Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 4298/00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vertreter des öffentlichen Interesses darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung in Höhe des sie betreffenden Vollstreckungsbetrages Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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