Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1565/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1996 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 4.441,40 DM festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 3/10, der Beklagte 7/10.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das Klageverfahren bis zur Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 31. Mai 1996 auf 7.141,02 DM, ab dann und für das Berufungsverfahren auf 7.332,50 DM festgesetzt.


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