Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1888/00

Tenor

Das Verfahren 19 B 1888/00 wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Anträge auf Zulassung der Beschwerden gegen Nr. 1. und Nr. 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2000 werden abgelehnt.

Der mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird, soweit er nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist und über das erstinstanzlich angebrachte Begehren hinausgeht, abgelehnt.

Die Kosten in den Verfahren 19 B 1888/00 und 19 E 956/00 trägt der Antragsteller.

Der Streitwert im Verfahren 19 B 1888/00 beträgt 4.000,-- DM.


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