Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 274/01.AK

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (5 D 18/01.AK) gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.

Der Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.


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