Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3021/97

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Kläger zu 4. und 6. betrifft. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung unwirksam. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, die bis zum 23. April 2001 entstanden sind, tragen die Kläger zu 1. bis 6.. Die danach entstandenen Kosten tragen die Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5.. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.


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