Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1625/00

Tenor

Die Verfahren 13 B 1625/00 und 13 B 1626/00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 13 B 1625/00 fortgeführt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2000 - 24 L 1791/00 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit er das Fertigarzneimittel "P. -180/36 % Injektionslösung" betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird bezüglich der Zurückweisung des Zulassungsantrages auf 20.000,-- DM, im Übrigen bis zur Verbindung der Verfahren auf 130.000,-- DM im Verfahren 13 B 1625/00 und auf 20.000,-- DM im Verfahren 13 B 1626/00 festgesetzt; ab der Verbindung beträgt der Streitwert 150.000,-- DM.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen