Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 469/00.AK

Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 149.000,- DM festgesetzt.


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