Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5592/97

Tenor

Unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1996 betreffend das Grundstück Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 322 aufgehoben, soweit er einen Beitrag von mehr als 242.523,-- DM festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 245.217,70 DM festgesetzt.


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