Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 1656/00.AK

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.


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