Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5592/97
Tenor
Unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1996 betreffend das Grundstück Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 322 aufgehoben, soweit er einen Beitrag von mehr als 242.523,-- DM festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 245.217,70 DM festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 322. Das Grundstück grenzt im Nordosten an Gleisgelände der Industriebahn Z. -N. GmbH, im Südosten an die S. -P. -Straße und im Südwesten an die E. straße. Auf der anderen Seite des Gleisgeländes verläuft die R. -D. -Straße. Dort ist ein seit November 1982 betriebsbereiter Mischwasserkanal verlegt. Das klägerische Grundstück war seit 1973 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 417 am 21. Dezember 1994 durch den Bebauungsplan Nr. 12c überplant, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit der Grundflächenzahl 0,8 und der Baumassenzahl 9,0 festsetzte. Der Bebauungsplan 417 setzt ein Gewerbegebiet mit viergeschossiger Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Maximalhöhe der Gebäude von 12 m fest. Am 29. Juni 1994 wurde die Betriebsbereitschaft des in der E. straße verlegten Mischwasserkanals bekannt gemacht. Der seinerzeitigen Eigentümerin des Grundstücks, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts V. und M. , erteilte der Beklagte am 7. und am 24. Juni 1988 Baugenehmigungen zur Errichtung zweier Speditionslagerhallen mit Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers erhielt sie eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 31. Mai 1988 zur Versickerung. Die Schmutzwasserbeseitigung war in der Form geplant, dass ein Entwässerungskanal im Nordwesten des Grundstücks unter das Gleisgelände der Industriebahn gepresst und an den Kanal in der R. -D. -Straße angeschlossen werden sollte. Die I. GmbH erklärte dem Architekten mit Schreiben vom 9. Juni 1988 ihr Einverständnis zur Durchpressung des Gleisgeländes. In dieser Form wurde der Anschluss des Grundstücks an den Kanal in der R. -D. -Straße hergestellt. Zu den Bauakten wurde eine Unternehmerbescheinigung vom 31. August 1988 gereicht, mit der der Unternehmer bescheinigte, dass die von ihm durchgeführte Errichtung der Abwasseranlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mit Erklärung vom 26. Januar 1993 verpflichtete sich die I. GmbH im Wege der Baulast zur Duldung der Abwasserleitung.
4Mit Bescheid vom 23. März 1992 gegenüber der zwischenzeitlichen Eigentümerin, der Firma J. P. , setzte der Beklagte einen Kanalanschlussteilbeitrag für den Schmutzwasseranschluss über 242.523,-- DM fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Eigentümerin Klage, der das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21. April 1995 (5 K 3470/92) statt gab. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die Beitragspflicht mangels einer dauerhaften Sicherung des Anschlusses, nämlich einer Grunddienstbarkeit und einer Baulast, nicht entstanden sei. Ein Notleitungsrecht stehe der Eigentümerin gegenüber der I. GmbH nicht zu, da Voraussetzung dafür das Fehlen einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg sei. Das Grundstück grenze aber an die öffentlichen Wege E. straße und S. .-P. -Straße. Noch vor Erlass des Urteils veräußerte die Firma J. P. das Grundstück an die Klägerin, die auch vor Erlass des Urteils in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19. September 1995 gegenüber der Klägerin setzte der Beklagte einen Kanalanschlussteilbeitrag für den Schmutzwasseranschluss über 245.217,70 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1996 zurück.
5Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie vorgetragen hat: Die Beitragspflicht sei schon mit dem tatsächlichen Anschluss entstanden. Die Anforderungen an die rechtliche Sicherung eines solchen Anschlusses in Form einer Grunddienstbarkeit und einer Baulast würden überspannt, da selbst bauordnungsrechtlich keine Dienstbarkeit verlangt werde. Jedenfalls bei tatsächlich angeschlossenen bebauten Grundstücken entstehe eine Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, ohne dass es auf eine dingliche Sicherung ankomme. Die Beitragshöhe sei falsch berechnet worden, da ein Industriegebiet, nicht ein Gewerbegebiet zu Grunde zu legen sei. Auch könne keine Viergeschossigkeit angesetzt werden, vielmehr müsse wegen der Baumassenzahl von 9,0 von einer Dreigeschossigkeit ausgegangen werden. Der Gewerbezuschlag betrage nur 30 %, nicht 52,5 %.
6Die Klägerin hat - neben der Anfechtung eines weiteren, nicht berufungsbefangenen Beitragsbescheides - beantragt,
7den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 19. September 1995 betreffend des Grundstück Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 322, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 1996 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat vorgetragen: Die Teilanschlussbeitragspflicht sei erst mit der Fertigstellung des Kanals in der E. straße 1994 entstanden. Der vorher genommene tatsächliche Anschluss über das Gelände der I. GmbH habe, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden habe, mangels ausreichender Sicherung des Vorteils eine Beitragspflicht nicht entstehen lassen.
11Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss 1988 entstanden sei, sodass im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides 1995 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht durch § 171 Abs. 3 AO (heute: Abs. 3a) gehemmt gewesen, da eine solche Hemmung nur gegenüber der ursprünglich herangezogenen Person eintreten könne. Der beitragsauslösende tatsächliche Anschluss im Jahre 1988 sei hinreichend rechtlich gesichert gewesen. Er sei mit Wissen und Einverständnis der Stadt errichtet worden. Gegenüber der I. GmbH, durch deren Gelände der Grundstücksanschlusskanal bis zum öffentlichen Abwasserkanal in der R. -D. -Straße geführt werde, habe die Klägerin ein Notleitungsrecht inne. Insoweit halte das Gericht nicht mehr an der im Urteil vom 21. April 1995 geäußerten Auffassung fest.
12Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Beklagte vor: Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Beitragsentstehung 1988 berufen, denn durch Urteil gegenüber der unmittelbaren Rechtsvorgängerin im Eigentum sei entschieden worden, dass die Beitragspflicht durch den Anschluss mangels hinreichender Sicherung nicht entstanden sei. Dieser tragende Grund der Entscheidung erwachse auch gegenüber der Klägerin gemäß § 121 Nr. 1 VwGO in Rechtskraft. Die Rechtskraft erfasse nämlich den Aufhebungsanspruch sowie die - die objektive Rechtswidrigkeit implizierende - Feststellung der Verletzung eines subjektiven Rechts eines Klägers. Alles das erwachse in Rechtskraft, was als Umstand angegeben werde, unter dem der Verwaltungsakt nicht ergehen dürfe. Hier sei dies das Nichtentstehen der Beitragspflicht, das der unmittelbaren Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung entgegenstehe. Damit sei die Frage des Entstehens der Beitragspflicht 1988 keine bloße Vorfrage gewesen. Im Übrigen sei die damalige Auffassung des Verwaltungsgerichts auch richtig gewesen. Im für das Urteil vom 21. April 1995 maßgeblichen Zeitpunkt habe weder eine Grunddienstbarkeit noch eine Baulast vorgelegen, sondern lediglich eine schuldrechtliche Gestattung der I. GmbH. Dies reiche nicht aus. Auch ein Notleitungsrecht habe nicht bestanden. Die beiden errichteten Speditionslagerhallen mit Büro- und Sozialräumen seien materiell baurechtswidrig, da eine ausreichende Erschließung im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (heute: Nr. 3) der Landesbauordnung nicht gewährleistet gewesen sei. Damit sei auch gleichzeitig eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes i.S.d. § 917 BGB ausgeschlossen gewesen. Das Verwaltungsgericht unterliege einem Zirkelschluss, wenn einerseits die gesicherte Abwasserentsorgung Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sei, andererseits die ohne diese Voraussetzung erteilte Baugenehmigung ein Notleitungsrecht nach sich ziehen solle. Baugenehmigungen ergingen unbeschadet privater Rechter Dritter, sodass durch die Baugenehmigungen das Rechtsverhältnis zum Nachbarn I. GmbH nicht gestaltet werde. Die Voraussetzungen des Notwegerechtes nach § 917 BGB lägen auch deshalb nicht vor, weil die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg gegeben sei, nämlich mit den öffentlichen Straßen E. straße und S. .-P. -Straße. Dass dort erst 1994 ein Kanal verlegt worden sei, sei irrelevant, da der Tatbestand des § 917 BGB darauf nicht abstelle. Im Übrigen könne 1988 die Beitragspflicht nicht entstanden sein, da die seinerzeitige Kanalanschlussbeitragssatzung unwirksam gewesen sei. Es habe nämlich kein 30-Prozentpunkte-Abstand bei der Beitragsbemessung zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücken bestanden, wie es die Rechtsprechung verlange. Diese Satzungsregelung sei auch relevant gewesen, da es gewerblich und wohnbaulich genutzte dreigeschossig bebaute Grundstücke in der Gemeinde gebe. Dieser Satzungsmangel sei erst durch die erste Änderungssatzung vom 27. Juli 1995, die am 3. August 1995 in Kraft getreten sei, behoben worden. Selbst wenn man jedoch das Entstehen der Beitragspflicht 1988 unterstelle, sei die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen, da deren Ablauf gemäß § 171 Abs. 3 Satz 3 (heute: Abs. 3a Satz 3) AO durch Anfechtung des der Rechtsvorgängerin gegenüber ergangenen Bescheides vom 23. März 1992 gehemmt gewesen sei. Diese Hemmung greife auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, da sie in die prozessrechtliche und materiell-rechtliche Lage der Rechtsvorgängerin eintrete.
13Der Beklagte beantragt,
14unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin mit der Klage abzuweisen, soweit sie die Aufhebung des Bescheides vom 19. September 1995 betreffend das Grundstück Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 322 begehrt (Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 245.217,70 DM).
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie trägt vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht Festsetzungsverjährung angenommen, da die Beitragspflicht 1988 entstanden sei, sodass die Festsetzungsfrist Ende 1992 abgelaufen sei. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht im Jahre 1988 hätten vorgelegen, da das Grundstück tatsächlich und auch ausreichend gesichert angeschlossen gewesen sei. Es habe nämlich ein Notleitungsrecht bestanden, da zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks eine solche Leitung erforderlich gewesen sei. Es stelle einen Zirkelschluss dar, die nach dem Bauordnungsrecht fehlende dingliche Sicherung des Anschlusses als Grund für den Ausschluss eines Notleitungsrechtes wegen fehlender ordnungsgemäßer Benutzung des Grundstücks heranzuziehen. Wäre dem so, gäbe es nie ein Notleitungsrecht. Daraus ergebe sich, dass bei fehlender dinglicher Sicherung der Erschließung ein Notleitungsrecht ausreichen müsse. Im Übrigen sei die Benutzung des Grundstückes schon deshalb rechtmäßig, da durch die bestandskräftigen Baugenehmigungen festgestellt sei, dass die Bebauung mit dem öffentlichen Baurecht nicht im Widerspruch stehe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1995 entfalte keine Präjudizwirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Das Urteil erwachse nur insoweit in Rechtskraft, als über den Streitgegenstand entschieden sei, nicht aber hinsichtlich seiner Entscheidungen über Vorfragen. Streitgegenstand sei der Aufhebungsanspruch und die Rechtsbehauptung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch die seinerzeitige Klägerin, also die Behauptung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage nicht vorgelegen hätten. Die einzelnen Elemente der Rechtswidrigkeit würden vom Umfang der materiellen Rechtskraft nicht erfasst. Das Nichtentstehen der Beitragspflicht 1988 sei eine solche bloße Vorfrage. Daher komme es nicht darauf an, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 121 Nr. 1 VwGO sei. Die vom Beklagten geltend gemachte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist entfalte gegenüber der Klägerin keine Wirkung, da diese Wirkung nur gegenüber denjenigen Personen eintrete, gegen die die ursprüngliche Festsetzung gerichtet gewesen sei.
18Am 20. Februar 2001 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift gleichen Tages (Bl. 136 bis 137 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
20II.
21Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
22Die zulässige Berufung ist bis auf einen kleinen Teil begründet.
23Das Verwaltungsgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 2.694,70 DM zu Unrecht stattgegeben. In Höhe von 242.523,-- DM ist der Verwaltungsakt nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden, sodass die Berufung in diesem Punkte unbegründet ist.
24Der angefochtene Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt D. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 2. Januar 1992 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995 und ohne Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 27. Juli 1995 (KABS 1992). Nach § 1 KABS 1992 erhebt die Stadt D. einen Kanalanschlussbeitrag als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder die bereits bebaut sind. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 KABS 1992 die Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen lagen 1994 vor, als durch Fertigstellung des Kanals in der E. straße eine Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück entstand.
25Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass infolge Entstehens der Beitragspflicht durch tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an den Kanal in der R. -D. -Straße im Jahre 1988 bereits eine Beitragspflicht entstanden sei, sodass die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides 1995 abgelaufen gewesen sei. Zwischen den Beteiligten steht nämlich durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1995 (5 K 3470/92) fest, dass die Beitragspflicht infolge des tatsächlichen Anschlusses im Jahre 1988 nicht entstanden ist.
26Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Streitgegenstand des durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1995 abgeschlossenen Verfahrens 5 K 3470/92 war die Rechtsbehauptung der seinerzeitigen Klägerin, dass der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1992 rechtswidrig sei und in ihre Rechtssphäre eingreife.
27Vgl. zum Streitgegenstand einer Anfechtungsklage BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 (257); Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, S. 153 ff.
28Rechtskräftig wird nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die Rechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zu Grunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 (26 f.).
30Die rechtskräftige Feststellung im Urteil vom 21. April 1995 besteht hier darin, dass der Beitragsbescheid vom 23. März 1992 rechtswidrig ist und in die Rechtssphäre der Klägerin eingreift, weil die Beitragspflicht bis zum für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. März 1992 nicht entstanden ist. Die Rechtskraftwirkung tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 (259); Beschluss vom 19. März 1990 - 8 B 27.90 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60.
32Die Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 21. April 1995 tritt nicht nur für spätere Verfahren mit identischem Streitgegenstand ein, sondern auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen in den Fällen, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (Präjudizialität).
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 (26); Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkung im Öffentlichen Recht, S. 115 ff.
34Im vorliegenden Rechtsstreit ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung der Klägerin, der Beitragsbescheid vom 19. September 1995 sei rechtswidrig und greife in ihre Rechtssphäre ein. Die Klägerin macht also geltend, der Beitragstatbestand im weiteren Sinne sei nicht erfüllt. Zum Beitragstatbestand gehört als negatives Merkmal, dass die Beitragspflicht nicht früher als im 4. Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr des Erlasses des Beitragsbescheides entstanden ist. Wenn die Beitragspflicht nämlich früher entstanden ist, ist im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides der Beitragsanspruch wegen Festsetzungsverjährung erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 47 AO), verfahrensrechtlich ist die Festsetzung des Beitrages nicht mehr zulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet für den hier streitigen Beitragsbescheid vom 19. September 1995, dass der Beitragstatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die Beitragspflicht nicht vor dem Jahre 1991 entstanden ist, also insbesondere nicht durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstückes im Jahre 1988. Damit ist die oben beschriebene rechtskräftige Feststellung des Urteils vom 21. April 1995, dass die Beitragspflicht nicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. März 1992 entstanden ist, vorgreiflich für den hier geltend gemachten prozessualen Anspruch. Es handelt sich nicht um eine bloße gemeinsame Vorfrage, vielmehr ist die rechtskräftige Feststellung im Urteil vom 21. April 1995 selbst Teil des hier zu prüfenden Beitragstatbestandes.
35Diese präjudizielle Bindung an das Urteil vom 21. April 1995 besteht auch gegenüber der Klägerin, obwohl sie nicht Beteiligte des Verfahrens 5 K 3470/92 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf war. Das ergibt sich daraus, dass die Bindung durch § 121 Nr. 1 VwGO auch auf die Rechtsnachfolger eines Beteiligten erstreckt wird. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der seinerzeitig beteiligten Firma J. P. im Sinne dieser Vorschrift.
36Wer Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmt sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht der Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.
37Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 121 Rn. 6 c; Eyermann/ Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rn. 43.
38Das durch einen Kanalanschlussbeitragsbescheid begründete Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer entfaltet auch Rechtswirkungen für den Rechtsnachfolger im Eigentum. Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, er dient aber dem Ausgleich eines andauernden, grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird. Der beschließende Senat hat daher einem Kanalanschlussbeitragsbescheid hinsichtlich seiner Wirkung, eine erneute Veranlagung auszuschließen (Verbot der Doppelveranlagung), dingliche Wirkung beigemessen, die auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum übergeht. Der neue Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung eines Rechtsvorgängers berufen.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786 (787).
40Diese Erwägungen zur Rechtsnachfolgewirkung eines nicht aufgehobenen Beitragsbescheides gelten gleichsam spiegelbildlich auch für den umgekehrten Fall, dass ein Beitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben wird: Während auf der einen Seite die - zu Recht oder zu Unrecht erfolgte - Vorveranlagung eines Voreigentümers eine nochmalige Veranlagung des späteren Eigentümers ausschließt, wirkt die - zu Recht oder zu Unrecht erfolgte - rechtskräftige Aufhebung eines Beitragsbescheides gegenüber einem Voreigentümer wegen Nichtvorliegens des Beitragstatbestandes ebenso gegenüber dem späteren Eigentümer. Es geht nämlich immer um die Regelung der einen Beitragspflicht als Ausgleich für die Gewährung eines grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Eigentümern geboten wird. Die rechtskräftige Feststellung eines aufhebenden Urteils in einem Beitragsprozess, dass die Beitragspflicht (noch) nicht entstanden sei, wirkt damit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum.
41Der Bindung der Klägerin an die rechtskräftige Feststellung im Urteil vom 21. April 1995, die Beitragspflicht sei bis zum Erlass des Beitragsbescheides vom 23. März 1992 nicht entstanden, steht nicht entgegen, dass sich auf diese Rechtskraftwirkung nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der seinerzeit obsiegenden Partei, der J. P. , sondern der Beklagte als seinerzeit unterlegene Partei beruft. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung angemerkt, dass die Rechtskraft nur zu Gunsten, nicht zu Ungunsten der obsiegenden Partei wirke.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 (261).
43Gemeint war damit aber nicht etwa, dass die obsiegende Partei nur von ihr günstigen Rechtskraftwirkungen erfasst werde. Dem Zusammenhang der Entscheidung nach ging es alleine darum, dass es der obsiegenden Behörde unbenommen bleiben soll, trotz der im Urteil festgestellten, für den Bürger ungünstigen Rechtslage das rechtskräftig abgewiesene Begehren gleichwohl zu erfüllen. Die präjudizielle Wirkung eines vorhergehenden Urteils für und gegen alle Beteiligte sollte nicht in Abrede gestellt werden.
44Der Senat ist somit daran gehindert, für den vorliegenden prozessualen Anspruch anzunehmen, die Beitragspflicht sei bereits mit dem tatsächlichen Anschluss 1988 entstanden.
45Ist somit die Beitragspflicht erst durch die Anschlussmöglichkeit an den Kanal in der E. straße am 29. Juni 1994 entstanden, ist der angefochtene Beitragsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Allerdings ist die Kanalanschlussbeitragssatzung nicht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27. Juli 1995 mit dem durch sie eingeführten Beitragssatz von 8,-- DM je Verteilungsanteil anzuwenden, da sie erst nach dem vorgenannten Entstehen der Beitragspflicht in Kraft trat. Damit ergibt sich eine Teilbeitragsschuld in Höhe von lediglich 242.523,-- DM (26.947 m² Grundfläche x 2,5 Art- und Maßzuschlag x 3,6 DM je Verteilungsanteil).
46Der Senat kann offenlassen, ob die Beitragspflicht bereits mit der Abgabe der Baulasterklärung vom 26. Januar 1993 entstanden ist, da der hier streitige Beitragsbescheid aus dem Jahre 1995 noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen und die Kanalanschlussbeitragssatzung 1992 anwendbar wäre.
47Soweit der angefochtene Beitragsbescheid einen höheren Beitrag als 242.523,-- DM festsetzt, ist er rechtswidrig und somit aufzuheben.
48Gegen die Wirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 1992 bestehen keine Bedenken. Zwar hat der 2. Senat des beschließenden Gerichtes mit Urteil vom 19. März 1980 - 2 A 1263/79 - (KStZ 1980, 196) entschieden, dass dann, wenn nach der Beitragssatzung das Maß der baulichen Nutzung durch einen für alle Baugebiete einheitlich, nach der Zahl der Geschosse gestaffelten Zuschlag berücksichtigt wird, ein für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten festgesetzter Artzuschlag von 30 Prozentpunkten an der Untergrenze des Vertretbaren liege. Die hier maßgebliche Satzungsregelung zeichnet sich dadurch aus, dass sie keinen Artzuschlag von weniger als 30 Prozentpunkten für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete festsetzt, sondern eine mehrfache Differenzierung vornimmt, nämlich zum einen für Kern-, Gewerbe- und Sondergebiete eine nach Geschosszahlen differenzierten Artzuschlag zwischen 25 und 125 Prozentpunkten festsetzt und zum anderen einen - ebenfalls nach Geschosszahlen differenzierten - Industrieartzuschlag zwischen 50 und 150 Prozentpunkten vorsieht. Eine solch differenzierte Regelung liegt, was die beitragsrechtliche Mehrbelastung von Grundstücken betrifft, denen wegen der Art der Nutzung besondere wirtschaftliche Vorteile durch die Kanalanschlussmöglichkeit gewährt werden, im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 15 A 5476/97 -, S. 4 f. des amtl. Umdrucks.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der erstinstanzlich angefochtene, nicht berufungsbefangene zweite Beitragsbescheid über 137.946,90 DM bis auf 1.515,90 DM bestätigt worden ist, der Beklagte also ebenso wie nunmehr hinsichtlich des hier streitigen Beitragsbescheides nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
52Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
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