Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10A D 191/96.NE

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert.

Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 11.729,33 DM festgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 6.497,50 DM festgesetzt.


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