Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1539/99.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht beim Schulamt für den M. Kreis unter Anrechnung von fünf Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl sowie die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik C K mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters unter Anrechnung von 14 Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Seit 1996 beauftragte der Beteiligte u. a. den an der Schule für Körperbehinderte in H. , G. -R. -Straße 1, tätigen Lehrer für Sonderpädagogik W. mit der Aufgabe eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung nach der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496, BASS 14-03 Nr. 2.1 und 2.2) - VO-SF -. Seit dem Schuljahr 1998/1999 erfasst die Aufgabenübertragung zugleich die Tätigkeit eines Moderators für den gemeinsamen Unterricht. Die Beauftragungen waren jeweils befristet auf ein Schuljahr. Die letzte Beauftragung ist bis zum 31. Juli 2001 befristet. Herrn W. wird für seine Tätigkeit auf der Grundlage des Erlasses des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 "Fachberatung in der Schulaufsicht" (GABl. NRW. I S. 178, BASS 10-32 Nr. 51) - Erlass Fachberatung - eine Pflichtstundenermäßigung gewährt, die sich für das laufende Schuljahr auf fünf Stunden beläuft.
4Erstmals mit Verfügung vom 25. November 1996 beauftragte der Beteiligte den an der Sonderschule für geistig Behinderte in Iserlohn beschäftigten Lehrer für Sonderpädagogik K nach Ausschreibung mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines "Medienberaters beim Schulamt" im Sinne des Runderlasses des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 - Medienberaterinnen und Medienberater in Kommunalen Bildstellen und Medienzentren - (GABl. NRW. S. 179, BASS 10-32 Nr. 57) - Erlass Medienberaterinnen und Medienberater -. Die Beratung war, wie die anschließenden, jeweils befristet für das laufende Schuljahr; Herr J. ist weiterhin bis zum 31. Juli 2001 mit den Aufgaben eines Medienberaters beauftragt. In den Verfügungen ist weiter ausgeführt, dass er im Umfang der Pflichtstundenermäßigung - derzeit 14 Wochenstunden - im Medienzentrum des M. Kreises tätig sein werde.
5Der Antragsteller machte im Zusammenhang mit der Übertragung der entsprechenden Aufgaben auf die genannten Lehrkräfte ein Mitbestimmungsrecht mit der Begründung geltend, es handele sich bei diesen Maßnahmen um Teilabordnungen bzw. Teilumsetzungen. Demgegenüber lehnte der Beteiligte die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unter Hinweis auf den Beschluss des Fachsenats vom 24. Mai 1988 - CL 64/86 - ab.
6Der Antragsteller hat am 9. April 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den zuletzt aufrecht erhaltenen Antrag,
7festzustellen, dass die am 12. Oktober/10. November 1998 unter gleichzeitiger Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung von fünf bis sieben Wochenstunden und bis zum 31. Juli 1999 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators und Moderators für die sonderpädagogische Förderung beim Schulamt für den M. Kreis und die am 28. September 1998 unter Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung von acht Wochenstunden und bis zum 31. Juli 1999 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik B. J. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters beim Schulamt für den M. Kreis seiner - des Antragstellers - Mitbestimmung unterliege,
8abgelehnt sowie das Verfahren im Übrigen, soweit es auf die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer inzwischen beendeten Beauftragung einer weiteren Lehrkraft mit den Aufgaben der Koordination gerichtet war, nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.
9Zur Begründung der Antragsablehnung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - (Abordnung) LPVG NRW scheide aus, weil es bereits an einer Tätigkeit bei einer anderen Behörde desselben Dienstherrn fehle, denn Dienststelle für die an Sonderschulen tätigen Lehrkräfte, die der Schulaufsicht des Schulamtes unterlägen, sei das Schulamt für den M. Kreis. Die Hinzuziehung der beiden Lehrkräfte als Koordinator und Moderator bzw. Medienberater sei auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - (Umsetzung) LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, da es an der Abberufung des Beschäftigten von seinem bisherigen Dienstposten/Arbeitsplatz und der Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes fehle; die Beauftragung stelle sich als eine bloße Aufgabenänderung dar.
10Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. März 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 8. April 1999 Beschwerde eingelegt und mit am 29. April 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:
11Es treffe zwar zu, dass für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen und Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne des LPVG NRW seien. Trotz dieser Bestimmung zum Begriff der Dienststelle bei Lehrern gelte nach § 94 LPVG NRW als Versetzung oder Abordnung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 LPVG NRW auch die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar. Gleiches müsse für die Heranziehung eines Lehrers als Fachberater durch das Schulamt gelten. Eine derartige Maßnahme greife nämlich hinsichtlich der Dienstleistungspflicht intensiver in die Rechtssphäre einer Lehrkraft ein als eine Versetzung oder Abordnung an eine andere Schule. Tätigkeiten an unterschiedlichen Schulen seien vergleichbar, wenn nicht gar abstrakt betrachtet identisch. Demgegenüber unterscheide sich die Tätigkeit an einer Schule erheblich von einer solchen beim Schulamt. Hilfsweise seien die streitbefangenen Maßnahmen als Umsetzungen anzusehen. Insbesondere liege ein Dienstpostenwechsel vor. Die Aufgaben einer Lehrkraft an eine Schule seien pädagogisch geprägt; demgegenüber seien die Aufgaben der Fachberater anders geartet. Der Schulaufsichtsbeamte solle bei seiner Tätigkeit entlastet werden. In dem angefochtenen Beschluss seien auch die kollektiven Auswirkungen der Übertragung von Tätigkeiten außerhalb des konkreten Arbeitsplatzes an der Schule auf die übrigen Beschäftigten an der Schule und der neuen Einsatzstelle unbeachtet geblieben. Beide abgebenden Schulen seien eklatant unterbesetzt gewesen. Sie hätten keinen direkten Ausgleich für die freiwerdenden Stellenanteile erhalten. Über die Stellenausschreibung für die Stelle eines Medienberaters hinaus habe es auch keine Information der Sonderschullehrer im M. Kreis im Vorfeld der Bestellung der Fachberater gegeben. Mithin sei der gleichberechtigte Zugang aller Beschäftigten zu den außerunterrichtlichen und ggf. beförderungsrelevanten Tätigkeitsfelder der Fachberatung nicht gewährleistet.
12Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
131. festzustellen, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht beim Schulamt für den M. Kreis unter Anrechnung von fünf Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung unterliegt,
142. festzustellen, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik B. J. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters unter Anrechnung von 14 Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung unterliegt.
15Der Antragsteller beantragt,
16den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Anträgen zu entsprechen.
17Der Beteiligte beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Der Beteiligte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er nimmt Bezug auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Entscheidungsgründe des Beschlusses der Fachkammer.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Heft) Bezug genommen.
21II.
22Das Rubrum ist zu berichtigen. Als Dienststellenleiter ist auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchVG iVm § 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung für das Schulamt, RdErl. des Kultusministeriums vom 4. Dezember 1984 (GABl. NRW. 1985 S. 5, BASS 10-32 Nr. 2), der Landrat des M. Kreises am Verfahren zu beteiligen.
23Vgl. auch Beschluss des Fachsenats vom 14. Oktober 1991 - CL 81/88 -.
24Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig und begründet.
25Die neu gefassten Anträge sind zulässig.
26Die Neufassung der Anträge trägt dem Umstand Rechnung, dass die den Streit auslösenden Beauftragungen der Herren J. und W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Fachberaters für Medien bzw. eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht (KoMo) jeweils zeitlich befristet waren. Zulässigerweise wird nunmehr die Beauftragung in der Form, wie sie derzeit fortbesteht, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Es bedurfte keines Übergangs zu einem abstrakten Antrag, da sich die einer weiter gehenden Regelung zugänglichen neuerlichen Beauftragungen im Wesentlichen nur als Verlängerung der ursprünglichen darstellen. Änderungen haben sich nur in Bezug auf den Umfang der gewährten Pflichtstundenreduzierung ergeben.
27Die Anträge sind auch begründet.
28Die streitbefangene Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines sog. KoMo unterliegt ebenso wie die Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik J. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Eine Mitbestimmung auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei Versetzung bzw. Umsetzung scheidet demgegenüber aus.
29Der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW verwandte Begriff der Abordnung entstammt ebenso wie die Begriffe der Versetzung und Umsetzung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands - auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmern - zu orientieren hat.
30Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 3. Juli 1986 - CL 46/84 -, ZBR 1987, 59 = PersV 1988, 536 (Teilabordnung), vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV 1999, 555 (Umsetzung) und vom 27. März 1998 - 1 A 1/96 -, PersR 1998, 528 (Teilver- setzung); BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, PersR 2000, 416 = ZfPR 2000, 293 = ZBR 2001, 102 (Umsetzung).
31Eine Abordnung liegt danach vor, wenn einem Beamten vorübergehend ein neuer Dienstposten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle erhalten bleibt.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18, und vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303.
33Der Begriff des Dienstpostens entspricht dem des konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Gemeint ist der dem Beamten innerhalb der (anderen) Behörde speziell übertragene Aufgabenkreis.
34Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, RdNr. 48 mwN; Leisner, Versetzung und Abordnung im Beamtenrecht, ZBR 1989, 193.
35Dem Beamten wird im Rahmen einer Abordnung ein organisationsrechtlich abgegrenzter Teil meist fester, laufend zu erfüllender Aufgaben (Dienstposten) bei einer anderen Behörde zur hauptamtlichen Wahrnehmung übertragen, die in deren sachliche Kompetenz fallen.
36Von der Versetzung unterscheidet sich die Abordnung dadurch, dass erstere auf Dauer angelegt ist und sich nicht in der Übertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Behörde erschöpft, sondern dem Beamten zugleich ein entsprechendes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bei der anderen Behörde übertragen wird.
37Von der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Umsetzung unterscheidet sich die Abordnung im Wesentlichen dadurch, dass letztere mit einem Wechsel der Behörde verbunden ist. Von Änderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Behörde unterscheidet sich die Umsetzung wiederum dadurch, dass bei ihr eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht.
38Vgl. Beschluss des Fachsenates vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, aaO.
39Die Abordnung kann auch als Teilabordnung erfolgen; sie liegt bei einer teilweisen (bezogen auf die Arbeitskraft zeitlich begrenzten) Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Behörde vor. Für sie ist kennzeichnend, dass die hauptamtlichen Pflichten auf zwei Behörden aufgeteilt sind.
40Eine solche Teilabordnung liegt hier sowohl in Bezug auf den Sonderschullehrer J. als auch in Bezug auf den Sonderschullehrer W. vor. Mit der Bestellung des Herrn W. zum KoMo und der Bestellung des Herrn J. zum Medienberater unter Gewährung einer dem Aufgabenumfang entsprechenden Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung an der Sonderschule, der sie zuvor ausschließlich zugewiesen waren, wird diesen begrenzt für das laufende Schuljahr teilweise ein anderer Dienstposten, also ein (anderes) konkretes Amt im funktionellen Sinne, bei einer anderen Behörde übertragen, ohne dass ihnen zugleich auch ein entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt bei dieser Behörde zugewiesen worden wäre. Eine bloße Aufgabenänderung innerhalb des gegebenen Dienstpostens liegt demgegenüber nicht vor. An den Erwägungen aus dem Urteil des Fachsenats vom 24. Mai 1988 - CL 64/86 - hält der Senat für Fälle vorliegender Art nicht fest.
41Mit der Bestellung zum KoMo wie mit der Bestellung zum Medienberater auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG wird den Lehrern ein Aufgabenkreis aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde übertragen, nämlich aus dem Kompetenzbereich des Schulamtes des M. Kreises, mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - eine Umsetzung iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht in Betracht kommt.
42Das Schulamt ist im Verhältnis zur Schule, an der ein von einer Personalmaßnahme betroffener Lehrer tätig ist, eine andere Behörde. Zwar sind das Schulamt und die in seine Aufsicht fallenden Schulen, namentlich Sonderschulen, personalvertretungsrechtlich keine unterschiedlichen Dienststellen. Denn § 91 Nr. 2 LPVG NRW bestimmt ausdrücklich, dass Schulen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer nicht Dienststellen im Sinne des Gesetzes sind. Für Lehrkräfte an Sonderschulen ist vielmehr das zuständige Schulamt einheitliche Dienststelle (§ 95 Nr. 2 LPVG NRW iVm § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 1999 [GV. NRW. S. 542]).
43Infolge des dienstrechtlichen Begriffsinhalts von Versetzung/Abordnung/Umsetzung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 LPVG NRW sind indes die in diesem Zusammenhang entscheidenden Begriffe der Behörde und des Behördenwechsels allein an Hand der organisationsrechtlichen und nicht nach der personalvertretungsrechtlichen Situation zu bewerten.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 6 P 6.99 -, aaO; Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, aaO.
45Behörde in diesem Sinne ist jede organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, die - mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Schulen sind danach regelmäßig als Behörden anzusehen,
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 6 B 2269/82 -, OVGE 36, 215 f.; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2001, § 28 RdNr. 28; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2001, § 26 RdNr. 2b; a.A. für Hamburg: OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 1996 - Bs I 188/96 -, NVwZ-RR 1998, 54,
47die von dem Schulamt als unterer Landesbehörde zu unterscheiden sind.
48§ 94 Abs. 1 LPVG NRW, wonach bei Lehrern als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NRW die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar gilt, bietet keinen Anhalt, hiervon abweichend bei Lehrern im Rahmen der Tatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff abzustellen. § 94 Abs. 1 LPVG NRW dient allein der Klarstellung.
49Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. Juli 1986 - CL 46/84 -, aaO.
50Es soll ein Mitbestimmungsrecht für die erwähnten Fälle sichergestellt sein. Ein Verständnis der Regelung dahingehend, dass damit zugleich andere, nicht ausdrücklich benannte Sachverhalte, auch wenn sie organisationsrechtlich als Abordnung oder Versetzung zu qualifizieren sind, von einer Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. 6 LPVG NRW durch die Lehrerpersonalvertretung ausgenommen werden, findet im Gesetz nicht einmal im Ansatz eine Stütze.
51Mit der Beauftragung zur Fachberatung ist Herrn W. und Herrn J. auch jeweils ein neuer (weiterer) Dienstposten bei dem Schulamt zur hauptamtlichen Wahrnehmung zugewiesen worden.
52Auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG als Fachberater herangezogene Lehrkräfte nehmen typischerweise Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Schulaufsicht wahr. Die Schulaufsicht bedient sich ihrer im Kern zur eigenen Aufgabenerfüllung.
53Vgl. Margies/Roeser, SchVG, 3. Auflage, § 14 RdNr. 24.
54Das wird auch in dem Erlass Fachberatung deutlich, wenn es dort unter Nr. 1 heißt, dass die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden Lehrkräften Beratungs- und Unterstützungsaufgaben "aus dem Zuständigkeitsbereich der schulfachlichen Aufsicht" übertragen können. Die Fachberaterin und der Fachberater unterliegen bei ihren Beratungs- und Unterstützungsaufgaben auch den Weisungen der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten (Nr. 3.3 des Erlasses Fachberatung); deren Verantwortlichkeit bleibt unberührt. Damit sind die herangezogenen Lehrkräfte in ihrer Arbeit als Fachberater regelmäßig auch nicht dem Direktionsrecht der Schulleitung, sondern dem Direktionsrecht innerhalb des Schulamtes, das heißt innerhalb einer anderen Behörde, unterworfen.
55Auch bei den streitgegenständlichen Maßnahmen geht es ausschließlich um die Übertragung von Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der schulfachlichen Aufsicht zur Wahrnehmung unter deren Direktionsrecht. Mit der Bestellung zum sog. KoMo und zum Medienberater werden Aufgaben übertragen, die dem Schulamt auf der Grundlage der Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (ZustVOSchA) zur Wahrnehmung für alle Schulformen und Schulstufen übertragen worden sind. Danach obliegt dem Schulamt namentlich die Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten (Nr. 1).
56Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Beauftragung des Herrn W. als sog. KoMo. Den sog. KoMos obliegt ausweislich der Beschreibung ihres Aufgabengebiets durch Verfügung der Bezirksregierung C vom 23. Juli 1998 gerade die schulübergreifende Beratung von Lehrkräften und Eltern über den sonderpädagogischen Förderbedarf, die Einrichtung und Fortführung von Gemeinschaftsunterricht sowie die Leitung von Arbeitskreisen für den gemeinsamen Unterricht. Auch die Erstellung von Leitfäden und Infoblättern sowie von Netzwerken für die flexible sonderpädagogische Förderung vor Ort dient der Erfüllung der genannten Aufgabenstellung des Schulamtes.
57Die Medienberatung, wie sie Herrn J. übertragen worden ist, dient ebenfalls einer schul- und schulformübergreifenden Beratung von Lehrkräften in schulfachlichen Angelegenheit, nämlich der Beratung über die Medienerziehung, das Angebot schul- und bildungsgeeigneter Medien und die Mediendidaktik sowie bei der lehrplanbezogenen Auswahl von Medien und schulbezogenen Nutzungserschließung (Nr. 2 des Erlasses Medienberater und Medienberaterinnen). Sie dient zugleich der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der kommunalen Bildstelle/dem Medienzentrum (Nr. 1.7 der Anlage zu ZustVOSchA) und auf die Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem kommunalen Träger der Bildstelle/des Medienzentrums bei der dortigen Lehrerfortbildung (Nr. 3 der Anlage zu ZustVOSchA).
58Es geht auch jeweils um einen hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis und nicht um die Übernahme einer bloßen Nebentätigkeit beim Schulamt. Das stellt schon § 14 Abs. 6 Satz 2 SchVG klar, wonach die Fachberater ihre Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen. Auch im Erlass Fachberatung ist unter Nr. 3.1 bestimmt, dass der Fachberater die Fachberatertätigkeit als Lehrkraft an einer Schule im Rahmen des Hauptamtes wahrnimmt. Der Erlass Medienberaterinnen und Medienberater führt unter Nr. 3 - mit Ausnahme der hier nicht ersichtlichen Fallkonstellation, dass der Berater die Aufgaben des kommunalen Bereichs wahrnimmt - ebenfalls aus, dass die Berater ihre Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamtes als Lehrkraft wahrnehmen.
59Die gesetzliche Zuordnung der Tätigkeiten der Fachberatung zum Hauptamt einer Lehrkraft schließt die Annahme einer (Teil-)Abordnung nicht aus. Die Regelung dient der nebentätigkeitsrechtlichen Abgrenzung von hauptamtlich wahrzunehmenden Aufgaben zu Nebentätigkeiten. Eine weitergehende - organisationsrechtliche - Bedeutung der Norm findet im Gesetz keinen Anhalt. Sie verhält sich gerade nicht zu der für die organisationsrechtliche Bestimmung einer Abordnung entscheidende Frage, bei welcher Behörde das Hauptamt oder - im Falle einer Teilabordnung - Teile desselben auszuüben sind; § 14 Abs. 6 SchVG stellt organisationsrechtlich allenfalls klar, dass es bei der Schulaufsicht keine Planstellen für hauptamtliche Fachberater geben soll.
60Vgl. Meyerhoff/Plünder/Schäfer/Hintzen, SchVG und SchFG NRW, 2. Auflage, § 14 III 2.a).
61Das Fehlen einer Planstelle hindert eine Abordnung allerdings nicht. Für diese ist gerade kennzeichnend, dass dem abgeordneten Beschäftigten, anders als bei der Versetzung, nicht zugleich ein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen und dessen Planstelle regelmäßig bei der verbleibenden Stammdienststelle geführt wird.
62Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
63Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob die Beauftragung einer Lehrkraft mit den Aufgaben eines Fachberaters nach § 14 Abs. 6 SchVG unter Gewährung einer entsprechenden Reduzierung der Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung der Lehrerpersonalvertretung unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat.
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