Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 190/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Beteiligte ist berechtigt, die - eine Akteneinsicht der Klägerinnen ermöglichende - Vorlage der vom Vermerk des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. Dezember 1999 - VII A 3 16 08 03/05 - und von seinem Schreiben vom 8. Januar 2001 - VII A 3-16 08 03/05 - erfassten Verwaltungsvorgänge Bände VG 1 bis 5 "Geschäftsgeheimnisse der DTAG" zu verweigern, wenn nicht der erstinstanzliche Vorsitzende ihr die Ablehnung einer von den Klägerinnen gegenwärtig oder zukünftig beantragten Einsicht in diese Vorgänge zusichert oder die Klägerinnen einen verbindlichen Verzicht auf Akteneinsicht erklären.

Die außergerichtlichen Kosten des Zwischenverfahrens beider Rechtszüge einschließlich derjenigen der Beigeladenen und der Beteiligten tragen die Klägerinnen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.


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