Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 5608/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Teileinstellung hinsichtlich des erledigten Teils und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1995 und der Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1998 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 19.102,50 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung am 9. September 1998 entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger ein Achtel, der Beklagte sieben Achtel, von den danach angefallenen erstinstanzlichen und den zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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