Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1539/99.PVL

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht beim Schulamt für den M. Kreis unter Anrechnung von fünf Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl sowie die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik C K mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters unter Anrechnung von 14 Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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