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen der Klageteilrücknahme unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 6.075,10 DM festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den bis zur Klageteilrücknahme entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je die Hälfte, von den weiteren erstinstanzlichen Kosten und den bis zur Teilerledigungserklärung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10, von den danach entstandenen Kosten tragen der Kläger 4/10 und der Beklagte 6/10.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zur Teilerledigungserklärung auf 6.728,75 DM, für die Zeit danach auf 4.729,35 DM festgesetzt.


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