Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1473/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässigen Antrag zu Recht abgelehnt. Er ist in der Sache nicht begründet.
4Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter Umstände beantragen. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 (GVBl. S. 622) am 1. Juni 2000 in Kraft getretene und im vorliegenden Verfahren allein relevante Einfügung des neuen Absatzes 15 in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - BauO NRW - rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 1998 (Az.: 2 L 1868/98). Es spricht nach wie vor Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der am 11. März 1998 der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Die Baugenehmigung dürfte die Antragstellerin schützende bauordnungsrechtliche Abstandbestimmungen verletzen.
5Gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Vorhaben der Beigeladenen Brandschutzgründe entgegenstehen, oder ob die baulichen Veränderungen an dem vorhandenen Gebäude noch als geringfügig anzusehen sind und die Höhe der dem Grundstück der Antragstellerin zugekehrten Wand unberührt lassen. Die Nutzungsänderungsgenehmigung ist jedenfalls mit der von § 6 Abs. 15 BauO NRW geforderten Würdigung der nachbarlichen Belange nicht vereinbar.
6Im Rahmen ihres durch § 6 Abs. 15 BauO NRW eröffneten Ermessens hat die Behörde das Interesse des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens und die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung führen nachteilige Auswirkungen der Nutzungsänderung (bzw. der geringfügigen baulichen Änderungen des Gebäudes) auf zumindest einen der durch § 6 BauO NRW geschützten nachbarlichen Belange in der Regel zur Versagung der Baugenehmigung. Fehlt es an solch nachteiligen Auswirkungen, ist die Erteilung einer Baugenehmigung dagegen grundsätzlich möglich. Das ergibt sich aus Folgendem:
7Nach der auch nach Einführung von § 6 Abs. 15 BauO NRW geltenden Rechtslage erfordert jede die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassende Nutzungsänderung die Erteilung einer Baugenehmigung vor Aufnahme der geänderten Nutzung. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung hat auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Frage zum Gegenstand, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung umfasst folglich auch die Einhaltung der Abstandvorschriften, da diese nicht nur baulichen, sondern auch nutzungsbezogenen Zwecken wie dem Brandschutz und dem Wohnfrieden dienen.
8Vgl. OVG NRW, Urteil v. 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139.
9Für die Lösung des Interessenkonflikts zwischen nutzungswilligem Bauherrn und schutzwürdigen Nachbarn im Falle der Nutzungsänderung war nach Auffassung der Rechtsprechung maßgebend, dass bei Nichteinhaltung der Abstandvorschriften die Interessen des Nachbarn nur dann zurücktreten mussten, wenn die beabsichtigte Nutzung ihn in seinen durch § 6 BauO NRW geschützten Belangen nicht nachteiliger berührte als die bisherige Nutzung.
10Vgl. OVG NRW, Urteil v. 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; OVG NRW, Beschluss v. 18. August 1997 - 7 B 1850/97 -; OVG NRW, Beschluss v. 22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 -; OVG NRW, Beschluss v. 8. September 1998 - 7 B 1868/98 -.
11Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind durch § 6 Abs. 15 BauO NRW aufgegriffen und bestätigt worden. Die Vorschrift ermöglicht nach Auffassung des Senats für den Regelfall gerade nicht die Genehmigung einer die Belange des Nachbarn stärker als zuvor beeinträchtigenden Nutzung. Der gesetzlichen Neuregelung lag die Annahme zugrunde, dass für das Abstandflächenrecht vorherrschend die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber der Nachbargrenze maßgeblich sei und der Gebäudenutzung demgegenüber äußerst geringe Bedeutung zukomme.
12Vgl. Landtags-Drucksache 12/3738, S. 71.
13Liegt diese Voraussetzung im Einzelfall jedoch nicht vor, muss die vom Gesetz vorgesehene Abwägung "unter Würdigung nachbarlicher Belange" in der Regel zu Lasten des Bauherrn ausfallen.
14Der Senat folgt insoweit nicht der im Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 2092/99 - geäußerten Auffassung des 10. Senats des Gerichts, wonach auch bei nachteiliger Berührung nachbarlicher Belange im Wege der Abwägung eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Danach soll § 6 Abs. 15 BauO NRW davon ausgehen, dass die geänderte Nutzung auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiliger einwirkt als die bisherige Nutzung und deshalb der Bestandsschutz weggefallen sei. Diese Auffassung verkennt, dass sich die Abstandfrage bereits allein mit dem Wegfall des Bestandsschutzes der bisherigen Nutzung stellt. Daran hat die Neuregelung nichts geändert. § 6 Abs. 15 BauO NRW geht lediglich davon aus, dass der Gebäudenutzung, also auch einer Nutzungsänderung, regelmäßig äußerst geringe Bedeutung zukommt. Ist dies aber nicht der Fall, hat also die Nutzungsänderung nachteilige Folgen für den Nachbarn, muss die Würdigung der nachbarlichen Interessen regelmäßig zur Versagung der Nutzungsänderung führen. Dem Gesetz ist gerade nicht zu entnehmen, dass dem Nachbarn im Falle einer Nutzungsänderung eines auf dem angrenzenden Grundstück mit geringeren als in § 6 Abs. 1 bis 14 BauO NRW bestimmten Abstandflächen stehenden Gebäudes höhere Beeinträchtigungen als bisher zugemutet werden sollen.
15Eine Modifikation der Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, dass § 6 Abs. 15 BauO NRW statt des bisher vorzunehmenden Vergleiches zwischen bisheriger und beabsichtigter Nutzung einen Vergleich zwischen beabsichtigter Nutzung unter Einhaltung der Abstandflächen (fiktiv) und beabsichtigter Nutzung ohne Einhaltung der Abstandflächen (tatsächlich) erfordere, so dass eine Nutzungsänderung dann genehmigungsfähig sein könnte, wenn die tatsächliche Nutzung im Verhältnis zu der fiktiven Nutzung nicht als unzumutbare Benachteiligung anzusehen sei.
16So OVG NRW, Beschluss v. 1. Februar 2000 - 10 B 2092/99 -.
17Die Einführung eines solchen dem Abstandrecht bisher fremden Maßstabes zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange,
18vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss v. 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -,
19ist weder den Gesetzgebungsmaterialien,
20vgl. Landtags-Drucksache 12/3738, S. 71,
21noch dem Gesetz selbst zu entnehmen.
22Den Abstandflächenvorschriften liegt die materielle Betrachtung zu Grunde, das Heranrücken eines Bauwerkes gehe immer mit einer Beeinträchtigung des Nachbarn einher. Gemäß § 6 BauO NRW entsteht ein Abwehranspruch gegen eine Beeinträchtigung jedoch erst dann, wenn die gesetzlich normierten Abstandswerte unterschritten werden, da das Gesetz für diese Fälle von der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ausgeht.
23Vgl. OVG NRW, Urteil v. 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 505; OVG NRW, Beschluss v. 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133.
24Diese auf die Beeinträchtigung abstellende Sichtweise rechtfertigt für den Regelfall auch die Annahme, bei Einhaltung der Abstandvorschriften sei das im Rahmen der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
25Vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.
26Ein wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob eine Nutzung rücksichtslos ist oder nicht, ist dabei die sich aus der Situation des Nachbargrundstücks ergebende Vorbelastung.
27Vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
28Die aufgezeigte Bedeutung des § 6 BauO NRW für die Bewertung der Zumutbarkeit eines Gebäudes im nachbarlichen Grenzbereich sowohl in bauordnungsrechtlicher als auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht machen deutlich, dass § 6 Abs. 15 BauO NRW einen Vergleich der bisherigen mit der jetzigen Nutzung voraussetzt. Der Vergleich zwischen fiktiver und tatsächlicher Nutzung dürfte hingegen im Regelfall zu dem Ergebnis führen, dass die Unterschiede zwischen beiden nicht ins Gewicht fallen. Regelmäßig wäre demnach eine im Fall der Erstgenehmigung vom Gesetz selbst als unzumutbar angesehene Beeinträchtigung mit Hilfe eines besonderen Maßstabes im Falle der Nutzungsänderung als zumutbar einzustufen. Daraus würde sich die gesetzlich nicht gewollte Konsequenz ergeben, dass der betroffene Nachbar die durch eine geänderte Nutzung ausgelöste - und gegenüber der bisherigen Situation verstärkte - Beeinträchtigung faktisch ohne Abwehrrechte zu dulden hätte.
29Die dem Abstandrecht eigene formal pauschalierende Zumutbarkeitsbewertung und daran anknüpfende Regelung der Abwehrfähigkeit von Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange bestimmt auch die nach § 6 Abs. 15 BauO NRW erforderliche Abwägung. Angesichts dessen führt auch im Rahmen von § 6 Abs. 15 BauO NRW die im Vergleich zur früheren Nutzung nachteilige Berührung zumindest eines der in § 6 BauO NRW geschützten nachbarlichen Belange regelmäßig zur Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung; im Übrigen ist die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nunmehr von Gesetzes wegen grundsätzlich möglich.
30Der in § 6 BauO NRW geschützte nachbarliche Belang des Wohnfriedens,
31vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133,
32wird im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin berührt. Nach den Angaben im umweltgeologischen Altlastengutachten der S. Umweltinstitute vom 26. August 1996 wurde das Gebäude bis zum Jahre 1955 als Gerberei eines kleinen Familienbetriebs genutzt, später wurde dort anderswo bezogenes Fertigleder zur Weiterverarbeitung geschnitten und genäht. Dass dieser Gewerbebetrieb außerhalb der üblichen Betriebszeiten - also im Wesentlichen abends und an den Wochenenden - geschlossen war, liegt auf der Hand. Der "Schalltechnischen Untersuchung zur Nutzung des Gemeindezentrums der Freien evangelischen Gemeinde W. " des Institutes für Umweltschutz und Energietechnik, K. , vom 15. Juni 1999 ist demgegenüber zu entnehmen, dass gerade in den durch die frühere Nutzung gekennzeichneten betrieblichen Ruhezeiten nunmehr wesentliche Nutzungen des Gebäudes zu erwarten sind: An Werktagen sind Kinder- und Jugendveranstaltungen sowie Seniorentreffs im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr vorgesehen, Zusammenkünfte von Gemeindegruppen sogar im Zeitraum vom 20.00 Uhr bis 23.OO Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden Gottesdienste mit anschließendem Mittagessen und Gespräch in der Zeit von 9.30 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Besondere Bedeutung hat diese Nutzung, die nach der Baugenehmigung vom 11. März 1998 sogar zeitlich unbeschränkt möglich wäre, für die Antragstellerin deshalb, weil die Veranstaltungsräume sowohl im Erd- als auch im Untergeschoss Fenster gerade in dem Wandteil haben, der Abstandflächen auf dem Grundstück der Antragstellerin auslöst. Hinsichtlich des Gruppenraumes im Untergeschoss kommt hinzu, dass dieses Fenster das einzige des ganzen Raumes ist, so dass bei einem zur Belüftung des Gruppenraumes notwendigen Öffnen des Fensters Geräuschbelästigungen in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin eintreten.
33Angesichts dieser Situation kann der Beigeladenen die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung auch nicht unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW erteilt werden. Dies hat zugleich zur Folge, dass eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 1998 nicht in Betracht kommt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 u. 3 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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