Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 44/01
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
1
G r ü n d e :
2Die mit Beschluss des Senats vom 12. Februar 2001 zugelassene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Dezember 2000 hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leis- tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an die Antragstellerin verpflichten dürfen. Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht glaubhaft gemacht worden; denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aufgrund der Prüfung im vorliegenden Eilverfahren der Antragsgegner örtlich nicht zuständig für die Gewährung der begehrten Leistung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern nach Satz 2 der Vorschrift. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, mithin hier der beigeladene Bürgermeister der Stadt R .
4Die Antragstellerin, deren wiederholtes Asylfolgeverfahren mit Beschluss des OVG NRW vom 20. Juli 2000 - 14 A 3650/00.A - über die Nichtzulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juni 2000 - 7 K 3572/99.A - negativ abgeschlossen worden ist, ist ursprünglich mit Bescheid vom 4. April 1989 der Gemeinde S im Kreis M-L. zugewiesen worden. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wird der Aufenthalt der Antragstellerin nur noch geduldet. Zuletzt hat der Beigeladene, in dessen Stadt die Antragstellerin zwecks Familienzusammenführung mit ihrem am 28. Oktober 1999 geheirateten Mann und ihrem am 25. Mai 2000 geborenen gemeinsamen Sohn im Laufe des Jahres 2000 ihren Wohnsitz genommen hat, am 31. Oktober 2000 die Abschiebung ausgesetzt.
5Zwar bestimmt § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass für Leistungen nach diesem Gesetz diejenige Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung zugewiesen worden ist. Eine solche - auf § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bzw. hier der Vorgängerregelung in § 22 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 9 AsylVfG 1982 beruhende - Entscheidung bleibt grundsätzlich auch bei Rücknahme oder - wie vorliegend - unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags bis zu dessen aufenthaltsrechtlicher Abwicklung wirksam. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG dauert die Wirksamkeit an, so lange und so weit der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt ist. Als in diesem Sinne erledigt ist eine Verteilung oder Zuweisung nicht nur dann anzusehen, wenn der Aufenthalt des von dieser Regelung erfassten Personenkreises durch Ausreise oder Abschiebung beendet, sondern auch, wenn dem Ausländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht wird.
6So zu § 22 Abs. 4 AsylVfG 1982: BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278); OVG NRW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, NVwZ-RR 1990, 330 (331 f.); zu § 50 Abs. 4 AsylVfG: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -; Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 - und - 4 M 2288/00 -, abgedr. in GK-AsylbLG unter VII - zu § 10a OVG-Nr. 5, Beschluss vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 -, abgedr. in GK-AsylbLG unter VII - zu § 10a OVG-Nr. 1; HessVGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -, abgedr. in GK-AsylbLG unter VII - zu § 10a VGH-Nr. 3 jeweils m.w.N.
7Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann ein derartiger asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltsstatus auch im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG eingeräumt werden, wie sie der Antragstellerin vorliegend unter dem 31. Oktober 2000 vom beigeladenen Bürgermeister der Stadt R. erteilt worden ist. Für die gegenteilige Ansicht, nach der die Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung bei solcher Konstellation weiterhin Rechtswirksamkeit entfalten soll,
8vgl. Deibel, Das neue Asylbewerberleis- tungsrecht, ZAR 1998, 28 (35); Hohm in GK-AsylbLG, Stand Dezember 2000, § 10a Rn. 32 m.w.N.,
9lässt sich im Ausländer- und Asylrecht kein hinreichender Anhaltspunkt finden. Darüber hilft insbesondere der Aspekt der größeren Praktikabilität einer gleich bleibenden Zuständigkeit und der besonderen Sachnähe der die "Personalakten" des Asylsuchenden führenden Behörde nicht hinweg. Auch die Begründung, dass mit dem AsylbLG ursprünglich eine umfassende leistungsgerechte Regelung einschließlich entsprechender Verfahrensvorschriften für den Personenkreis getroffen werden sollte, der den Vorschriften des AsylVfG unterliegt,
10vgl. Deibel, aaO., unter Berufung auf BT-Drucksache 13/2746, S. 18,
11vermag die Annahme einer Fortgeltung der asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung und damit der Anwendbarkeit des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht durchweg für alle Fälle zu tragen.
12So und auch zum Nachstehenden: HessVGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 - a.a.O.
13Der Gesetzeszweck hat sich vielmehr zwischenzeitlich dadurch erweitert, dass auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. I. S. 1130) u.a. auch Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32a sowie nach § 55 AuslG geduldete Ausländer vom Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeschlossen und in den leistungsberechtigten Personenkreis nach dem AsylbLG aufgenommen worden sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, 9 Abs. 1 AsylbLG). Dies rechtfertigt es, die Geltungsdauer einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung jedenfalls in den Fällen, in denen der Ausländer sich nach Beendigung des Asylverfahrens rechtmäßig weiter hier aufhalten darf, auf die Dauer des Asylverfahrens zu beschränken; denn der Aufenthalt des nachträglich in den sachlichen Geltungsbereich des AsylbLG einbezogenen Personenkreises wird ohnehin nicht durch eine Zuweisungsentscheidung geregelt.
14Vor diesem Hintergrund ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei Ausländern, die im Anschluss an den negativen Abschluss ihres Asylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige Duldung nach § 55 AuslG erhalten, weiterhin nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu verfahren. Zu Recht gehen der Antragsgegner und ebenso der Beigeladene laut einem in der Ausländerakte enthaltenen Vermerk vom 20. November 2000 insoweit auch davon aus, dass der Aufenthalt der Antragstellerin hier außerhalb des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens geduldet wird und zwar deshalb, weil im Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückführung in das Kosovo auf Grund der Erlasslage (Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000) nicht zulässig war und eine baldige Aufenthaltsbeendigung nach seinerzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten gewesen ist. Von einer asylverfahrensabhängigen Duldung könnte nur die Rede sein, wenn diese zur Abwicklung des Asylverfahrens dient und von einer baldigen Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Eine Duldung, die die Ausländerbehörde nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erteilt, weil sie die Abschiebung als i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich erachtet, ist regelmäßig die Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen Gründen.
15Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -.
16Soweit die Antragstellerin in verschiedenen Schreiben seit Februar 2000 bisher unwiderlegt geltend macht, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören, sieht der angeführte Erlass vom 21. März 2000 für Angehörige ethnischer Minderheiten eben eine solche Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor (vgl. auch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2000 Az.: / B 3/44.386-I 14/Kosowo).
17Die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers richtet sich im vorliegenden Fall nach alledem gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Berechtigten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
19Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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