Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1360/98
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zwischen 1987 und 1991 baute der Beklagte die S. Straße aus, auf die ein Weg von Haus R. 1 und 1a (Gemarkung B. , Flur 17, Flurstück 48) führt. Eigentümer des Grundstücks waren die Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach F. R. , an der die Klägerin mit einem Achtel beteiligt war. Durch notarielle Urkunde vom 24. Mai 1995 des Notars im Bezirk des Oberlandesgerichts zu (Urkunden-Rolle Nr. 298 für das Jahr 1995) bot die Klägerin ihren Erbanteil den übrigen 19 Miterben zum Kauf an. Der Vertrag sollte zu Stande kommen, wenn das Angebot von sämtlichen Angebotsempfängern bis spätestens zum 31. Juli 1995 zu notariellem Protokoll angenommen wurde. Der Verkauf des Erbanteils sollte mit dinglicher Wirkung erfolgen. Dieses Angebot nahmen die Angebotsempfänger, zum Teil vertreten durch andere Miterben, am 29. Juni 1995 durch vor dem Notar errichtete Urkunden an (Urkunden-Rolle Nrn. 362 bis 372 für das Jahr 1995). Für den Miterben A. R. nahm seine Mutter K. R. das Angebot an (Urkunden-Rolle Nr. 370 für das Jahr 1995). Die Miterbin M. P. ließ folgende Erklärung beurkunden (Urkunden-Rolle Nr. 372 für das Jahr 1995):
3"Durch Urkunde vom 24.05.1995 (UR 298/95 amtierenden Notars) hat mir Frau R. S. , Haus R. 1, H. den Abschluss eines Übertragungsvertrages angeboten. Dieses Annahmerecht trete ich an meinen Sohn J. P. P. , geb. am 26.09.1969, ab. Im Namen meines Sohnes nehme ich die Abtretung an und erkläre zugleich für meinen Sohn die Annahme des Vertragsangebotes der Frau R. S. , von dem ich eine Ausfertigung erhalten habe und dessen Inhalt mir in allen Teilen bekannt ist."
4Dazu legte sie eine Vollmacht des J. P. P. vom 4. Juni 1995 mit dessen notariell beglaubigter Unterschrift vor, wonach er seine Mutter M. P. und seinen Vater, und zwar jeden für sich und unter Befreiung von den Einschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigte, die Annahme des Angebots der Frau S. vom 24. Mai 1995 zu erklären bzw. neu zu verhandeln.
5Dieser Übergang des Erbanteils der Klägerin wurde am 1. Dezember 1995, berichtigt am 16. Juli 1996, in das Grundbuch eingetragen. Die Übertragung des Erbanteils zeigte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1995 dem Nachlassgericht gemäß § 2384 BGB an.
6Mit Bescheid vom 21. November 1995 (zugestellt am 25. November) zog der Beklagte die Klägerin "als beitragspflichtiges Mitglied der Erbengemeinschaft, bestehend aus (s. Anlage)" zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der S. Straße in Höhe von 10.887,43 DM heran. Dem Bescheid war als Anlage eine Übersicht über die Mitglieder der Erbengemeinschaft beigefügt, wie sie sich nach der Grundbucheintragung vom Stande 19. Oktober 1995 darstellte.
7Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Januar 1996 damit begründete, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 9. Juli 1996 zurück.
8Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei im Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbescheides nicht Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen und es auch nicht mehr geworden. Der Übergang des Erbteils sei mit dinglicher Wirkung durch den Vertrag vom 24. Mai und 29. Juni 1995 vollzogen, der Mitteilungspflicht nach § 2384 BGB ordnungsgemäß nachgekommen worden. Soweit der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung äußere, seien diese nicht berechtigt: Die ihren Sohn A. vertretende Mutter K. R. sei allein sorgeberechtigt gewesen, da sie mit dem Vater ihres minderjährigen Sohnes nie verheiratet gewesen sei. Die Miterbin M. P. habe das dingliche Vertragsangebot an ihren Sohn abgetreten. Damit sei die Klägerin einverstanden gewesen. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht des J. P. P. wegen der Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB sei nicht erforderlich gewesen, da grundsätzlich eine Vollmacht nicht der Form bedürfe, die das Rechtsgeschäft erfordere, für die die Vollmacht erteilt werde. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz lägen nicht vor.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1996 aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat vorgetragen: Im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides, sei nach Auskunft des Grundbuchamtes die Klägerin Miteigentümerin gewesen. Da in diesem Zeitpunkt eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgt sei, habe die Erbteilsübertragung keine Wirkung für die Beitragspflicht entfaltet. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung: Soweit A. R. allein durch seine Mutter vertreten worden sei, reiche dies nicht aus, da ein Kind gemeinschaftlich durch die Eltern vertreten werde. Auch die Behauptung angeblicher Nichtehelichkeit des A. R. führe nicht zu einer alleinigen Vertretungsbefugnis der Mutter, da wegen der Fristvorschrift des § 1539 BGB der A. R. ehelich sein könne. Hinsichtlich des Erbteilskaufvertragsangebotes an M. P. sei fraglich, ob das Angebot übertragbar sei. Die Vollmacht des Sohnes zur Vertretung durch seine Mutter sei mangels notarieller Beurkundung der Vollmacht unwirksam. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sei notwendig gewesen, da sie wegen der Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB und des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vollmachterteilung und Vollmachtausübung wie der Abschluss des Rechtsgeschäftes selbst gewirkt habe.
14Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin gewesen und damit nicht beitragspflichtig sei.
15Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus: Für den Beklagten habe im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die Eigentumsvermutung des § 891 BGB gestritten, so dass eine Kenntnis nach Erlass des Beitragsbescheides über einen Eigentumswechsel irrelevant sei. Wer Eigentümer sei, ergebe sich aus dem Grundbuch. Das Gesetz schreibe nicht vor, wer persönlicher Schuldner einer Beitragsforderung sei.
16Der Beklagte beantragt,
17unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt weiter vor: Grundstückseigentümer im Sinne des § 8 KAG und der Straßenbaubeitragssatzung des Beklagten sei nicht der eingetragene, sondern der wirkliche Eigentümer nach dem BGB. Der gute Glaube an das Grundbuch gelte nur für rechtsgeschäftliche Erwerber. Die ihren minderjährigen Sohn A. vertretende K. R. sei nie verheiratet gewesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu und zum Verfahren 15 A 1359/98 beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nämlich nicht beitragspflichtig.
24Nach § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der Straßenbaubeitragssatzung KAG der Stadt H. vom 2. Januar 1984 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 1. Dezember 1993 (SBS) erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Beitragspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SBS, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, wobei nach Abs. 2 mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften.
25Die Klägerin war im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides nicht Eigentümerin.
26Eigentümer im Sinne des § 7 SBS ist derjenige, dem das bürgerlich-rechtliche Eigentum nach § 903 BGB zusteht. Diese Eigentümerstellung hat die Klägerin am 29. Juni 1995 durch Übertragung ihres Miterbenanteils an die übrigen Miterben verloren, indem sie den Miterben gegenüber ein notarielles Erbschaftskaufangebot einschließlich dinglichen Übertragungsangebots abgab, das diese annahmen. Dieser Rechtsübergang einschließlich einer Weiterveräußerung eines Miterbenanteils an einen bisherigen Nichtmiterben, nämlich J. P. P. , ist am 1. Dezember 1995, berichtigt am 16. Juli 1996, in das Grundbuch eingetragen worden und genießt für seine Richtigkeit die Vermutung des § 891 BGB.
27Die Unrichtigkeit dieses Eintrags des Rechtsübergangs konnte der Senat nicht feststellen. Soweit es um die Übertragung eines Teils des Miterbenanteils an A. R. geht, ist die Übertragung durch den gesetzlichen Vertreter, nämlich die Mutter K. R. , durch Urkunde des Notars vom 29. Juni 1995 (Urkunden-Rolle Nr. 370 für das Jahr 1995) angenommen worden. An der Vertretungsmacht der K. R. bestehen keine Zweifel: Für das ausweislich der beigezogenen Personenstandsurkunde nichtehelich geborene Kind stand die Vertretungsmacht der Mutter alleine zu (§§ 1705, 1629 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB in der am 29. Juni 1995 geltenden Fassung). Nach amtlicher Auskunft des Jugendamts der Stadt E. vom 3. April 2001 bestanden im hier relevanten Bereich keine Einschränkungen der Vertretungsmacht. Einer Beiziehung der für A. R. beim Amtsgericht E. geführten Ergänzungspflegschaftsvorgänge, wie es der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, bedarf es nicht, da diese ausweislich der amtlichen Auskunft des Jugendamtes der Stadt E. eine Beschränkung der Vertretung des A. R. in dem Erbauseinandersetzungsverfahren über den Nachlass des 1991 verstorbenen R. R. betreffen. Hier geht es jedoch um den Nachlass des vorverstorbenen F. R. .
28Auch soweit es um das Erbschaftskaufvertragsangebot an Frau M. P. geht, bestehen keine Zweifel zumindest dahin, dass die Klägerin auch diesen Miterbenanteil am 29. Juni 1995 verloren hat. Frau M. P. hat das ihr in der genannten notariellen Urkunde vom 24. Mai 1995 unterbreitete Erbschaftskaufvertragsangebot der Klägerin angenommen. Das ergibt sich aus einer Auslegung der diesbezüglichen notariellen Urkunde des Notars vom 29. Juni 1995 (Urkunden-Rolle Nr. 372 für das Jahr 1995).
29Danach trat die zugleich für ihren Sohn J. P. P. handelnde M. P. das "Annahmerecht" aus dem Angebot der Klägerin an den Sohn ab, erklärte im Namen des Sohnes die Annahme der Abtretung und erklärte "zugleich für meinen Sohn die Annahme des Vertragsangebotes der Frau R. S. ". Diese Formulierungen wie auch die Vollmacht des J. P. P. erwecken den Eindruck, als ob ein Austausch der Vertragspartner für den durch die Klägerin angebotenen Erbschaftskaufvertrag angestrebt war in der Form, dass M. P. durch ihren Sohn ersetzt werden solle und dieser dann das Angebot der Klägerin annahm.
30Ein solches Verständnis verbietet sich jedoch, weil der ersichtlich erstrebte Erfolg, den zur Veräußerung angebotenen Miterbenanteil der Klägerin sofort J. P. P. zukommen zu lassen, dadurch nicht erreicht werden konnte. Ein Vertrag kommt zu Stande durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wobei sich die Übereinstimmung insbesondere auch auf die Personen der Vertragspartner erstrecken muss. Das Angebot der Klägerin war in dem hier interessierenden Teil allein an M. P. gerichtet, nicht an J. P. P. . Daher konnte es auch nur durch M. P. angenommen werden. Der weitergehend beabsichtigte Erfolg konnte nur dadurch erreicht werden, dass die mit Vertragsschluss durch M. P. erlangten Rechte aus dem Erbschaftskaufvertrag an J. P. P. abgetreten wurden, wobei alle drei Erklärungen, nämlich die Annahme des Vertragsangebots der Klägerin durch M. P. , die Abtretung des Kaufvertragsanspruchs und des nach §§ 413, 398 abtretbaren Miterbenanteils durch M. P. an ihren Sohn und die Annahme der Abtretung durch ihren Sohn, in einer Urkunde zusammengefasst wurden.
31Ein solches Verständnis der Erklärung der M. P. in der Urkunden-Nr. 372 vom 29. Juni 1995 ist möglich. Auch - wie hier gemäß §§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB - formbedürftige Willenserklärungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. In einem zweiten Schritt ist dann festzustellen, ob die so auszulegende Erklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurde, wobei der Wille in dem erforderlichen Umfang einen zureichenden Anhaltspunkt in der Urkunde gefunden haben muss (so genannte Andeutungstheorie).
32Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 -, NJW 2000, 1569 (1570); Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 133 Rdnr. 19.
33Eine solche Auslegung ist auch zu der Frage vorzunehmen, ob jemand als Vertreter oder in eigenem Namen handelt.
34Vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60 -, BGHZ 36, 30 (33).
35Dabei kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen - auf den objektiven Inhalt der Erklärung an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und die typischen Verhaltensweisen.
36Vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74 -, BB 1976, 154.
37Nach diesen Auslegungsgrundsätzen hat Frau M. P. für sich die Annahme des Angebots der Klägerin erklärt. Aus Sicht der Klägerin war aus der Urkunde Nr. 372 erkennbar, dass das Erbschaftskaufvertragsangebot angenommen, der zu übertragende Miterbenanteil aber sofort an J. P. P. weitergegeben werden sollte. Bei dieser Interessenlage konnte die Empfängerin der Erklärung, also die Klägerin, trotz der unklaren Formulierungen in der Urkunde und der eine eigene Annahme andeutenden Vollmacht des J. P. P. nicht annehmen, dass M. P. ihr Angebot nicht annehme wollte und es lediglich J. P. P. , dem die Klägerin kein Angebot gemacht hatte, annehmen wollte.
38Die so auszulegende Erklärung der Frau P. hat auch hinreichende Anhaltspunkte in der Urkunde gefunden. So ergibt sich die vorbeschriebene Interessenlage aus ihr selbst. Die Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin ist sprachlich so gefasst, dass sie auch eine Annahme durch M. P. enthalten kann. Wenn es heißt, sie erkläre "zugleich" für ihren Sohn die Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin, so kann das Adverb einerseits bedeuten, dass die Annahme des Vertragsangebotes "gleichzeitig" mit der Annahme der Abtretung des "Annahmerechts" erfolge. Allerdings ist diese Auslegung wenig nahe liegend, da sich die Gleichzeitigkeit ohnehin aus der Tatsache ergibt, dass die Annahme der Abtretung im selben Satz erklärt wird. Das Adverb "zugleich" kann aber andererseits auch bedeuten, dass die Annahme des Vertragsangebotes sowohl für M. P. persönlich und "auch" für den Sohn erfolge.
39Vgl. zu den beiden Bedeutungen des Adverbs Duden. Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Bd. 6, S. 2957 (Stichwort: zugleich).
40Grund für eine derartige doppelte Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin könnte die - fälschliche - Annahme sein, für einen Direkterwerb des Miterbenanteils durch J. P. P. sei auch die Annahme des entsprechenden Vertragsangebotes der Klägerin durch ihn erforderlich.
41Vgl. zum Direkterwerb künftiger Forderungen Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 398 Rdnr. 11 bis 13.
42Unerheblich ist, ob die Vollmacht des J. P. P. mit Rücksicht auf die erklärte Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB derselben Form wie der Erbschaftskaufvertrag und die Übertragung des Miterbenanteils, also der notariellen Beurkundung, bedurfte. Sollte dies nämlich - in Abweichung vom Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB - erforderlich sein, wäre zwar die Abtretung des Kaufvertragsanspruchs und des Miterbenanteils unwirksam. Das änderte jedoch nichts an der Wirksamkeit der Annahme des Kaufvertragsangebots der Klägerin durch M. P. und des damit bewirkten Übergangs des Miterbenanteils auf M. P. . Der möglich Mangel der Vollmacht des J. P. P. würde allein die Weiterreichung des Miterbenanteils an diesen hindern; der in der Urkunde Nr. 372 beabsichtigte Gesamtvorgang wäre gleichsam im ersten Stadium der Übertragung auf M. P. stecken geblieben. Der Verlust des Miterbenanteils der Klägerin wäre jedenfalls eingetreten.
43Unerheblich ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides von der außerhalb des Grundbuchs erfolgten Veränderung in der Eigentümerstellung der Klägerin nichts gewusst hat. Der Schutz des gutgläubigen Erwerbers nach § 892 BGB kommt dem Beklagten nicht zugute, da es nicht um den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Rechts an einem Grundstück geht. Die seinerzeitige gesetzliche Vermutung des § 891 BGB ist durch die zwischenzeitliche Eintragung des Eigentumsübergangs infolge des vorbeschriebenen Erbschaftskaufs beseitigt.
44Der Beklagte wird durch den Umstand, dass es für die Beitragspflicht auf die tatsächliche Eigentümerstellung ankommt und diese für ihn unerkennbar durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs verändert werden kann, an der Beitragsfestsetzung durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO) grundsätzlich nicht gehindert. Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung mit § 171 Abs. 1 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Beitragsfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann (vgl. auch die ähnliche Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB). Ein Ereignis höherer Gewalt kann auch der Umstand sein, dass die beabsichtigte Beitragsfestsetzung in Folge fehlender Kenntnis des wahren Eigentümers daran scheitert, dass der im Grundbuch eingetragene und herangezogene Eigentümer durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs seine Eigentümerstellung und damit seine Stellung als Beitragspflichtiger verloren hat.
45Vgl. zur fehlenden Kenntnis hinsichtlich der Person des Schuldners als Fall höherer Gewalt BGH, Urteil vom 28. April 1995 - LwZR 9/94 -, BGHZ 129, 282 (288 ff.).
46Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Unkenntnis hinsichtlich des wahren Eigentümers nicht durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt verhütet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden höhere Gewalt ausschließt.
47Vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 253/96 -, NJW 1997, 3164.
48Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, insbesondere stellen sich keine revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung des BGB.
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