Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 341/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 6. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes abzüglich geleisteter 220,- DM und der anrechnungsfreien Kindergeldleistung in Höhe von 40,- DM zu leisten.

Im Übrigen verbleibt es bei der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.


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