Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3255/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksre- gierung vom April 19 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. Oktober 1993/29. März 19 aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.


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