Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1917/01

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der - sinngemäße - Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.


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