Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 1255/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Er- schließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung des M. weg in Q. .
3Der Kläger ist Eigentümer des 1221 qm großen Grundstücks Gemarkung Q. Flur 43 Flurstück 838. Er erwarb dieses Grundstück Anfang 1970 als eine rückwärtig der Hausgrundstücke M. weg 38 und 40 gelegene und unbebaute Teilfläche der da- maligen Flurstücke 211, 212, 189, 190 und 191 (zeitweise auch unter den Flurstücksbezeichnungen 617, 618,619 und 620 ge- führt).
4Es ist mit einem Einfamilienhaus (Q. weg 26, zuvor: M. weg 38a) und einer Doppelgarage bebaut. Die Bebauung beruht im wesentlichen auf dem Kläger am 30. September 1970, 14. Juni 1971 und 23. Februar 1978 erteilten Baugenehmigungen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus (30. September 1970) grenzte das inzwischen verselbständigte Grundstück nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen an. Von dem östlich - in etwa von Norden nach Süden verlaufen- den - M. weg , der nordwestlich an der L. straße sei- nen Ausgang nimmt und bis zur Straße B. platz reicht und der zwischen 1956 und 1968 als zentrumsnahe Anliegerstraße weitge- hend angelegt worden war, war das Grundstück durch die bebau- ten Flurstücke 211 und 212 (M. weg 40 bzw. 38) getrennt. Westlich angrenzend an das Grundstück des Klägers war eine Straße weder vorhanden noch planerisch festgesetzt. Der im No- vember 1963 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1 "Baunutzungs- plan" der Stadt Q. stellte für das als Wohngebiet aus- gewiesene Geviert zwischen der L. straße , der Straße B. platz und dem M. weg keine weiteren Verkehrsflächen dar.
5Im Rahmen der Vorprüfung des dem Bauschein vom 30. September 1970 zu Grunde liegenden Baugesuchs des Klägers vom 30. Juni 1970 stellte die Untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten auf der Grundlage der in den Bauvorlagen gemachten Angaben fest, dass die Erschließung des Grundstücks des Klä- gers zur Zeit nicht gesichert sei, jedoch "bis zur Offenlegung der gepl. Straße" über eine Baulast auf dem Grundstück M. weg 40 gesichert werden könne. Die Eigentümerin dieses Grundstücks (Flurstück 211) gab daraufhin unter dem 19. August 1970 gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Verpflichtungser- klärung zur Übernahme einer Zugangsbaulast gemäß § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 mit folgendem Wortlaut ab:
6"Sicherung eines fremden Zuganges über das Flurstück 211 der Flur 43 (M. weg 40) für das Grundstück M. weg 38 a, Flur 43, Flurstück 618, 619 + 620, bis zur Offenlegung der geplanten Straße"
7Die Verpflichtungserklärung wurde am 1. Oktober 1970 in das Baulastenverzeichnis eingetragen.
8Bereits unter dem 6. August 1970 hatten der Kläger und der Beklagte auf der Grundlage der Satzung der Stadt Q. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. April 1967 einen Vertrag über die Fälligkeit einer Vorausleistung in Höhe von 11.262,50 DM und der Erbringung des Vorausleis- tungsbetrages als endgültige Ablösung des Erschließungsbei- trages für das Grundstück M. weg 38a geschlossen.
9Das im Wesentlichen zwischen dem M. weg / weg im Norden, der L. straße im Westen, der Straße B. platz im Süden und der I. Straße im Osten gelegene Gebiet, dem das Grundstück des Klägers sowie der M. weg vollständig zugehören, wurde in der Folgezeit vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 A (Aufstellungsbeschluss vom 15. Juli 1975, Satzungsbeschluss vom 15. August 1978, Bekanntmachung am 29. November 1978) erfasst. Der Bebauungsplan setzte u.a. den M. weg sowie zwei vom V. weg nach Nordwesten bzw. Südosten abgehende Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen fest. Die südöstliche Stichstraße mit einer Länge von ca. 105 m und einem ca. 60 m langen Querstück an dessen Ende grenzt an die westliche Grenze des Grundstücks des Klägers an. Sie trägt den Namen Q. weg .
10Der Bebauungsplan wurde, namentlich was den Verlauf des M. weg als dann durchgehende Verkehrsverbindung von der L. straße bis zur Straße B. platz betrifft, in der Folgezeit geändert (I. Änderung, Satzungsbeschluss vom 22. Dezember 1994, Bekanntmachung am 21. Juni 1995).
11Im Zuge eines von dem Beklagten durchgeführten Umlegungsverfahrens für das Umlegungsgebiet "V. weg ", nämlich am 17. Oktober 1994, wurde aufgrund des bestandskräftig gewordenen Umlegungsplans eine am 26. Januar 1970 zu Gunsten des Grundstücks des Klägers auf dem Grundstück Flurstück 211 eingeräumte und "bis zum Ausbau der von der Stadt Q. geplanten Straße" zu den herrschenden Grundstücken befristete Grunddienstbarkeit (Wegerecht) gelöscht.
12Die Bauarbeiten für den Q. weg wurden ab dem Jahre 1994 zunächst teilweise durchgeführt. Im Juli 1995 wies den Kläger den Beklagten anwaltlich auf die Löschung seines We- gerechts im Umlegungsverfahren sowie darauf hin, die Eigen- tümerin des Grundstücks M. weg 40 gestatte ihm noch bis zum 31. Oktober 1995, ihr Eigentum zu begehen und zu befahren. Der Q. weg habe jedoch noch nicht die endgültige Höhe, weshalb sein Grundstück hierüber nicht mit Kraftfahrzeugen erreichbar sei. Der Q. weg sei schnellstmöglichst endgültig fertig zu stellen. Die Herstellung des P. weges wurde im Herbst 1996 abgeschlossen. Seine Widmung erfolgte am 23. Oktober 1996.
13Unter dem 29. August 1995 hatte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Anfrage mitgeteilt, das Grundstück des Klägers sei künftig nur noch vom Q. weg erreichbar. Die Erschließung vom M. weg über das Grundstück " " sei durch die Aufhebung der Grunddienstbarkeit am 17. Oktober 1994 nicht mehr gegeben. Der Endausbau des Q. weg sei für das nächste Jahr vorgesehen. Unter dem 17. Oktober 1995 war dem Kläger mitgeteilt worden, sein Wohn-/Betriebsgebäude erhalte ab sofort die amtliche Be- zeichnung "Q. weg 26".
14Der M. weg , dessen Widmung als öffentliche Straße be- reits am 30. Juni 1979 öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde im Sommer 1995 fertigggestellt (letzte Unterneh- merrechnung: 20. Juli 1995). Die beitragsrechtliche Abrechnung dieser Straße begann im Oktober 1995. Das Grundstück des Klägers wurde bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zunächst unberücksichtigt gelassen. Nach einem hierzu gefertigten Vermerk war angenommen worden, dass bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den M. weg das Grundstück des Klägers wegen der Löschung der Grunddienst- barkeit im Umlegungsverfahren rechtlich nicht mehr erschlossen gewesen sei.
15Im Zuge der im September 1997 begonnenen Abrechnung des Er- schließungsaufwandes für den Q. weg - südliches Teil- stück - überprüfte der Beklagte diese Beurteilung mit dem Ergebnis, dass das Grundstück des Klägers auch in die Ver- teilung des Erschließungsaufwandes für den M. weg ein- bezogen werden müsse. Auf das zivilrechtliche Wegerecht und dessen Löschung im Umlegungsverfahren komme es nicht an, vielmehr auf die im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegte Baulast als öffentlich-rechtliche Zugangssicherung zum M. weg . Diese Baulast sei bislang nicht gelöscht worden. Soweit sie "bis zur Offenlegung der geplanten Straße" befristet worden sei, könne damit nur der Eintritt der öf- fentlich-rechtlichen Sicherung der Grundstückszufahrt von dieser Straße her gemeint sein. Diese Sicherung sei erst durch die straßenrechtliche Widmung des Q. weg am 23. Oktober 1996 erreicht worden, mithin weit nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den M. weg . Die übrigen Anlieger des M. weg könnten eine Einbeziehung des Grundstücks des Klägers in die Beitragspflicht für den M. weg aufgrund der langjährigen und zum maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehenden Zufahrtnahme vom M. weg zum Grundstück des Klägers auch schutzwürdig erwarten. Insoweit stehe ein Ausgleich an. Die Berechnung des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrags für den M. weg schloss mit 6.450,95 DM ab.
16Mit Bescheid vom 10. November 1997 setzte der Beklagte zu Lasten des Klägers einen Erschließungsbeitrag für den Q. weg - südliches Teilstück - in Höhe von 13.766,78 DM fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis: "Aus dem Vertrag vom 6. 8. 1970 sind 6.450,95 DM für den M. weg verbraucht worden. Für den Q. weg kann ich Ihnen den Betrag von 4.711,55 DM anrechnen."
17Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Be- klagte zurück und führte u.a. aus: Die Ablösungsvereinbarung im Vertrag vom 6. August 1970 sei nicht rechtswirksam, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1982 die - auch diesem Vertrag zugrunde liegende - Ablö- sungsregelung seiner Erschließungsbeitragssatzung als ungültig beurteilt habe. Die Regelung des Vertrages zur Vorausleistung gelte demgegenüber fort. Der hierauf gezahlte Betrag habe im Umfang von 6.450,95 DM tilgende Wirkung in Bezug auf die Beitragspflicht des Klägers für den M. weg gehabt.
18Der Kläger hat gegen den Beitragsbescheid für den Q. weg Klage (VG Minden 5 K 382/98) erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgetragen hat: Der von ihm gezahlte Ablösungsbetrag habe vollständig für den Erschlie- ßungsbeitrag in Bezug auf den Q. weg gutgeschrieben werden müssen. Für den M. weg sei er nicht beitrags- pflichtig. Das zeitlich befristete Wegerecht und die erkennbar provisorische Erschließung zum M. weg hin seien schon keine dauerhafte und beitragsrechtlich relevante Erschließung gewesen.
19Das Verwaltungsgericht hat den auf den Q. weg bezogenen Bescheid des Beklagten nach Ermäßigung des Beitrags durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 29. Januar 1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen teilweise aufgehoben.
20Mit Beschluss vom selben Tage hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 382/98 gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. November 1997 teilweise angeordnet (VG Minden 5 L 525/98). Auf die zugelassene Beschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes insgesamt abgelehnt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2001 - 3 B 559/99 -).
21Der Kläger hat im vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren 3 A 1256/99 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001 die Klage 5 K 382/98 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen.
22Bereits mit Bescheid vom 11. März 1998, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hatte der Beklagte für das Grundstück des Klägers den Erschließungsbeitrag in Bezug auf den M. weg auf 6.450,95 DM festgesetzt und hierauf denselben Betrag aus der Vorausleistung verrechnet. Den da- gegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück.
23Mit der dagegen am 6. Juli 1998 erhobenen Klage VG Minden 5 K 2557/98, die nicht weiter begründet worden ist, hat der Kläger beantragt,
24den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 11. 3. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. 4. 1998 (gemeint: 17. 6. 1998) aufzuheben.
25Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 1999 dieser Klage entsprochen und zur Begründung auf die Ausfüh- rungen in seinem Urteil im Verfahren 5 K 382/98 verwiesen.
28Mit der - vom Senat zugelassenen - Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Auffassung, die streitige Bei- tragsfestsetzung für den M. weg sei beanstandungsfrei. Das Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den M. weg (20. Juli 1995) zu den von dieser Straße erschlossenen Grundstücken gehört. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit seinem im Verhältnis zum M. weg hinterliegenden Grundstück über das Vorderliegergrundstück noch in öffentlich-rechtlich ge- sicherter Weise die Zuwegung zu dieser Straße genommen. Die im Baugenehmigungsverfahren allein zugrunde gelegte Zugangs- baulast habe ihre Wirksamkeit nicht vor diesem Zeitpunkt verloren. Noch im September 1995 habe der Kläger im übrigen selbst darauf hingewiesen, der Ausbau des Q. weg sei noch nicht so erfolgt, dass ohne Beschädigung von Fahrzeugen vom Q. weg aus sein Grundstück erreicht werden könne. Das Schreiben seines Bauverwaltungsamtes vom 29. August 1995 beziehe sich nicht auf die Zuwegungsbaulast und die hierdurch vermittelte Erschließung zum M. weg .
29Der Beklagte beantragt,
30das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger hält, ohne im Berufungsverfahren einen ausdrück- lichen Antrag zu stellen, das angefochtene Urteil für zu- treffend.
32Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Ver- fahrens und der Verfahren 3 A 1256/99 sowie 3 B 559/99, ferner auf die jeweils überreichten Verwaltungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund der entsprechenden Verzichtserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen.
36Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1998, mit dem zu Lasten des Klägers ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Her- stellung des M. weg i.H.v. 6.450,95 DM festgesetzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Q. vom 15. Juli 1988 in der Fassung der Änderungs- satzung vom 20. Dezember 1991 (EBS 1988/1991). Dieses Sat- zungsrecht stellt, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, gültiges Ortsrecht dar.
38Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Festsetzung des streitigen Erschließungsbeitrages liegen vor.
39Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist das Grundstück des Klägers in Bezug auf den M. weg bei- tragspflichtig.
40Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße wegen bebaubar ist, d.h. unter anderem von ihr aus in einer Weise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Be- stimmungen des Bebauungsrechts, § 30 BauGB, und des Bauord- nungsrechts , § 4 BauO NRW, genügt. Grenzt das Grundstück nicht an die abzurechnende Anbaustraße (sog. Hinterlie- gergrundstück), muß das erforderliche Heranfahrenkönnen an die Grundstücksgrenze diesem Grundstück über den dazwischen- liegenden fremden Grundbesitz durch eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt vermittelt werden. Erst dann wird das Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße im Sinne des § 133 BauGB erschlossen und kommt umgekehrt die Erschließungswirkung der Anbaustraße dem Hinterlie- gergrundstück zugute. Maßgeblich für die Beurteilung des Er- schlossenseins in diesem Sinne sind dabei grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) für die betreffende Erschließungsanlage.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 105/89 -, NVwZ 1992, 490; Driehaus, Erschließungs- und Ausbau- beiträge, 5. Aufl., § 19 Rdn. 20, m.w.N.
42Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind zum 20. Juli 1995, dem vom Beklagten zutreffend festgestellten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Ausbau des M. weg , gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war, wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, eine Zufahrt vom M. weg über das Anliegergrundstück M. weg 40 zum (bebauten) Hinterliegergrundstück des Klägers tatsächlich vorhanden. Die Zufahrt war zu diesem Zeitpunkt auch in einer Weise öffentlich-rechtlich gesichert, die den bau- ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Er- reichbarkeit dieses Grundstücks genügte.
43Die am 1. Oktober 1970 zu Gunsten des Grundstücks des Klä- gers und zu Lasten des Grundstücks M. weg 40 in das Baulastenverzeichnis des Beklagten eingetragene Zugangsbaulast bestand zu diesem Zeitpunkt fort. Sie war weder im Verfahren des § 78 Abs. 3 BauO NW 1984/ § 83 Abs. 3 BauO NW 1995 infolge Verzichts untergegangen noch hatte sie sonst ihre rechtliche Wirksamkeit verloren.
44Der Senat hat bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss gleichen Rubrums vom 29. Januar 2001 - 3 B 559/99 - im Einzelnen ausgeführt, dass nicht ohne Weiteres der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden könne, der der Verpflichtungserklärung vom 19. August 1970 beigefügte Zusatz "bis zur Offenlegung der geplanten Straße" sei entsprechend § 158 Abs. 2 bzw. § 163 BGB als auflösende Bedingung bzw. als Befristung dahin zu verstehen, dass diese Maßgabe mit der bloß tatsächlichen Benutzbarkeit des Q. weg Anfang 1995 eingetreten sei und damit zum Wegfall dieser Zugangssicherung bereits v o r Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den M. weg geführt habe. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass dem damaligen Bauvorhaben des Klägers mit dieser - im Baugenehmigungsverfahren auch nicht etwa nur in Verbindung mit der Grunddienstbarkeit, sondern hinsichtlich der Frage der Erschließungssicherung allein zugrunde gelegten - Baulast eine den gesetzlichen Anforderungen des seinerzeit geltenden § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 in jeder Hinsicht genügende öffentlich-rechtliche Sicherung eines fremden Zugangs zum M. weg als einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche vermittelt werden sollte. Damit spreche aber zugleich einiges dafür, dass mit der Formulierung in der Baulastverpflichtung, diese werde "bis zur Offenlegung" der geplanten Straße übernommen, eine in der Zukunft liegende - zeitlich allerdings noch nicht absehbare - Maßgabe umschrieben worden sei, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 4 BauO NW 1970 ununterbrochen gewährleisten und damit einen Wegfall der Erschließungssicherung zum M. weg gemäß § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 erst zu dem Zeitpunkt herbeiführen sollte, zu dem im Hinblick auf die "neue" Straße - den jetzigen Q. weg - den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW 1970 in jeder Hinsicht genügt war. Dies könne indes erst mit der Widmung der "neuen" Straße der Fall gewesen sein (Angrenzen an eine - im Sinne des Straßenrechts - "öffentliche" Verkehrsfläche, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW 1970).
45Bei diesem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund summarischer Prüfung gewonnenen Ergebnis bleibt es auch nach eingehender, dem Hauptsacheverfahren genügender Prüfung, zumal die Beteiligten keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen haben. Soweit das Verwaltungsgericht in seine Auslegung des Inhalts der Bau- lastverpflichtung einbezogen hat, die Bauaufsichtsbehörde habe es im Baugenehmigungsverfahren selbst nicht für erforderlich gehalten, dass das Baugrundstück einen Zugang über das Vorderliegergrundstück zu einer "öffentlichen" Straße im Verständnis des § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 habe, da der M. weg seinerzeit noch nicht gewidmet gewesen sei, dies vielmehr erst später (30. Juni 1979) geschehen sei, ist der Beklagte dem zu Recht entgegengetreten. Er hat - auch unter Vorlage entsprechender Äußerungen seines Bauordnungsamtes - im einzelnen dargelegt, die Baugenehmigungsbehörde sei bei Genehmigung des Vorhabens des Klägers davon ausgegangen, dass der M. weg , an den schon ab 1951 angebaut worden sei und der schon im Jahre 1960 22 bebaute Grundstücke erschlossen habe, bereits auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes maßgeblichen Regeln die Rechtsqualität einer öffentlichen Straße erlangt habe. Die spätere (förmliche) Widmung vom 30. Juni 1979 habe lediglich - aus Gründen der Rechtssicherheit - deklaratorischen Charakter gehabt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Vorbringen, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, die seinerzeitige Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde zutreffend beschreibt. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die Verpflichtungserklärung vom 19. August 1970, in deren Ein- gangssatz es heißt: "Zur Erteilung der Baugenehmigung für die vorstehend bezeichnete bauliche Anlage ist als öffentlich- rechtliche Verpflichtung die Übernahme einer Baulast gemäß §(§) 4 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) erforderlich." Diese Vorschrift setzt das Vorhandensein einer öffentlichen, d.h. gewidmeten Ver- kehrsfläche voraus. Damit spricht aber nichts dafür, die Bauaufsichtsbehörde sei in Bezug auf den M. weg , an den bereits umfangreich angebaut worden war, von einer Zugangs- sicherung für das zur Bebauung bestimmte Grundstück des Klä- gers ausgegangen, die hinter den gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 zurückbliebe. Ob der M. weg , wofür nach Lage der Akten vieles spricht, seinerzeit trotz seines noch nicht vollständigen Ausbaus auf der Grundlage der vor dem Landesstraßengesetz geltenden Regeln die Rechts- qualität einer öffentlichen Straße erlangt hatte, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.
46Gehörte danach das Grundstück des Klägers im hier maßgebli- chen Zeitpunkt zu den beitragspflichtig vom M. weg er- schlossenen Grundstücken, ist es unerheblich, wenn der Kläger vorträgt, die Erschließung habe "auf Dauer einzig und allein" über den Q. weg erfolgen sollen, weshalb es sich bei der Zufahrt zum M. weg nur um eine "vorläufige und vorübergehende" Erschließung gehandelt habe. Wie bereits ausgeführt, wird die Beitragspflicht durch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BauGB bestimmt (Stichtagsprinzip). Änderungen in Bezug auf die Erschließungsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt müssen damit grundsätzlich unberücksichtigt bleiben,
47vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Au- gust 1999 - 3 A 1944/99 -, NWVBl. 2000, 147, m.w.N.,
48und zwar auch dann, wenn sich diese im maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr oder weniger deutlich abzeichnen sollten oder vom Grundeigentümer erwartet werden. Mit dieser "punktuellen" Betrachtungsweise des Beitragsrechts mögen finan- zielle Folgen verbunden sein, die vom Betroffenen in dieser Form nicht erwartet worden sind, von ihm aber gleichwohl nach der gesetzlichen Ordnung regelmäßig hingenommen werden müssen. Soweit im Einzelfall aus Gründen sachlicher Unbil- ligkeit (§ 135 Abs. 5 BauGB) Abhilfe nötig ist, ist hierüber in einem gesonderten (Verwaltungs-)Verfahren zu entscheiden. Im Anfechtungsprozess gegenüber dem Festsetzungsbescheid können etwa in diese Richtung gehende Erwägungen des Klägers nicht berücksichtigt werden,
49vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 11 B 59.00 - sowie Se- natsbeschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 B 1826/99 -, jeweils m.w.N.,
50wobei der Senat bemerkt, dass gegen die Annahme einer unbilligen Härte spricht, dass das Grundstück des Klägers über Jahrzehnte die Erschließung vom M. weg her gefunden hat und sie von dieser Straße auch auf Dauer gefunden hätte, wenn sich die Planung der "neuen Straße" westlich des Grundstücks des Klägers entgegen den damaligen Erwartungen - aus welchen Gründen auch immer - endgültig zerschlagen hätte.
51Sonstige Gründe, die zur Fehlerhaftigkeit der hier streiti- gen Festsetzung von Erschließungsbeiträgen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beklagte, wie das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, nicht wegen der Ablösungsvereinbarung in § 2 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages vom 6. August 1970 an der streitigen Beitragserhebung gehindert. Eine Ablösungsvereinbarung, die - wie hier - auf § 12 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Q. vom 1. April 1967 gestützt worden war, ist, wie der Senat bereits entschieden hat,
52vgl. Urteil vom 19. Februar 1981 - 3 A 154/79 -, DVBl. 1981, 834; hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 99/81 -, NJW 1982, 2392,
53wegen seinerzeit nicht ausreichender Bestimmungen über die Berechnung des Ablösungsbetrages (§ 133 Abs. 3 BBauG) nichtig.
54Eine Rechtswidrigkeit der streitigen Festsetzung folgt wei- terhin nicht daraus, dass der Beklagte den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung des M. weg zunächst, offenbar mit Rücksicht auf das Erlöschen der zugunsten des Grundstücks des Klägers seinerzeit auch eingeräumten Grunddienstbarkeit im Umlegungsverfahren "V. weg ", ohne Berücksichtigung des Grundstücks des Klä- gers ermittelt und dementsprechend die Eigentümer der anderen vom M. weg erschlossenen Grundstücke zu überhöhten Erschließungsbeiträgen herangezogen hat. Denn unabhängig da- von, dass der Beklagte nach einem Aktenvermerk vom 16. Januar 1998 (dort Blatt 2, 2. Absatz) wegen der übrigen Anlieger einen Ausgleich als "anstehend" bezeichnet hat, führt eine rechtswidrig zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger nicht zu einer zugunsten eines (erst später herangezogenen) anderen Beitragspflichtigen zu berücksichtigenden anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwandes i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 8 B 35.82 -, DVBl 1982, 1058.
56Ebensowenig liegt in der zunächst unterbliebenen Berücksichtigung des Grundstücks des Klägers bei der Beitragserhebung für den M. weg allein ein Umstand, der der streitigen Beitragsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt des Verwirkung, entgegenstände.
57Vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982, a.a.O.;
58Die Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruchs kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitrags- pflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauchte, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalles darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrages eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrages unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
59Vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1997 - 3 B 3543/95 - sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 19 Rdn. 46 m.w.N.
60Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die hier allein in Betracht zu ziehende Mitteilung des Beklagten vom 29. August 1995 an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, dass das Grundstück künftig nur noch vom Q. weg aus erreichbar sei (unter Hinweis darauf, der Endausbau dieser Straße sei für das nächste Jahr vorgesehen), und die weitere Bemerkung, die Erschließung vom M. weg über das Grundstück " " sei durch die Aufhebung der Grunddienstbarkeit am 17. Oktober 1994 nicht mehr gegeben, überhaupt als eine im Zusammenhang mit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den M. weg zu verstehende Erklärung angesehen werden kann. Die mit diesem Schreiben beantwortete anwaltliche Anfrage vom 28. Juli 1995 war hierauf nicht ausgerichtet. Sie betraf vielmehr die Forderung des Klägers, wegen des als unzureichend bewerteten Zustandes des im Bau befindlichen Q. weg schnellstmöglich die abschließende Fertigstellung dieser Straße zu erreichen. Denn selbst wenn man diesem Schreiben einen auch beitragsrechtlichen Inhalt entnehmen könnte, ist jedenfalls nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich der Kläger wegen eines hierdurch gesetzten Vertrauenstatbestandes tatsächlich - etwa durch entsprechende finanzielle Dispositionen - darauf eingestellt hätte, dass zu seinen Lasten keine Erschließungsbeiträge für den M. weg mehr festgesetzt werden. Die der Mitteilung vom 29. August 1995 nachfolgenden Schreiben des Klägers vom 1. September bzw. 20. September 1995 zeigen gleichfalls nichts dafür auf, was in dieser Richtung Bedeutung haben könnte.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO.
63
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