Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1620/99.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Anhörungsrecht gemäß § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW auch bei von Arbeitnehmern gewünschten und/oder veranlassten Aufhebungs- und Beendigungsverträgen zusteht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Erlass vom 8. September 1995 führte das damalige Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - MWF - aus:
4"Verschiedene Anfragen zu § 72 a LPVG veranlassen zu folgender Klarstellung:
5§ 72 a Abs. 1 und Abs. 2 LPVG eröffnen keine Beteiligungspflicht des Personalrats bei ordentlichen (und auch bei den aber wohl eher seltenen außerordentlichen) Kündigungen seitens des Arbeitnehmers.
6Das Landespersonalvertretungsgesetz geht grundsätzlich davon aus, daß nur solche Maßnahmen beteiligungspflichtig sind, die vom Arbeitgeber beabsichtigt sind. Dies kommt z. B. zum Ausdruck in § 72 a Abs. 5 und 6 LPVG, ebenso wie in § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG."
7Aufgrund dieses Erlasses ging der Kanzler der Universität davon aus, dass auch die in § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW ausdrücklich erwähnten Aufhebungs- und Beendigungsverträge nur dann der Beteiligungspflicht des Antragstellers unterlägen, wenn deren Abschluss vom Arbeitgeber beabsichtigt sei, und eine Anhörung ausscheide, wenn ein Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers geschlossen werde. Der Antragsteller trat dieser Auffassung sowohl in der gemeinschaftlichen Besprechung am 11. Dezember 1996 als auch in einem in der Folgezeit geführten wechselseitigen Schriftverkehr entgegen, ohne dass der Kanzler von seiner Auffassung abrückte.
8Am 29. September 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
9festzustellen, dass dem Antragsteller ein Beteiligungsrecht gemäß § 72 a LPVG NRW bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen zusteht, die vom Arbeitnehmer gewünscht und/oder veranlasst werden.
10Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass der Antragsteller zu jedem zwischen der Dienststelle und einem Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ohne Rücksicht darauf anzuhören sei, was oder wer Anlass für den Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag gewesen sei. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Eine Unterscheidung danach, ob Aufhebungs- oder Beendigungsverträge vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber veranlasst seien, sehe § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW nicht vor. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes bestehe weder Grund noch Anlass, dieses Beteiligungsrecht durch eine wortlautergänzende Auslegung auf solche Verträge zu beschränken, die auf Wunsch des Arbeitgebers zustande kämen. Dies widerspreche dem Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmer vor nachteiliger Vertragsgestaltung zu schützen. Eine solche drohe nicht nur abstrakt bei der Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde, sondern könne sich bei der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten auch dann ergeben, wenn der Vertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande komme. Darüber hinaus lasse sich in der Praxis tatsächlich oftmals nicht feststellen, von wem die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungs- oder Beendigungsvertrags ausgehe. Dass Aufhebungs- oder Beendigungsverträge im Einzelfall auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein könnten, stehe dem Schutzzweck der abstrakten Gesetzesregelung nicht entgegen.
11Gegen den dem Kanzler am 26. März 1999 zugestellten Beschluss haben dessen Prozessbevollmächtigte am 12. April 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 12. Mai 1999 begründet.
12Aufgrund der "Verordnung über die Errichtung des Klinikums der Universität (Universitätsklinikum ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) werden die Medizinischen Einrichtungen der Universität seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.
13Der Beteiligte trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob die Regelung des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW mit der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie vereinbar sei. Das darin statuierte Anhörungsrecht stelle eine Einschränkung der Privatautonomie dar, weil als Folge einer unterbliebenen Anhörung der Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag unwirksam sei. Zudem sei ein Eingriff in die Privatautonomie durch die bei einer Anhörungspflicht entstehende zeitliche Verzögerung anzunehmen. Mit Blick darauf bedürfe es jedenfalls einer dahingehenden verfassungskonformen Auslegung des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, dass ein Anhörungsrecht des Antragstellers dann nicht bestehe, wenn der Wunsch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgehe. Diese einschränkende Auslegung lasse sich auch der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes entnehmen. So beziehe sich § 72 a LPVG NRW insgesamt auf vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen. Darüber hinaus komme dieser Gedanke auch in § 72 a Abs. 5 und 6, § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zum Ausdruck. Schließlich spreche auch der Zweck der vorgesehenen Anhörung des Personalrats für eine einschränkende Auslegung der Bestimmung. Dieser bestehe nämlich darin sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nicht zum Abschluss gedrängt würden oder ungünstige Beendigungsbedingungen aus Furcht vor einer Kündigung und deren Folgen akzeptierten. Ein solches Schutzbedürfnis entfalle, wenn der Arbeitnehmer selbst auf den Arbeitgeber zugehe und das Arbeitsverhältnis auf seine Bitte hin beendet werde.
14Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
15festzustellen, dass dem Antragsteller ein Anhörungsrecht gemäß § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW auch bei von Arbeitnehmern gewünschten und/oder veranlassten Aufhebungs- und Beendigungsverträgen zusteht.
16Der Beteiligte beantragt,
17den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Antrag abzulehnen.
18Der Antragsteller beantragt,
19die Beschwerde zurückzuweisen.
20Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend an: Der Grundsatz der Privatautonomie werde durch das landespersonalvertretungsrechtlich eingeräumte Beteiligungsrecht nicht tangiert oder beeinträchtigt. Der Beteiligte verkenne, dass dem Personalrat lediglich ein Anhörungsrecht, jedoch keinerlei Möglichkeit zustehe, die Durchführung der Maßnahme zu verhindern oder gestaltend in die Vertragsinhalte einzugreifen. Für eine verfassungskonforme Auslegung bestehe daher kein Bedürfnis. Auch die Argumentation des Beteiligten zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW vermöge nicht zu überzeugen. Gerade wenn auf den Sinn und Zweck des Landespersonalvertretungsgesetzes abgestellt werde, könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass jeder Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Anhörungspflicht begründe, da der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz nur dann uneingeschränkt gewährleistet werden könne, wenn alle Aufhebungsverträge, einschließlich der von Arbeitnehmern veranlassten, der Anhörungspflicht unterlägen. Die Tatsache, dass im Einzelfall eine Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich gewesen sein möge, mache die kollektive Notwendigkeit der Beteiligung nicht überflüssig. Auch der Hinweis auf das angebliche Schutzbedürfnis führe nicht weiter. Die Vorschrift sei insgesamt dazu da, den Arbeitnehmer "vor sich selbst" zu schützen, weil unter Umständen die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts einen Aufhebungsvertrag unwirksam mache, den der Arbeitgeber ausdrücklich gewollt habe. Das Anhörungsrecht solle darüber hinaus den Arbeitnehmer vor ihm unbekannten nachteiligen Folgen eines Aufhebungsvertrags schützen. Schließlich lasse sich häufig auch gar nicht feststellen, wer den Vertrag wirklich gewollt habe bzw. von wem die Beendigung tatsächlich ausgehe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
22II.
23Das Rubrum ist zu berichtigen. In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der Vorstand des Universitätsklinikums anstelle des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule zu beteiligen. Gegenüber den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten handelt nunmehr nach § 8 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 LPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand des Universitätsklinikums, da die Medizinischen Einrichtungen der Universität nach der auf der Grundlage des § 41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) ergangenen "Verordnung über die Errichtung des Klinikums der Universität (Universitätsklinikum ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) seit dem 1. Januar 2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden. Der Vorstand wird nach einem von ihm gefassten Beschluss in personalvertretungsrechtlichen Verfahren im Verhältnis zum Antragsteller durch den Kaufmännischen Direktor vertreten.
24Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
25Der Antrag ist zulässig.
26Insbesondere kann der Antragsteller sein Begehren zulässigerweise mit einem abstrakten Antrag verfolgen. Er ist unabhängig davon, ob er sein Begehren zunächst mit einem konkreten Antrag in einem Anlass gebenden Streitfall verfolgt hat, berechtigt, eine in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 = NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = PersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR 1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -,
28sofern der Antrag - wie hier - an eine hinreichend konkret in der Dienststelle aufgetretene Streitfrage anknüpft und sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Davon ist hier auszugehen, da zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu Aufhebungs- und Beendigungsverträgen kommen wird, deren Abschluss von den Arbeitnehmern gewünscht und/oder veranlasst wird.
29Der Antrag ist auch begründet.
30Dem Antragsteller steht ein Anhörungsrecht gemäß § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW auch bei von Arbeitnehmern gewünschten und/oder veranlassten Aufhebungs- und Beendigungsverträgen zu.
31Dem Wortlaut des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW fehlt allerdings ein Hinweis darauf, von wem der Vertragsschluss gewünscht oder veranlasst sein muss, damit die Rechtsfolge der Norm, die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Anhörung des Personalrats, eingreift. Die vom Beteiligten vertretene Einschränkung, ein Anhörungsrecht bestehe nur dann, wenn der Vertragsschluss von Seiten des Dienststellenleiters veranlasst worden sei, findet danach im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.
32Die wegen der Offenheit des Wortlauts der Norm veranlasste Auslegung in systematischer Hinsicht trägt die vom Beteiligten vertretene Auffassung ebenfalls nicht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das für eine vergleichende Betrachtung herangezogene Anhörungsrecht bei Kündigungen, das ebenfalls in § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW erwähnt ist. Die dazu vom Beteiligten angeführte Argumentation, die Rechtsfolge des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW gelte nur hinsichtlich des vom Dienststellenleiter veranlassten Vertragsschlusses, weil hinsichtlich der Kündigungen klar sei, dass es ein Anhörungsrecht nur bei den vom Dienststellenleiter ausgesprochenen bestehe, greift zu kurz. Der Beteiligte übersieht insoweit, dass jeder, insbesondere auch der vom Dienststellenleiter selbst nicht veranlasste Vertragsschluss eine Maßnahme des Dienststellenleiters betrifft, wenn der Vertragsschluss nur ernsthaft von seiner Seite beabsichtigt ist (und schließlich zustande kommt). Die in Rede stehende Tatbestandsvariante des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW fügt sich demnach ohne Weiteres in die Systematik des Gesetzes ein, der zugrunde liegt, dass ein Beteiligungsrecht des Personalrats stets an eine beabsichtigte Maßnahme des Dienststellenleiters anknüpft. Erst eine solche Maßnahme vermag ein Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrecht auszulösen. In Folge dessen begründet § 72 a LPVG NRW allein bei vom Dienststellenleiter ausgesprochenen Kündigungen ein Beteiligungsrecht des Personalrats. Wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags hingegen durch den Arbeitnehmer erfolgt, fehlt es an einer Maßnahme des Dienststellenleiters mit der - im Erlass des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1995 zutreffend dargelegten - Folge, dass kein Beteilungsrecht des Personalrats besteht. Dieser Gesetzessystematik entsprechen auch die vom Beteiligten angesprochenen Regelungen in §§ 66 Abs. 2 Satz 1 und 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Auch diese setzen für das Eingreifen eines Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechts des Personalrats eine Maßnahme des Dienststellenleiters voraus. Im Rahmen dieser Systematik hält sich jedoch auch die durch § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW erfolgte Begründung eines uneingeschränkten Anhörungsrechts bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen. Denn auch insoweit knüpft das Landespersonalvertretungsgesetz die Beteiligung des Personalrats allein daran an, dass eine beabsichtigte Maßnahme des Dienststellenleiters vorliegt. Diese ist in dessen für den Vertragsabschluss erforderlicher Willenserklärung zu sehen. Dass darüber hinaus der beabsichtigte Vertragsabschluss gerade vom Dienststellenleiter gewünscht oder veranlasst sein müsste, lässt sich aus der Gesetzessystematik nicht herleiten.
33Für die von ihm angenommene einschränkende Auslegung kann sich der Beteiligte auch nicht mit Erfolg auf den Zweck des bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen begründeten Anhörungsrechts stützen. Dieser Zweck ist zum einen darin zu sehen, den vertragsschließenden Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihn - möglicherweise unter Umgehung der für eine Kündigung erforderlichen Anforderungen - zum Abschluss des Aufhebungs- oder Beendigungsvertrags drängt und dass er durch für ihn ungünstige Vertragsbedingungen benachteiligt wird. Zum anderen liegt der Zweck des Anhörungsrechts aber auch darin, dass die bei Kündigungen vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrats nicht durch den Abschluss eines Aufhebungs- oder Beendigungsvertrags umgangen werden.
34Vgl. dazu Reinartz, Personalvertretungsgesetz Nordrhein- Westfalen, Stand: März 1997, § 72 a Anm. 3, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 13. April 1972 - 2 AZR 243/71 -.
35Diese Zwecke des Anhörungsrechts zwingen entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht dazu, ein Anhörungsrecht des Personalrats dann auszuschließen, wenn der Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag auf Wunsch oder Veranlassung des Arbeitnehmers abgeschlossen werden soll. Denn es ist auch bei einem derartigen vom Arbeitnehmer angestrebten Vertrag nicht ausgeschlossen, dass dieser Vertragsbedingungen enthält, die sich als für den Arbeitnehmer ungünstig darstellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die für das Vertragsangebot des Arbeitnehmers maßgeblichen Beweggründe nicht immer allein in dessen freier Willensentscheidung gelegen haben müssen. So wäre es, würde man der Auffassung des Beteiligten folgen, durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer etwa zur Umgehung des Anhörungsrechts des Personalrats drängt, von sich aus ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Mit Blick darauf kann nicht unterstellt werden, es fehle dem Arbeitnehmer durchgängig an einem Schutzbedürfnis, wenn das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungs- oder Beendigungsvertrags von seiner Person ausgeht.
36Die verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie rechtfertigt ebenfalls nicht die vom Beteiligten für erforderlich gehaltene einschränkende Auslegung. Entgegen der Auffassung des Beteiligten begründet die Anhörung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses keineswegs einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie des Dienststellenleiters. Die Pflicht zur Anhörung zwingt den vertragschließenden Dienststellenleiter lediglich, zur Vermeidung der Unwirksamkeit eines erst abzuschließenden Vertrags dem Personalrat vor Vertragsschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darin liegt schon deshalb kein ins Gewicht fallender Eingriff in die Privatautonomie, weil der Dienststellenleiter durch die Anhörungspflicht an der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrags in den Grenzen des Rechts nicht gehindert wird. Ihm wird namentlich weder der Vertragsschluss überhaupt noch seine inhaltliche Ausgestaltung vorgeschrieben, modifiziert oder untersagt. Seine Vertragsfreiheit erfährt lediglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht insoweit eine faktische Modifikation, als die Sanktion des § 72 a Abs. 3 LPVG NRW, die diese Vorschrift an eine unterbliebene Anhörung knüpft, den Dienststellenleiter zur Vermeidung einer unerwünschten Unwirksamkeit des Vertragsschlusses dazu anhält, in die Vertragsverhandlungen einen am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten im Wege der Anhörung mit einzubeziehen. Außer dem Umstand, dass damit dem Personalrat Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem Inhalt des Vertrags zu äußern, sind hieran keine weiter gehenden Rechtsfolgen geknüpft.
37Schließlich vermag auch das vom Beteiligten im Rahmen der Anhörung vor dem Fachsenat angeführte Recht auf informationelle Selbstbestimmung desjenigen Arbeitnehmers, der einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag abzuschließen beabsichtigt, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an einer Verhinderung der Bekanntgabe des Inhalts des beabsichtigten Vertragsschlusses an den Personalrat hat hinter den allgemeinen Interessen zurückzustehen, die der - im Übrigen aufgrund des § 9 Abs. 1 LPVG NRW ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtete - Personalrat wahrzunehmen hat. Insofern gilt nichts anderes als bei zahlreichen anderen Beteiligungstatbeständen aus dem Landespersonalvertretungsgesetz.
38Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
39Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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