Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 4983/00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die beteiligten Sozialhilfeträger streiten um den Umfang von Erstattungsleistungen, die dem Kläger in Gestalt von Sozialhilfeaufwendungen an die Familie K. in der Zeit vom 16. Juni 1995 bis zum 30. April 1995 entstanden sind.
3Die Familie K. lebte nach ihrer Übersiedlung aus Sibirien in der Zeit vom Dezember 1993 bis zum 30. Mai 1994 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und bezog dort Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers beantragte die Familie beim Sozialamt der Stadt P. am 15. Juni 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt und erhielt fortan bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Herrn A. K. , das heißt bis zum 30. April 1995, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Beihilfen.
4Auf einen entsprechenden Antrag des Stadtdirektors der Stadt P. hin erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 dem Grunde nach ihre Erstattungspflicht für tatsächliche Sozialhilfeaufwendungen des Klägers bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Aufenthaltswechsel der Familie K. an.
5In einem Schreiben vom 4. Dezember 1998 bezifferte der Stadtdirektor der Stadt P. unter Bezugnahme auf das Kostenanerkenntnis der Beklagten den Erstattungsanspruch auf 14.329,03 DM; aus der beigelegten Aufschlüsselung der einzelnen Sozialhilfeleistungen ging hervor, dass von der in der Zeit vom 15. Juni 1994 bis zum 30. April 1995 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt auf Herrn A. K. 3.375,53 DM, auf Frau O. K. 5.707,40 DM und auf die Tochter K. 5.246,10 DM entfallen waren.
6Die Beklagte setzte den Kläger am 22. Dezember 1998 fernmündlich davon in Kenntnis, dass eine Erstattung der geltend gemachten Sozialhilfekosten derzeit nicht möglich sei. Daraufhin hat der Kläger am 30. Dezember 1998 Leistungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte Erstattungsanspruch scheitere entgegen der offensichtlich von der Beklagten eingenommenen Rechtsauffassung nicht an der sog. Bagatellregelung gemäß § 111 Abs. 2 BSHG; denn nach der am 1. August 1996 in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift entfalle die Erstattung lediglich dann, wenn die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten aufgewendeten Sozialhilfekosten für eine gesamte Bedarfsgemeinschaft unter 5.000 DM lägen; das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die bis zum 1. August 1996 geltende Regelung, nach der die Bagatellgrenze von 5.000 DM für jeden einzelnen Hilfebezieher gesondert zu berücksichtigen sei, komme nicht mehr zum Tragen. Bei der Neuregelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG handele es sich um Verfahrensrecht. Da der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift erlassen habe, würden von der neuen Gesetzeslage alle zur Zeit der Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenen Fälle erfasst; das gelte auch dann, wenn wie hier der Leistungszeitraum vollständig vor dem 1. August 1996 liege. Zusätzlich spreche für diese auch in der Rechtsprechung vertretene Auffassung der Zweck der Verwaltungsvereinfachung, den der Gesetzgeber mit der Änderung des § 111 Abs. 2 BSHG verfolgt habe. Weiterhin komme es für die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich nur darauf an, ob ihre Tatbestandsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens erfüllt seien; es sei hingegen jedenfalls in Ermangelung anderslautender Übergangsvorschriften nicht erforderlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erst nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt würden. Im Übrigen seien auch auf der Grundlage der früheren Gesetzeslage jedenfalls die Sozialhilfekosten für Frau K. und die Tochter K. zu erstatten, da sich die Einzelbeträge jeweils auf mehr als 5.000 DM beliefen.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass der Hilfegewährung an die Familie K. für den Zeitraum vom 15. Juni 1994 bis zum 30. April 1995 einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.329,03 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
9Die Beklagte hat - unter Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung an die Familie K. im Einzelnen - die Abweisung der Klage beantragt.
10Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erstattung eines Betrages von 10.953,50 DM (Sozialhilfe für Frau O. K. und K. K. ) nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
11Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit die Erstattung der auf Herrn A. K. entfallenden Sozialhilfekosten in Höhe von 3.375,53 DM abgelehnt worden ist, und die Berufung nach ihrer Zulassung der durch Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2000 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens begründet.
12Der Kläger beantragt,
13das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag einen weiteren Betrag in Höhe von 3.375,53 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge beider Beteiligter Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Berufung hat keinen Erfolg. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage des Klägers ist unbegründet.
19Der Kläger hat nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für Herrn A. K. in der Zeit vom 15. Juni 1994 bis zum 30. April 1995 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 3.375,53 DM. Nach der genannten Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende innerhalb eines Monats nach einem Umzug der Hilfe bedarf. Darüber, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
20Der Erstattungsanspruch ist jedoch - das ist der alleinige Streitpunkt - gemäß § 111 Abs. 2 BSHG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten unter 5.000 DM bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten - von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall abgesehen - nicht zu erstatten. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) war § 111 Abs. 2 BSHG, der mit dem heutigen § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG identisch ist, dahin auszulegen, dass (auch) bei einer Hilfegewährung an eine sog. Bedarfsgemeinschaft iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für jede der Gemeinschaft angehörende Person gesondert der Kostenbetrag von 5.000 DM erreicht worden sein musste.
21Vgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. (1997), § 111 Rn. 30, und Schoch in: Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 4. Aufl. (1994), § 111 Rn. 11, und 5. Aufl. (1998) § 111 Rn. 32, sowie ferner: BT-Drucks. 13/3904, S. 47 (zu Nr. 20b).
22Hier betrugen die Aufwendungen im streitgegenständlichen Zeitraum von gut zehn Monaten für Herrn K. - anders als für seine Frau und die Tochter - weniger als 5.000 DM, so dass insoweit die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreicht worden ist und eine Einbeziehung dieses Hilfebetrages in die insgesamt zu erstattende Summe nicht in Frage kam.
23Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts gilt zwar, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Begrenzung auf 5.000 DM für die Mitglieder des Haushalts zusammen, so dass die Sozialhilfeaufwendungen für Herrn A. K. in die zu erstattende Summe von mehr als 5.000 DM einfließen würden. Die erst zum 1. August 1996 in Kraft getretene Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts findet aber auf vollständig vor dem 1. August 1996 liegende Leistungszeiträume - und damit auch im vorliegenden Fall - keine Anwendung. Anders als etwa das Sächsische OVG
24- vgl. den Beschluss vom 22. September 1999 - 1 S 761/98 -, im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 25. Mai 1998 - 6 K 1946/97 -
25vertritt der Senat die Auffassung, dass für Leistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren,
26- eine bloße Beendigung der Hilfegewährung lassen insoweit nicht genügen: VG Dessau, Urteil vom 25. September 1997 - A 2 K 175/97 -, ZfF 2000, 91 (LS); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f.; Zink in: Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt- Kommentar, Stand August 2000, § 111 Rn. 6a iVm Rn. 6.2; Schiefer in: Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2000, § 111 Rn. 14 -
27noch die zur Zeit der Sozialhilfegewährung in Kraft gewesene Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG anzuwenden ist.
28Ebenso: Thüringer OVG, Urteil vom 12. September 2000 - 2 KO 38/96 -, Juris; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage (1997), § 111 Rn. 30 zur Rechtsänderung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts und Rn. 32 zur Rechtsänderung vom 1.1.1994; Schoch, LPK-BSHG 5. Auflage (1998), § 111 Rn. 32; ders., NDV 1997, 65 (66); Bräutigam, in Fichtner (Hrsg.), BSHG, (1999), § 111 Rn. 18; Schwabe, ZfF 1997, 126; zur Rechtsänderung vom 1. Januar 1994 vgl. auch den Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF 1997, 84.
29Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob für Leistungszeiträume, die teilweise vor und teilweise nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung liegen, insgesamt das neue Recht anzuwenden ist, eine Frage, die im Verfahren 16 A 455/01 OVG NRW zu entscheiden sein wird.
30Eine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs der neuen Vorschrift, die die Frage nach der in "Altfällen" anzuwendenden Bagatellregelung beantworten könnte, hat das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts nicht getroffen. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des maßgebenden Änderungsgesetzes darauf beschränkt, allgemein als Datum des Inkrafttretens des Gesetzes und damit auch der in Rede stehenden Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG den 1. August 1996 zu nennen. Das Gesetz enthält anders als seinerzeit etwa das Bundessozialhilfegesetz selbst bei seinem ursprünglichen Inkrafttreten in Gestalt des § 144 BSHG keine Übergangsregelung für die Kostenerstattung. Jene Vorschrift hatte u.a. unter Nr. 1 vorgesehen, dass auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe die bei Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden Regelungen bei allen Leistungen weiter anzuwenden sind, die für eine vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit gewährt wurden. Jedenfalls unmittelbar kann in Fällen, in denen zwar die Hilfegewährung, nicht aber der Streit über die Kostenerstattung vor dem 1. August 1996 abgeschlossen wurde, nicht auf die Übergangsregelung für die Kostenerstattung nach § 144 BSHG zurückgegriffen werden. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift, in der von einer Leistungserbringung (Nr. 1) bzw. Erstattungsfeststellung (Nr. 2) "vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes", d.h. des Bundessozialhilfegesetzes selbst, die Rede ist. Auch davon, dass der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift in späteren Änderungsgesetzen zum Bundessozialhilfegesetz die Regelung des § 144 BSHG ohne weiteres entsprechend anzuwenden sei, kann nicht ausgegangen werden. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, für die Kostenerstattung in den Fällen des § 105 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. in Art. 2 § 2 des 2. Änderungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) die entsprechende Anwendung von § 144 BSHG ausdrücklich vorzuschreiben.
31Ob angenommen werden kann, die Regelung des § 144 Nr. 1 BSHG konkretisiere einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch ohne ausdrückliche Einzelregelung in solchen Fällen anzuwenden sei
32- vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 144 Rn. 15; ähnlich Zink in Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, 27. Lieferung, Stand August 1999, § 144 Rn. 1 -,
33kann vorliegend dahinstehen; denn auch bei Außerachtlassung dieser Regelung führt hier die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum intertemporalen Verwaltungsrecht zu dem Ergebnis, dass die zum 1. August 1996 eingeführte Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Anwendung findet.
34Der Senat ist nicht der Auffassung, dass sich schon aus dem Rechtscharakter der Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Regelung Rückschlüsse auf die Frage der zeitlichen Geltung der Vorschrift ziehen lassen.
35So aber - mit voneinander abweichenden Ergebnissen - einerseits Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Schiedsspruch vom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF 1997, 84, und Schwabe, ZfF 1997, 126, andererseits Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998 - G 62/98 -, NDV 1998, 349 f. -.
36Es lassen sich Gründe sowohl für eine materiell-rechtliche Regelung als auch für eine verfahrensrechtliche Bestimmung finden, so dass sich die Vorschrift insoweit einer eindeutigen Zuordnung entzieht.
37Fehlt es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift, so kommt es nach der Dogmatik zum intertemporalen Verwaltungsrecht für die Ermittlung des jeweiligen zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm auf die Auslegung der konkret betroffenen Regelung an,
38vgl. Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593 (595, linke Spalte),
39wobei die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsregeln Verständnishilfen geben können. Danach sollen neue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen Normen erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind.
40Vgl. Kopp, a.a.O., S. 597, und Schneider, Gesetzgebung, Rn. 531; im Ansatz ebenso übereinstimmend: Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, a.a.O., und Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, a.a.O.; vgl. auch Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Erster Band, 15. Aufl. (1959), S. 354.
41Die Frage, ob der Normgeber eine Regelung der in Rede stehenden Art auch treffen durfte, kann bei der Auslegung im Zweifelsfall u.U. ergänzend herangezogen werden, ist jedoch grundsätzlich von der Frage zu unterscheiden, wie ein Gesetz hinsichtlich seiner zeitlichen Geltung auszulegen ist.
42Vgl. Kopp, a.a.O., S. 594.
43Von daher ist es verfehlt, von vornherein in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen, ob die zeitliche Erstreckung der neuen Bagatellgrenzenregelung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen über die Rückwirkung von Gesetzen in Einklang zu bringen ist. Inhaltlich wird bei der diesbezüglichen Argumentation darüber hinaus z.T. nicht hinreichend beachtet,
44vgl. etwa Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar 1997, a.a.O.,
45dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Regeln zur "echten" und "unechten" Rückwirkung von Gesetzen
46- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70- , BVerfGE 31, 222 (225 f.) -
47bzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen und zur tatbestandlichen Rückanknüpfung
48- vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241) -
49in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Staat und dem durch die Grundrechte nach dem Grundgesetz geschützten Bürger zugeschnitten sind, während es sich bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch um die Regelung eines finanziellen Interessenausgleichs zwischen zwei mit inhaltsgleichen Aufgaben der Sozialhilfe betrauten Trägern öffentlicher Verwaltung handelt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerade nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder andere Grundrechte nach dem Grundgesetz berufen,
50vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100), und BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - , NVwZ 1989, 247; vgl. aber zum Schutz materiellrechtlich bedeutsamer Rechtspositionen nach einfachem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. September 1996 - 7 C 38.96 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 24,
51und allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsplanung, nicht aber der - gesetzlich gebundenen - Leistungserbringung an den Hilfe Suchenden besteht eine Dispositionsfreiheit der beteiligten Sozialhilfeträger, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schutzwürdig sein könnte, so dass es gerechtfertigt erscheint, eine etwaige Rückwirkung an weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen.
52Zur Berücksichtigung von Rechtspositionen öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger bei der Neuregelung von Erstatttungsansprüchen vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 8 RK 64/84 -, ZfSH/SGB 1986, 551.
53Besondere Bedeutung hat im vorliegenden Verfahren, dass der maßgebliche Sachverhalt bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 bereits abgeschlossen war. Das gilt nicht nur für die Leistungsbeziehung des Klägers zur Familie K. , sondern auch für die davon zu unterscheidende erstattungsrechtliche Beziehung des Klägers zum Beklagten. Als abgeschlossen im angesprochenen Sinne sind nicht lediglich solche Erstattungsverhältnisse zu betrachten, in denen über einen Kostenanspruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist oder in dem die Beteiligten einen Kostenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch Anerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv festgestellt bzw. abgewickelt haben.
54Vgl. insoweit etwa das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 30. September 1998 unter 3.3.
55Abgeschlossen sind vielmehr auch die Erstattungsverhältnisse, in denen vor dem 1. August 1996, ohne dass einer der benannten Akte vorlag, die Leistungserbringung an den Hilfeempfänger beendet bzw. der Zweijahreszeitraum des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgelaufen oder im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor Ablauf dieser Frist für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war und zugleich im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG bezogen auf einen Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu 12 Monaten jeweils lediglich geringere Kosten als 5.000 DM für den einzelnen Hilfeempfänger angefallen waren. In diesen Fällen stand nach der damaligen Rechtslage jeweils fest, dass ein Erstattungsanspruch nicht gegeben war. Für eine Klageerhebung oder eine Anrufung der Schiedsstelle oder die Herbeiführung eines Vergleichs, Verzichts oder Anerkenntnisses, einer Erfüllung oder Aufrechnung bestand keine Veranlassung. Der Kläger im vorliegenden Fall war vor dem 1. August 1996 vielmehr gehalten, die Angelegenheit zu den Akten zu legen, soweit sie die Kostenerstattung wegen der Hilfe an Herrn K. betraf. Insoweit ergibt sich auch nicht daraus etwas Anderes, dass wegen der Obliegenheit der (vorwegnehmenden) Geltendmachung des entstandenen oder noch im Werden begriffenen Erstattungsanspruchs gemäß § 111 SGB X nach einer solchen rechtswahrenden Anspruchsanmeldung gleichsam ein Erstattungsbegehren zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern "anhängig" ist
56- vgl. etwa die dahingehenden Formulierungen bei Grüner/Dalichau; Verwaltungsverfahren (SGB X), Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 1996, Band II, § 111 Anm. II 3 (S. 14), und Schellhorn in v.Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB X (1984), § 111 Rn. 19 -
57und in förmlicher Weise zum Abschluss gebracht werden muss. Denn weder § 111 BSHG
58- vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -
59noch die übrigen einschlägigen Vorschriften des Erstattungsrechts nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches enthalten Vorgaben, in welcher Weise die beteiligten Träger der Sozialhilfe das "anhängige" Erstattungsverfahren - unabhängig vom Entstehen eines durchsetzbaren Anspruches - förmlich abschließen müssten; insbesondere ist keine Verpflichtung ersichtlich, im Falle des Unterschreitens der jeweils geltenden Bagatellgrenze das Erstattungsverfahren durch eine negative Verlautbarung formell zum Ende zu bringen.
60Der Bewertung, dass es sich in diesen Fällen um einen abgeschlossenen Tatbestand gehandelt hat, entspricht es, dass etwa bei der Überprüfung von anspruchsbegründenden Normen im Verhältnis Bürger/Verwaltung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme eines "abgewickelten Tatbestandes" nicht von einem förmlichen Akt, d.h. einer Zuerkennung des Anspruchs durch einen Bescheid, abhängt, sondern allein darauf abgestellt wird, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen sind. Es genügt danach für die Annahme einer "echten Rückwirkung", dass der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllten.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 und 2 BvR 168,196, 197,210,472/66 -, BVerfGE 30, 367 (386 f.).
62Ist nach allem auf Grund der Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts grundsätzlich nicht anzunehmen, dass ein Gesetz in die Vergangenheit gerichtet derartige abgeschlossene Tatbestände erfassen will, so kann vorliegend auch auf Grund von Sinn und Zweck des konkret betrachteten Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht angenommen werden, dass ausnahmsweise etwas Anderes Geltung haben soll.
63In dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit - die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten - heißt es zur Begründung der entsprechenden Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 13/3904, S. 47 zu Nr. 20b):
64"Die bisherige Begrenzung der Kos- tenerstattung in Höhe von 5 000 DM in zwölf Monaten bezog sich auf den einzelnen Hilfeempfänger. Die Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt oder bei Unterbringung in einer anderen Familie betrifft in der Regel nur Einzelpersonen. Die Kostenerstattung bei Umzug oder bei Übertritt aus dem Ausland betrifft jedoch häufig Familien, das heißt Haushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. In diesen Fällen verhindert die bisherige Begrenzung auf 5 000 DM pro Person oftmals eine Kostenerstattung, so dass die §§ 107 und 108 auch in typischen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Die Begrenzung wird deshalb auf 5 000 DM pro Haushalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 bezogen. Bei der Kostenerstattung gemäß den §§ 103 und 104 bleibt es in der Regel bei der bisherigen Regelung. Die Änderung dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Es ist in Zukunft nicht mehr erforderlich, im Wege komplizierter Berechnungen die für den Haushalt einheitlich errechnete Hilfe auf die haushaltsangehörigen Hilfeempfänger umzulegen."
65Danach bestand der Zweck der Neuregelung der Bagatellgrenze für die Erstattungsfälle nach § 107 BSHG zum Einen darin, eine als unbefriedigend empfundene Rechtslage umzugestalten und für Fälle mit "Familienbeteiligung" einen weniger weitgehenden Ausschluss der Kostenerstattung im Vergleich zum 1994 geschaffenen Rechtszustand herbeizuführen, zum Anderen in einer darauf bezogenen Verwaltungsvereinfachung. Beide gesetzgeberischen Ziele erfordern es nicht, die Neuregelung rückwirkend auch auf alle hinsichtlich der Leistungsgewährung abgeschlossenen, aber nicht bzw. noch nicht zwischen den beteiligten Sozialhilfeträgern abgewickelten Erstattungsansprüche auszudehnen. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die zum Jahresbeginn 1994 in Kraft getretene - sehr weitgehend zum Erstattungsausschluss führende - Bagatellgrenzenregelung als dermaßen unerträglich empfand, dass die Neuregelung umfassend und damit auch für alle Altfälle gelten sollte.
66Auch im Hinblick auf die insoweit gleichfalls erstrebte Verwaltungsvereinfachung finden sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine zeitliche Rückerstreckung. Selbst wenn die gesetzgeberische Erwartung zutreffend gewesen sein sollte, eine auf die gesamte hilfeempfangende Haushaltsgemeinschaft iSv § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bezogene Berechnung des für die Bagatellgrenze relevanten Erstattungsbetrages erleichtere im Vergleich zur Betrachtung der jeweiligen Einzelperson die Durchführung von Erstattungsverfahren
67- dagegen mit beachtlichen Gründen jedoch Goletz, ZfF 1996, 204 f. -,
68dürfte dem Gesetzgeber auch vor Augen gestanden haben, dass es angesichts der Ziele, die mit den verschiedenen Bagatellgrenzenregelungen in der Vergangenheit verfolgt worden sind, geradezu kontraproduktiv gewesen wäre, wenn aufgrund einer Rückwirkung der Gesetzesänderung gleichsam Erstattungsansprüche neu entstanden wären und im Hinblick auf angemeldete Erstattungsbegehren formlos abgeschlossene Sachverhalte aufs Neue überprüft und geltend gemacht werden müssten. Ein besonders wichtiges Anliegen der verschiedenen Bagatellgrenzenregelungen in der Vergangenheit ist letztlich eine Verwaltungsvereinfachung im weiteren Sinne gewesen. Die erstattungsrechtlichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe sollten verringert, die Bearbeitung der Erstattungsangelegenheiten vereinfacht und die Verwaltung von dem mit der Kostenerstattung verbundenen nicht rentierlichen Verwaltungsaufwand bei Bagatellbeträgen entlastet werden. So hatte es beispielsweise in der Begründung zum Gesetz zur Umsetzung des Förderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geheißen (vgl. BT-Drucks. 12/4401 S. 84 zu Nr. 17):
69"Die Tatbestände und damit die Fälle der Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, sollen reduziert werden sowie eine Vereinfachung der gebliebenen Kostenerstattung und eine erste Angleichung an das SGB X erreicht werden ... Gleichzeitig ... sollen die bisher zahlreichen Konfliktfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringert werden. ... Zur weiteren Begrenzung der Kostenerstattung wird die Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 BSHG von bisher 400 DM ohne Zeitbegrenzung auf 5.000 DM für den Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu zwölf Monaten festgelegt."
70Auch die zum 1. August 1996 neu eingefügte Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG sollte - wie dargelegt - unter einem speziellen Aspekt eine Verwaltungsvereinfachung herbeiführen. Dem damit wieder aufgegriffenen Ziel der vorausgegangenen Bagatellgrenzenregelungen, nämlich der Vereinfachung der Kostenerstattung, der Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und der Vermeidung von Konfliktfällen mit der Möglichkeit der Konzentration auf die eigentlich zu erfüllenden Aufgaben, würde es widersprechen, wenn auch unter Geltung des alten Rechts bereits abgeschlossene Fälle, bei denen die Verjährungsfrist des § 113 SGB X noch nicht abgelaufen gewesen ist, einer nochmaligen Überprüfung auf Kostenerstattungsansprüche hin unterzogen werden müssten. Das wäre jedoch die Folge einer entsprechenden Auslegung des zeitlichen Geltungsbereichs der neuen Bagatellgrenze gewesen.
71Bezeichnenderweise wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit auch lediglich auf "in Zukunft" bewirkte Veränderungen abgestellt. Dies zeigt ebenfalls, dass eine Erstreckung auf bereits in der Vergangenheit abschließend beendete Erstattungsfälle nicht beabsichtigt gewesen ist.
72Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen resultiert ein Anspruch des Klägers schließlich auch nicht aus der mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 1994 abgegebenen Erklärung, sie erkenne ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG an; dieser Erklärung kann in Anknüpfung an die vorausgegangene Anspruchsanmeldung gemäß § 111 SGB X nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die der Höhe nach noch gar nicht abschätzbare Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt werden sollte.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iSd § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
75
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.